Entscheidungsstichwort (Thema)
Promotionskosten sind als Berufsausbildungskosten nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für die Promotion eines im höheren Dienst der Finanzverwaltung angestellten Juristen: Ausbildungskosten, keine vorweggenommene Betriebsausgaben bei Veranlassung durch Promotion, der den Sonderausgabenabzug übersteigende Teil des Aufwandes keine außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1992
Leitsatz (redaktionell)
(1) Promotionskosten dienen wie das (Erst-)Studium selbst noch der Schaffung einer beruflichen Grundlage und können deshalb steuerlich nur als Berufsausbildungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzuges nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Berücksichtigung finden.
(2) Ein Ansatz der den Sonderausgabenabzug übersteigenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheitert an der fehlenden Zwangsläufigkeit, da es dem Steuerpflichtigen frei steht, ob er sich der Promotion unterzieht.
Orientierungssatz
1. Die Aufwendungen für die Promotion eines im höheren Dienst der Finanzverwaltung angestellten Juristen sind nach der verfassungsrechtlich für zulässig erachteten typisierenden Betrachtungsweise des BFH in aller Regel dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen. Insofern ist weder der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung noch das Recht auf Freizügigkeit des Artikel 48 Abs. 2 EGV verletzt (vgl. EuGH, BVerfG und BFH-Rechtsprechung).
2. Ein Abzug der Promotionsaufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit scheidet aus, wenn die Aufwendungen primär durch die Promotion verursacht sind.
3. Die den Sonderausgabenabzug übersteigenden Aufwendungen für eine Promotion sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 33; EGVtr Art. 48 Abs. 2 (jetzt Art. 39 Abs. 2 EG); EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 33 Abs. 1-2; AO § 85 S. 1
Tenor
I. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1992 vom 28. Juli 1994 wird dahin geändert, daß weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 16,– DM berücksichtigt werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten vorrangig darüber, ob Promotionskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abgezogen werden können.
Der in 1962 geborene Kläger ist nach Ablegung des zweiten Juristischen Staatsexamens … 1991 seit … 1991 im höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes … tätig. Er absolvierte bis … 1993 seine praktische Einweisung beim Finanzamt … und besuchte in dieser Zeit die vorgesehenen Lehrgänge. Zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit, … 1992, erhielt er von Prof. Dr. … der Universität … die Zusage, daß er bei diesem über die Fusionsrichtlinie der EG vom 23. Juli 1990 promovieren könne. Nach Erwerb des geforderten Seminarscheins … 1993 wurde er im … 1993 von der Universität … als Doktorand im Fach Rechtswissenschaft angenommen. Das Thema seiner Dissertation lautete: „Fusion und Spaltung …”
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von 14.658,– DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Bl. 241 R. 232 bis 234 ESt-Akten), darunter folgende Aufwendungen:
AK für Computer und Zubehör |
5.241,43 DM |
hiervon AfA 25 v. H. = |
1.310,– DM |
Disketten für Computer |
34,85 DM |
Kopierkosten, z. T. geschätzt |
441,47 DM |
Telefonkosten geschätzt |
360,– DM |
Portokosten geschätzt |
40,– DM |
Fahrten von … zur Uni … bzw. zur … |
124,80 DM |
Fahrten nach … zu Besprechungen mit Prof. Dr. … und zum Besuch der Uni-Bibliothek: |
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Fahrtkosten |
1.664,– DM |
Verpflegungsmehraufwand |
405,– DM |
Übernachtungskosten |
214,80 DM |
Fahrten zur Uni … weg. |
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Promotion: |
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Fahrtkosten |
993,20 DM |
Verpflegungsmehraufwand |
831,– DM |
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6.419,12 DM |
Das Finanzamt berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 1992 vom 22. Juli 1993 (Bl. 242 bis 245 ESt-Akten) nur Werbungskosten in Höhe von 8.219,– DM. Neben einer Kürzung des geltend gemachten Verpflegungsmehraufwands für Dienstgänge von zweimal 2,– DM = 4,– DM erkannte es die genannten Kosten der Promotion, die es offenbar versehentlich um 16,– DM zu hoch mit 6.435,12 DM berechnete, nicht als Werbungskosten an, da Kosten der Promotion vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung als Berufsausbildungskosten beurteilt würden. Es berücksichtigte die Promotionskosten in Hohe eines Betrages von 900,– DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Der Einspruch des Klägers hätte mit Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 1993 (Bl. 276 ESt-Akten) nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt nunmehr wegen auswärtiger Unterbringung den Sonderausgabenhöchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG von 1.200,– DM ansetzte. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus, die Pr...