Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsempfänger bei der Abzweigung von rechtsgrundlos gezahltem Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG hat die Familienkasse an den Abzweigungsempfänger geleistet und kann daher zu Unrecht gezahltes Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO nur von diesem zurückfordern.
Normenkette
EStG § 74 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist lediglich, ob der Kläger verpflichtet ist, abgezweigtes Kindergeld zurückzuzahlen.
Der Kläger bezog ursprünglich Kindergeld für eine Tochter und seinen am 19. Dezember 1978 geborenen Sohn ... Mit Schreiben vom 14. April 1998 begehrte der Sohn des Klägers mit dessen Einverständnis nach § 74 Abs. 1 EStG die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes für sich selbst.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1998 entschied die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass auf Verlangen des Kindes ... eine Verpflichtung zur Erstattung der laufenden Leistungen besteht, weil der Kläger seine Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang nachkomme. Von der monatlich zustehenden Leistung werde ab Mai 1998 ein Betrag von 220,-- DM erstattet. Als Entscheidungsgrundlage wurde § 74 Abs. 5 EStG i. V. m. §§ 103 / 104 des SGB angegeben. Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 übersandte die Beklagte unter dem Betreff: „Abzweigung des anteiligen Kindergeldes“ einen Abdruck des vorgenannten Bescheids unter Bezugnahme auf den Auszahlungsantrag des Sohnes des Klägers nach § 74 Abs. 1 EStG. Am 16. Februar 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von dem gesamten Kindergeldbezug 1999 monatlich 250,-- DM gemäß § 74 EStG an den Sohn ... abgezweigt werden.
Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Sohn des Klägers ab November 1998 seinen gesetzlichen Grundwehrdienst leistete, erließ sie am 26. März 1999 gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, mit dem zuviel gezahlten Kindergeld für die Monate November 1998 bis März 1999 in Höhe eines Gesamtbetrags von 1.190,-- DM zurückgefordert wurde. Der Einspruch des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 1999).
Nach Klageerhebung erging gegenüber dem Kläger ein Änderungsbescheid vom 22. November 1999, der seiner Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben wurde. In diesem Bescheid wird die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ... ab November 1998 aufgehoben und das bezahlte Kindergeld für die Zeit von November 1998 bis Februar 1999 in Höhe von insgesamt 940,-- DM vom Kläger gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert. Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers hiergegen mit Schriftsatz vom 29. November 1999 Einspruch eingelegt hatte, hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 29. Dezember 1999 das Klageverfahren 2 K 2016/99 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens über den Änderungsbescheid vom 22. November 1999 ausgesetzt.
Mit weiterem Bescheid - Aktenausfertigung ohne Datum - hat die Beklagte dem Kind ... mitgeteilt, dass die Festsetzung des Kindergeldes ab November 1998 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben wird, weil die Anspruchsvoraussetzungen wegen der Leistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes nicht mehr gegeben seien.
Der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. November 1999 blieb ohne Erfolg. An der vom Kläger verlangten Erstattung ändere die Abzweigung des Kindergeldes nichts.
Mit der Klage bringt der Kläger vor, das seinem Sohn ... direkt ausgezahlte Kindergeld für die Monate November 1998, Dezember 1998 sowie Januar 1999 und Februar 1999 in Höhe von insgesamt 940,-- DM habe er nicht erhalten. Daher könne die Beklagte von ihm auch die Erstattung des genannten Betrags nicht verlangen, für den die Kindergeldfestsetzung zutreffend wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen aufgehoben worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. November 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2000 aufzuheben, soweit er die Erstattung von 940,-- DM Kindergeld betrifft.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger Kindergeld von insgesamt 940,-- DM erstatten müsse. Im Übrigen regt sie wegen des Rechtsstandpunkts des Klägers an, das Kind ... notwendig gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beizuladen.
Entscheidungsgründe
Die auf den Rückforderungsanspruch der Beklagten begrenzte Klage ist begründet.
Die wegen des gesetzlichen Grundwehrdienstes des Sohnes des Klägers zutreffend erfolgte rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger vermag nach Auffassung des erkennenden Senats die Rückforderung von Kindergeld für den Sohn des Klägers für die Monate November 1998 bis Februar 1999 in Höhe von insgesamt 940,-- DM nicht zu begründen. Der Kläger war nicht, wie im Normalfall, gleichzeitig Kindergeldberechtigter und Auszahlungsempfänger des Kindergeldes, vielmehr hat der Sohn des Klägers das für ihn ausgezahlte Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 EStG erha...