Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1988–1990 und Feststellung des verrechenbaren Verlustes 1988–1990

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob im Kalenderjahr 1990 bzw. 1991 geleistete Zahlungen als Sonderbetriebsausgaben der Klägerin berücksichtigt werden können, zum anderen, ob im Kalenderjahr 1990 geleistete Burgschaftszahlungen bei der Klägerin im Kalenderjahr 1988, bzw. im Kalenderjahr 1989, bzw. im Kalenderjahr 1990 zu einem ausgleichsfähigen Verlust geführt haben.

Die Klägerin war an der … als Kommanditistin beteiligt. Die KG stellte im Jahre 1989 ihren Geschäftsbetrieb ein und befand sich seitdem in Liquidation. Mit Beschluß vom 29. Januar 1990 hat das Amtsgericht … den Antrag eines Gläubigers, das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG zu eröffnen, mangels Masse abgewiesen. Die KG wurde am 14. Juni 1993 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.

Gesellschafter der … war die … als Komplementärin und die Klägerin als Kommanditist in. Mit Wirkung vom 02. Januar 1989 veräußerte die Klägerin Teile ihres Kommanditanteils an Frau … In diesem Zusammenhang wurde die bisherige Einlage der Klägerin von 200.000,00 DM um 196.000,00 DM auf 4.000,00 DM herabgesetzt. Der Differenzbetrag ging im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf Frau … über, die damit mit einer Einlage von 196.000,00 DM in die Gesellschaft eintrat. Seitdem waren Gesellschafter die … als Komplementär in, die Klägerin als Kommanditist in mit einer Einlage von 4.000,00 DM und Frau … als Kommanditistin mit einer Einlage von 196.000,00 DM. Geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt war die Komplementär in. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war bis 31. Dezember 1988 Herr … der Ehemann der Klägerin. Ab dem 01. Januar 1989 war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Herr … der Ehemann von Frau … Beherrschender Gesellschafter der Komplementär-GmbH war der Ehemann der Klägerin.

Die … hatte Verbindlichkeiten u. a. bei der … der jetzigen Sparkasse … in Landau. Mit Erklärung vom 21. Mai 1973 (Blatt 20 der Rechtsbehelfsakte) hatten sich der Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbstschuldnerisch für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Sparkasse gegen die Firma … sowie gegen die Eheleute oder gegen jeden der genannten allein verbürgt. Die Sparkasse nahm im Kalenderjahr 1990 die Bürgen in Anspruch. Daraufhin wurden im Kalenderjahr 1990 folgende Zahlungen geleistet:

am 02. Februar 1990

80.000,00 DM

am 13. Februar 1990

70.000,00 DM

am 16. April 1990

60.000,00 DM

am 17. April 1990

93.048,11 DM

insgesamt

303.048,11 DM.

Diese Beträge wurden von den Konten mit der Konto-Nr. … und mit der Konto-Nr. … bei der Sparkasse auf das Konto der … überwiesen. Kontoinhaber der beiden vorgenannten Konten bei der Sparkasse war allein Herr … Dieser zahlte außerdem am 06. April 1990 vom Konto mit der Konto-Nr. … den Betrag von 11.400,00 DM an das Rechtsanwaltsbüro … in … Dieses hatte für Beratungen in Sachen Liquidation der … zuvor an Herrn … eine entsprechende Rechnung gestellt. Darüber hinaus überwiesen die Klägerin und ihr Ehemann von ihrem gemeinsamen Konto bei der Raiffeisenbank in … am 18. März 1991 den Betrag von 456,00 DM an Herrn … Dieser hatte zuvor mit Datum vom 22. Oktober 1990 eine Rechnung für ein für die … erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten erstellt.

Herr … hatte mit Verträgen vom 02. Januar/21. Februar 1989 das ihm gehörende und von der … genutzte Fabrikgrundstück veräußert und dabei insgesamt 650.000,00 DM erlöst. Von diesen Einnahmen überwies er die Bürgschaftsbeträge von 70.000,00 DM, 60.000,00 DM und 93.048,11 DM. Ebenfalls mit Verträgen vom 02. Januar/21. Februar 1989 hatten Herr … und die Klägerin ein weiteres, ihnen gemeinsam gehörendes Grundstück veräußert und dabei 100.000,00 DM erlöst. Von diesen Einnahmen wurde der Burgschaftsbetrag von 80.000,00 DM überwiesen.

Der Beklagte erließ am 20. Januar 1992 für das Kalenderjahr 1988 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid und für die Kalenderjahre 1989 und 1990 erstmalige Gewinnfeststellungsbescheide.

Für die Klägerin stellte der Beklagte den jeweils nach § 15 a EStG nicht ausgleichsfähigen Verlust und den am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres verrechenbaren Verlust wie folgt fest:

verrechenbarer Verlust

Verlustanteil

nicht ausgleichsfähig

Vortrag

Zugang

31.12.

1988

- 414.964

- 414.964

12.199

414.964

427.163

1989

- 31.396

- 31.396

427.163

31.396

+ 177.192

- 177.192

281.367

1990

- 2.881

- 2.881

281.367

2.881

284.248

Der hiergegen fristgerecht sowohl für die KG als auch für die Klägerin eingelegte Einspruch wurde damit begründet, daß bei der Klägerin für das Kalenderjahr 1990 noch Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 11.856,00 DM (Rechnung der Rechtsanwälte … in Höhe von 11.400,00 DM und Liquidation für ein versicherungsmathematisches Gutachten in Höhe von 456,00 DM) zu berücksichtigen seien...

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