Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildung zum Rettungsassistenten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten eines Lehrgangs zum Rettungsassistenten sind auch dann Ausbildungskosten, wenn der Steuerpflichtige im Zivildienst die Prüfung zum Rettungssanitäter abgelegt hat.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen VI R 72/02)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Rettungsassistenten Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen.

Der Kläger ist ab dem 1. November 1997 als Rettungsassistent beim DRK-Rettungsdienst in ... beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 machte er Aufwendungen für die Ausbildung zum Rettungsassistenten in Höhe von insgesamt 21.158,36 DM als Werbungskosten geltend (Bl. 6 der Einkommensteuerakte) und begehrte, den sich ergebenden Verlust in das Jahr 1995 rückzutragen (Bl. 5 der Einkommensteuerakte). Der Kläger hatte zunächst den Beruf des Anlagenelektronikers erlernt und war bis zu dem 19. August 1997 in diesem Beruf tätig. Ab dem 3. Dezember 1995 leistete er seinen Zivildienst beim DRK-Rettungsdienst in ... ab. Während des Zivildienstes wurde er zum Rettungssanitäter ausgebildet und legte am 10. Mai 1996 die Prüfung ab. Vom 11. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 1996 übte er diese Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes aus (Bl. 17 der Einkommensteuerakte). Vom 7. Januar 1997 bis zum 27. Juni 1997 nahm der Kläger erfolgreich an dem „Ergänzungslehrgang für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zur / zum Rettungsassistenten/in nach § 8 Abs. 2 RettAssG“ bei der Lehranstalt für Rettungsdienst in Limburgerhof teil (Bl. 7 der Prozessakte).

In dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 23. Juli 1998 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen in Höhe von 2.400,00 DM als Sonderausgaben (Ausbildungskosten) und führte zur Begründung an, der Kläger habe einen Wechsel vom Beruf des Anlagenelektronikers zum Rettungsassistenten vorgenommen und der Erwerb von Kenntnissen als Grundlage für die Berufsausbildung vollziehe sich im Bereich der Ausbildung. In dem Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1997 vom 23. Juli 1998 stellte er demgemäß einen verbleibenden Verlustabzug in Höhe von 0,-- DM fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 1998 Einspruch ein und legte eine Bestätigung des DRK-Rettungsdienstes in Daun vor, wonach die Weiterbildung vom Rettungssanitäter zum Rettungsassistenten Voraussetzung für die Vergabe des Arbeitsvertrages gewesen sei (Bl. 16 der Einkommensteuerakte).

Mit einspruchsentscheidung vom 25. März 1999 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

Der Kläger trägt vor, bei dem Besuch des Ergänzungslehrgangs handele es sich um eine Fortbildungsmaßnahme im Berufsbild des Rettungssanitäters. Diese Ausbildung könne nur derjenige vornehmen, der den Beruf des Rettungssanitäters bereits inne habe, so dass es sich bei der Ausbildung um eine Fortbildung in einem ausgeübten Beruf handele. Er habe mit dem Wechsel vom Beruf des Anlagenelektronikers zum Rettungssanitäter einen neuen Beruf erworben, der ihm eine Einstellung bei jedem Rettungsdienst ermöglicht habe. Nach dem Berufswechsel seien die Kosten für die Fortbildung zum Rettungsassistenten Werbungskosten, da sich der Berufswechsel bereits vollzogen habe. Die Fortbildung zum Rettungsassistenten sei nicht anders zu sehen als beispielsweise die Fortbildung eines Steuerfachangestellten zum Steuerfachassistenten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1997 vom 23. Juli 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. März 1999 dahin zu ändern, dass ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von 14.471,-- DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Ausbildung zum Rettungssanitäter im Rahmen des Zivildienstes und die sich daran anschließende Ausbildung zum Rettungsassistenten seien als Einheit zu sehen. Der Beruf des Rettungsassistenten sei das angestrebte Berufziel des Klägers gewesen, da er diesen Abschluss für eine feste Anstellung benötigt habe. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter und die daran anschließende Ausbildung zum Rettungsassistenten habe zum Ziel gehabt, den vom DRK-Rettungsdienst geforderten Ausbildungsstandard zu erlangen. Die Ausbildung habe sich nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vollzogen, für einen Teil der Ausbildung habe sich vielmehr die Einbeziehung des Zivildienstes angeboten. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter im Rahmen der Ableistung des Zivildienstes sei aber keine Berufsausbildung, wie sie sich in einem privaten oder öffentlichen Ausbildungsverhältnis darstelle.

Ergänzend wird auf die mit Blattzahlen bezeichneten Schriftstücke in der Einkommensteuerakte und er Prozessakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Aufwendungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 ESt G n...

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