rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste aus Friseursalon als Liebhaberei
Leitsatz (amtlich)
Verluste über mehr als ein Jahrzehnt aus einem im eigenen Haus betriebenen Friseursalon sind auch dann steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn die Erzielung höherer Einnahmen wegen privater Umständen (Mutterschaft, Erkrankung) nicht möglich war, die Kosten jedoch zum weit überwiegenden Teil aus Miete an den Ehemann, Hauskosten und Abschreibungen auf Sachanlagen beruhten, es sich also um Kosten handelte, die entweder nicht mit Ausgaben verbunden waren (Abschreibungen) oder ohnehin anfielen (anteiligen Hauskosten) oder in der Familie blieben (an den Ehemann gezahlte Miete) und wenn die Kosten im Übrigen durch das Gehalt des Ehemannes finanziert werden konnten. Denn ohne diese besonderen Strukturen hätte die Friseurin den Betrieb nicht über diesen Zeitraum aufrecht erhalten können.
Eine nach langer Verlustphase vorgenommene Umstrukturierung kann zwar die Gewinnerzielungsabsicht neu begründen, wirkt aber nicht auf die Verlustphase zurück.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob für einen Friseursalon ein Totalgewinn erzielbar ist.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.
Der Kläger hat als technischer Angestellter bei der X Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.
Die Klägerin ist Friseurmeisterin. Sie betreibt seit 1992 einen kleinen Frisiersalon, seit 1994 in dem den Klägern je zur Hälfte gehörenden Haus. Die Fläche des Frisiersalons beträgt 26,66 % der Gesamtfläche. Die Klägerin mietete den dem Kläger gehörenden Hälfteanteil an.
In der Zeit von 1992 bis 2008 erwirtschaftete der Frisiersalon Verluste in Höhe von insgesamt 66.681,29 €.
Im Jahr 2007 erzielte die Klägerin Einnahmen nur aus unentgeltlichen Wertabgaben. Die erklärten Betriebsausgaben betrugen 8.452,66 €. Sie setzten sich zusammen aus der an den Kläger gezahlten Miete in Höhe von 1.560,00 €, anteiligen Hauskosten in Höhe von 3.835,24 €, Abschreibungen auf Sachanlagen in Höhe von 1.032 €, sowie weiteren Positionen, in denen Steuerberatungskosten, Versicherungen, Vorsteuern und andere Aufwendungen enthalten waren.
Für das Jahr 2007 erkannte der Beklagte den erklärten Verlust in Höhe von 8.166,75 € mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an.
Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Klägerin habe im Jahr 1992 den Frisiersalon mit einem Sitzplatz und einem Waschbecken in ihrer Mietwohnung eingerichtet. Bereits im Jahr 1993 habe sie einen erheblichen Umsatz und nur einen geringen Verlust erzielt. Ab 1994 sei der Salon im eigenen Haus erweitert worden auf 2 Waschbecken und 4 Sitzplätze. Bedingt durch die Umbauarbeiten und die Schwangerschaft der Klägerin habe diese im Jahr 1994 den Salon nicht in Vollzeit betreiben können. Nach der Geburt ihrer Tochter habe die Klägerin den Salon durch die Beschäftigung einer Mitarbeiterin am Laufen gehalten. Im Jahr 1996 sei der Umsatz erheblich gesteigert worden; ein positives Ergebnis sei nur knapp verfehlt worden. Im Jahr 1999 habe die Klägerin ihr zweites Kind zur Welt gebracht; dies habe wiederum zu einem Einbruch geführt. Während ihrer dreijährigen Erziehungsphase habe die Klägerin den Salon phasenweise mit Personal weiter geführt. Im Anschluss an diese Zeit sei eine positive Entwicklung eingetreten; im Jahr 2003 sei ein Gewinn erwirtschaftet worden. Im Jahr 2004 sei die Klägerin an Krebs erkrankt. Bedingt durch Operationen und Chemotherapie habe die Klägerin den Salon nur stundenweise betreiben können. Eine Schließung sei für die Klägerin dennoch nie in Betracht gekommen, auch weil sie für ihre Rente arbeiten müsse. Ab dem 2. Halbjahr 2009 habe die Klägerin wieder öfter geöffnet und seit 2011 habe sie wieder feste Öffnungszeiten. Seit 2012 erwirtschafte die Klägerin Gewinne; ihre monatlichen Umsätze lägen zwischen 1.000 und 1.200 €; Mietaufwendungen fielen nicht an. Bis zur Rente im Jahr 2034 könne die Klägerin durchaus noch einen Totalgewinn erreichen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 7. Januar 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 dahin zu ändern, dass der erklärte Verlust der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.167 € anerkannt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, gemäß dem BFH-Urteil vom 15.06.2006 - XI R 58/04 müsse der Steuerpflichtige auf eine längere Verlustperiode ggf. mit Umstrukturierungsmaßnahmen reagieren oder den Betrieb einstellen.
Die Klägerin habe für die in 17 Jahren erzielten Verluste im Wesentlichen persönliche Ereignisse angeführt. Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass sie Maßnahmen ergriffen habe, um positive Ergebnisse zu erzielen.
Die Klägerin habe seit 2004 einen Grad der Behinderung von 80 % und beziehe Erwerbsunfähigkeitsrente.
Dass die Klägerin ihren Betrieb nicht habe aufgeben müs...