Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988 bis 1990
Nachgehend
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 07. Dezember 1993 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1994 werden aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide für 1988 und 1990 vom 06. Januar 1994 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1994 werden dahin geändert, daß für 1988 die Einkommensteuer auf … DM und für 1990 auf … DM festgesetzt wird.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO– dahingehend ändern konnte, daß er den Sonderausgaben-Vorwegabzug versagte.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren war er Arbeitnehmer bei der Firma … und bezog hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterlag grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach der RVO. Der Kläger gehörte zu dem; Personenkreis, der von der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer eigenen Lebensversicherung befreit wurde und für den die Arbeitgeberin demzufolge keinen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hatte. Dem Kläger ist der Sonderausgaben-Höchstbetrag (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz –EStG–) ungekürzt gewährt worden. Dies geschah aufgrund von Bescheinigungen des Arbeitgebers. Die Bescheinigung im Januar 1990 lautet wie folgt:
„Der Sonderhöchstbetrag (Vorwegabzug) in Höhe von 3.000/6.000 DM für private Versicherungsbeiträge ist bei der Berechnung der steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitnehmern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sind, um etwaige steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers beispielsweise zu einer Pensionskasse zu kürzen.
Zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigen wir Ihnen, daß Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, jedoch keine derartigen steuerfreien Zuschüsse erhalten; Insbesondere werden für Sie keine Pensionskassenzuwendungen steuerfrei geleistet. Daher steht Ihnen der Sonderhöchstbetrag ungekürzt für Ihre Versicherungsbeiträge zur Verfügung.”
(Bl. 13/1989 Einkommensteuerakten)
Im Februar 1991 lautet die Bescheinigung wie folgt:
„Zur Vorlage beim Finanzamt bestätigen wir Ihnen, daß Sie:
- von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aufgrund einer eigenen Lebensversicherung befreit wurden und wir demzufolge für Sie keinen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen,
- von uns keine steuerfreien Zuschüsse zu einer Lebensversicherung erhalten, auch keine steuerfreien Zuschüsse zur Pensionskasse,
- nicht zu den Personenkreisen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) Unterbuchstaben bb) und cc) der ab 1990 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes gehören.
Eine Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) EStG um 9 % des Jahresarbeitslohnes/der Beitragsbemessungsgrenze ist daher bei Ihnen nicht vorzunehmen.”
(Bl. 16/1990 Einkommensteuerakten)
Für 1988 befindet sich eine derartige Bescheinigung nicht in den Einkommensteuerakten.
Aus den Lohnsteuerkarten für 1988 und 1990 geht hervor, daß jeweils Arbeitnehmerbeiträge zur Pensionskasse in Höhe von 4.350,00 DM bzw. 4.530,00 DM gezahlt worden sind (Lohnsteuerkarte 1988 nach Bl. 14/1988 und Lohnsteuerkarte 1990 nach Bl. 11/1990 Einkommensteuerakten). Die Lohnsteuerkarte für 1989 befindet sich nicht in den Einkommensteuerakten. Weiterhin hat der Kläger in den Anlagen „Sonderausgaben” zu den jeweiligen Einkommensteuererklärungen auf die Beträge zu der Pensionskasse … hingewiesen (Bl. 15/1988, 12/1989 und 27/1990 Einkommensteuerakten).
Die Einkommensteuererklärungen der Streitjahre wurden bei dem damals zuständigen Finanzamt … eingereicht, das auch die erstmaligen Einkommensteuerbescheide erließ.
Bei dem Arbeitgeber des Klägers hat eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattgefunden. Das für diese Prüfung zuständige Finanzamt … teilte dem Beklagten mit, daß nach seinen Feststellungen der Kläger zu dem Arbeitnehmerkreis gehört, der in das System einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung einbezogen sei bzw. eine einzelvertragliche Pensionszusage habe. Im vorliegenden Fall sei daher die Kürzung des Vorwegabzuges gemäß § 10 Abs. 3 EStG vorzunehmen.
Daraufhin änderte der Beklagte u.a. für die Jahre 1988 bis 1990 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Steuerbescheide dahingehend, daß – der Vorwegabzug im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbetragrechnung gekürzt wurde. Er begründete dies damit, daß die Einkommensteuererklärungen keine Angaben zu einer betrieblichen Altersversorgung enthalten würden und die Bescheinigungen des Arbeitgebers unzutreffend seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1994 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Kl...