Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Beleg- und Buchnachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Leitsatz (amtlich)
Für den Beleg- und Buchnachweis bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung genügt die eindeutige Angabe des Bestimmungsorts des anderen Mitgliedstaates in der Rechnung, auch wenn in der Bestätigung über das Verbringen eines Fahrzeugs nur die Angabe des Mitgliedstaates selbst als Bestimmungsort erfolgt ist.
Normenkette
UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6a; UStDV §§ 17a, 17c
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen und unterwirft seine Umsätze der Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften.
Durch die Auswertung von Kontrollmaterial des Bundesamtes für Finanzen vom 15. Oktober 2001 (Blatt 37 der Prozessakte) wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im Jahr 2000 die Lieferung eines Kraftfahrzeuges als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hatte (Blatt 3, 4 der Außenprüfungsakte). Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau stellte der Beklagte fest, dass der Kläger mit Rechnung vom 12. Juli 2000 einen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes-Benz E 290 TD an die Firma L., Madrid, in Spanien -L- zum Kaufpreis von 32.500 DM geliefert hatte (Blatt 9 der Prozessakte). Nach Angaben des Klägers wurde der PKW im Auftrag der L durch den beauftragten C aus F abgeholt und der Kaufpreis in bar gezahlt (Blatt 4 der Umsatzsteuerakte VZ 2000). Der Kläger legte hierzu seine Rechnung vom 12. Juli 2000, eine Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von L durch das Bundesamt für Finanzen vom 12. Juli 2000 (Blatt 15 der Prozessakte), eine von C unterschriebene Versicherung der Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat durch L vom 12. Juli 2000 (Blatt 14 der Prozessakte) sowie eine ebenfalls von C unterschriebene Empfangsbestätigung der L (Blatt 13 der Prozessakte) vor.
Nach dem dem Beklagten vorliegenden Kontrollmaterial des Bundesamtes für Finanzen wird L in Spanien aber als Scheinfirma angesehen, weil L im Jahr 2000 innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 1167 Mio. Ptas aus Deutschland bezogen habe, ohne diese in Spanien anzumelden. Die der L erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei daher ab dem 28. Juli 2000 ungültig (Blatt 37 der Prozessakte). Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer stellte weiterhin fest, dass eine Vollmacht für C fehlen würde. Eine Bestätigung des Finanzamts F vom 9. Januar 2003 ergab, dass C dort steuerlich als Kleinunternehmer geführt wurde (Blatt 19 der Außenprüfungsakten). Der Prüfer kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nicht vorliegen würden und die als steuerfrei behandelte Fahrzeuglieferung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei (Blatt 4 der Umsatzsteuerakte VZ 2000).
In dem Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 5. Februar 2003 unterwarf der Beklagte, der Rechtsauffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers folgend, den vorgenannten Umsatz der Umsatzsteuer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und legte im Einspruchsverfahren Vollmachten der L vom 3. April 2000 und 10. März 2000 vor, wonach C berechtigt sei, für L Fahrzeuge in Empfang zu nehmen und L in diesem Rahmen zu vertreten (Blatt 10, 11 der Prozessakte) sowie eine Bestätigung der spanischen Finanzbehörden vom 18. Februar 2000, dass L bei diesen steuerlich geführt werde und L auch die vom Bundesamt für Finanzen dem Kläger bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden sei (Blatt 12 der Prozessakte). Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8. April 2003 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt vor, er sei seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen und hätte sich bei der Übergabe des Fahrzeuges eine Vollmacht des überführenden C vorlegen lassen. Außerdem hätte die innergemeinschaftliche Lieferung durch eine Empfangsbestätigung von C und eine Versicherung der Beförderung des Kraftfahrzeugs nach Spanien zu L dokumentiert. Die aufgezeichnete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der L sei durch die qualifizierte Bestätigungsangabe beim Bundesamt für Finanzen als zutreffend verifiziert worden. Aus der qualifizierten Bestätigungsabfrage würde sich auch ergeben, dass das Unternehmen L zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bestanden hätte. Dies würde auch durch die Auskunft der spanischen Finanzbehörden bestätigt. Er hätte daher den Kaufvertrag mit der tatsächlich existierenden L abgeschlossen und die richtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet. Der Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass L eine Scheinfirma sei, denn er müsse sich auf die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen verlassen können. Jedenfalls aber könne er hieraus zumindest Vertrauensschutz herleiten. Er hätte auch als Gewerbetreibender gar nicht die Möglichkeit staatlicher Stellen, sich im Rahmen der Rechtshilfe an Ort und Stelle von der Existenz ausländischer Firmen zu überzeugen und ihm bl...