rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1980
Tenor
I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1993 wird der Umsatzsteuerbescheid für 1980 vom. 08. Oktober 1985 dahin geändert, daß die Umsatzsteuer auf ./. 137.966,00 DM festgesetzt wird.
II. Die Kosten des Verfahrens haben zu 56 % der Kläger und zu 44 % der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger eine Entgeltsminderung geltend machen kann.
Der Kläger, der eine Weinkellerei und Weinkommission betreibt, belieferte 1980 die Firmen „…” und „…” in „…” Zur Bezahlung zog der Kläger in Höhe der Rechnungssumme Wechsel auf seine Kunden, die diese akzeptierten und ließ sie bei seiner Bank diskontieren. Die Wechselkosten wurden dem Kunden belastet. Bei Fälligkeit finanzierten die Kunden die Wechselsumme zum Teil dadurch, daß der Kläger Prolongationswechsel über ca. 70 % der ursprünglichen Forderung ausstellte, die die Kunden akzeptierten und bei ihren Banken diskontieren ließen. Aus den von den Banken gewährten Geldmittel sowie zu ca. 30 % aus Eigenmitteln wurden die ersten Wechsel mittels Scheck oder Überweisung beglichen. Zahlstelle war immer eine Bank des Kunden. Die Kunden hatten mehrere Banken. Die Überweisungen erfolgten immer innerhalb der Banken der Kunden, je nachdem, auf welcher Bank. Geld vorhanden war. Diese Vorgehensweise wurde mehrfach wiederholt, wobei kleinere Restbeträge zu neuen Wechselsummen zusammengefaßt wurden.
Nachdem am 05. November 1980 das Konkursverfahren über die Firmen „…” und „…” eröffnet worden war, nahmen die Banken den Kläger als Aussteller in Höhe von 2.035.365,00 DM aus Wechsel in Anspruch. Dieser leistete in 1980 keine Zahlungen mehr, machte aber bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer 1980 eine Entgeltsminderung in Höhe von 234.157,00 DM geltend. Im Juni 1981 zahlte der Kläger aufgrund eines Vergleiches mit den Banken an diese 900.000,00 DM, wobei die Banken im Gegenzug auf die Geltendmachung der Restforderung verzichteten.
Aufgrund einer in 1984 bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, daß die Entgeltsminderung in 1980 rückgängig zu machen sei, weil das Umsatzgeschäft mit der Einlösung der Warenwechsel wirtschaftlich erfüllt gewesen sei. Für 1981 wurde mit der Begründung, dem Kläger sei das bereits vereinnahmte Entgelt wirtschaftlich wieder entzogen worden, eine Minderung der Bemessungsgrundlage in Höhe der Vergleichssumme, also 900.000,00 DM (Umsatzsteuer 103.540,00 DM) angenommen. Entsprechend erließ der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbeschelde für 1980 und 1981 am 08. Oktober 1985.
Das Einspruchsverfahren ruhte, weil der BFH einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 01. Oktober 1985 (2 K 1/85, EFG 1986, 47). Nach der Entscheidung des BFH vom 09. August 1990 V R 134/85, BStBl II 1990, 1098 vertrat der Beklagte die Auffassung, daß die Kunden des Klägers die Wechsel bei Fälligkeit durch Zahlung mittels Scheck oder Überweisung eingelöst hätten und damit eine endgültige Erfüllung der Warenforderung nach § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB– eingetreten sei. Die weiteren Wechsel zur Finanzierung würden ein getrenntes, gesondert zu würdigendes Finanzierungsgeschäft darstellen. Dadurch, daß der Kläger 1980 keine Zahlung mehr geleistet habe, sei das wirtschaftliche Ergebnis des Umsatzgeschäftes gleichgeblieben. Die in 1981 vom Kläger wegen des Vergleichs gezahlte Summe sei als Entgeltsminderung in dieser Höhe anzuerkennen, weil sie dem tatsächlich eingetretenen Forderungsausfall entspreche. Die Einspruchsentscheidung datiert vom 22. Juni 1993.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, daß die Hingabe der Wechsel lediglich erfüllungshalber erfolgt sei. Das Erlöschen der Warenforderung könne erst mit Einlösung der Wechsel bei Fälligkeit durch die Bezogenen selbst angenommen werden, woran es hier aber fehle. Vielmehr seien zur Finanzierung der vorhandenen Wechsel jeweils neue Wechsel ausgestellt worden. Zu einer Einlösung des letzten Wechsel durch die Kunden sei es nicht mehr gekommen. Durch die Wechselketten sei eine Tilgung der Warenforderung nicht eingetreten. Die Prolongationswechsel könnten nicht losgelöst von dem ursprünglichen Warengeschäft gesehen werden. Der Vergleich mit den Banken in 1981 habe keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer 1980, da hier nur das Rechtsverhältnis zu seinen Kunden beurteilt werden dürfe.
Als der Kläger von den Banken der Kunden aufgrund der Wechsel in Anspruch genommen worden sei, sei ihm seitens seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten empfohlen worden, Konkurs anzumelden. Er habe aber versucht, Verhandlungen mit den Banken zu führen, was ihm auch in 1981 gelungen sei. Die Banken seien hierbei von der Überlegung ausgegangen, daß im Rahmen eines Vergleiches sie wenigstens einen Teil ihrer Forderungen bekommen würden. Durch diese Verhandl...