Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuwendungen privat-rechtlicher Stiftungen
Leitsatz (amtlich)
1. Existieren keine in Richtlinien der Stiftungen festgelegten Grundsätze, nach denen Fördermittel vergeben werden (Vergaberichtlinien), führt dies zur Versagung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG.
2. Eine nichtrechtsfähige Stiftung kann keine öffentliche Stiftung im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG sein.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 11, 44, § 3c Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob von Stiftungen des bürgerlichen Rechts an den Kläger gezahlte Zuschüsse der Besteuerung unterliegen.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Historiker und Journalist Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 gaben die Kläger einen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers in Höhe von € an. Nachrichtlich teilten sie mit, dass der Kläger im Streitjahr seitens der K Stiftung am 03.09.2009 eine zweckgebundene Schenkung in Höhe von 2.500 € und seitens der G-Stiftung zweckgebundene Schenkungen in Höhe von 30.000 € erhalten habe. Diese Zuwendungen wurden nicht als Betriebseinnahmen erklärt. In diesem Zusammenhang legten die Kläger einen nicht datierten Vertrag zwischen dem Kläger und der G-Stiftung vor (Bl. 11f der ESt-Akte). Darin hatte der Kläger zugesagt, eine wissenschaftliche Studie über … anzufertigen. Die "Fragestellung" und die "Methoden" sind in dem Vertrag ausführlich dargestellt. Zudem enthält der Vertrag die Verpflichtung des Klägers, zu im Vertrag konkret festgelegten Terminen Zwischenberichte und das Manuskript vorzulegen. Die Stiftung verpflichtete sich, die Arbeit an der Studie durch eine finanzielle Zuwendung von insgesamt 30.000 € zu fördern, wovon 15.000 € im Juli 2009 und weitere 15.000 € im Dezember 2009 - nach Vorlage des Zwischenberichts zum 30.11.2009 - ausgezahlt werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Bl. 11f der ESt-Akte).
Die G-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. § 2 ihrer Satzung enthält folgende Regelung (Bl.118 der Prozessakte):
1. Zweck der Stiftung ist:
a) die persönliche Fürsorge und die Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende aus Stadt und Kreis X sowie aus dem Y-Kreis, deren Vater und/oder Mutter durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekommen sind oder die selbst Opfer eines Verkehrsunfalls mit schweren gesundheitlichen Folgen geworden sind und die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen oder im Sinne von § 52 Nr. 2 AO bedürftig sind. Gemeint sind Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die zum Zeitpunkt des Unfalls ihren Wohnsitz in Stadt und Kreis X oder im Y-Kreis haben.
b) die Förderung der Jugendpflege, der Jugendfürsorge und der Erziehung sowie die Förderung der Wissenschaften.
2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung wird ausgeschlossen.
3. Der unter a) beschriebene Stiftungszweck wird insbesondere durch finanzielle Zuwendungen an die betroffenen Kinder und durch Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des privaten Rechts und an öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Einrichtungen betreiben, in denen die betroffenen Kinder gefördert werden können, verwirklicht. Der unter b) beschriebene Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch entsprechende Veranstaltungen und durch Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des privaten Rechts und an öffentlich-rechtliche Körperschaften, die auf den genannten Gebieten tätig sind.
4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung."
Des Weiteren reichten die Kläger ein Schreiben der K-Stiftung vom 30.08.2009 ein, in dem diese zusagte, dem Kläger für seine Recherchenarbeiten zum Thema …, einem Buchprojekt, einen finanziellen Zuschuss von 2.500 € zur Verfügung zu stellen (Bl. 14 der ESt-Akte).
Bei der K-Stiftung handelt es sich um eine als gemeinnützig anerkannte unselbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts. In § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist der Stiftungszweck wie folgt beschrieben (Bl.59 der Prozessakt):
"Zweck der Stiftung ist die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten von Historikern, Politologen und Soziologen zum äußeren und inneren Verhältnis der beiden großen Totalitarismen des 20. Jahrhunderts und zur Ideologiegeschichte Deutschlands und Europas seit der Industriellen Revolution.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Prämierung wissenschaftlicher Arbeiten,
b) die Vergabe von Zuschüssen für wissenschaftliche Arbeiten."
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den zugewendeten Beträgen um Betriebseinna...