Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage ab 1996
Nachgehend
Tenor
I. Die Einspruchsentscheidung vom 20. November 1997 wird aufgehoben. Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage vom 21. August 1996 wird geändert. Der Beklagte hat die Eigenheimzulage nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn der Fördergrundbetrag mit 2.500,00 DM berücksichtigt wird.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist neben der Höhe der Eigenheimzulage, ob der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 21. August 1996 über die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen Versäumnis der Einspruchsfrist zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Mit Kaufvertrag vom 18. Januar 1996 erwarben die Kläger als Miteigentümer zu je einem Viertel zusammen mit ihrem Sohn (der Miteigentümer zur Hälfte wurde) das Objekt … zum Kaufpreis von insgesamt 420.000 DM. Das Gebäude besteht aus zwei Eigentumswohnungen. Eine der Wohnungen nutzen die Kläger zu eigenen Wohnzwecken, die andere der Sohn mit seiner Familie. Für die von ihnen genutzte Wohnung beantragten die Kläger Eigenheimzulage unter Berücksichtigung eines Fördergrundbetrages in Höhe von 2.500 DM.
Mit Bescheid vom 21. August 1996 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage auf 1.250 DM fest, wobei er den Fördergrundbetrag nur mit 1.250 DM berücksichtigte. Aus der Berechnung auf der Rückseite des Bescheides geht hervor, daß eine Kürzung des Fördergrundbetrages von 50 % wegen Miteigentums erfolgte. Zur Begründung wurde auf eine Anlage zum Bescheid verwiesen.
Die in der Eigenheimzulage-Akte (Bl. 18) enthaltene Anlage hat folgenden Wortlaut:
„Lt. Kaufvertrag vom 18.01.1996 geht das Eigentum des Hauses … zu ½ auf Herrn V. und zu je ¼ auf Herrn E. und Frau E. über.
Die Eigenheimzulage kann nur entsprechend dieser Eigentumsanteile ausgezahlt werden.”
Mit Schreiben vom 31. Juli 1997, eingegangen beim Beklagten am 8. August 1997, legten die Kläger gegen den Eigenheimzulage-Bescheid Einspruch ein und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründeten sie damit, im Bescheid vom 19. August 1996 sei die Abweichung von seinem Antrag nicht begründet worden. Eine Anlage zum Bescheid mit Erläuterungen hätten sie nicht erhalten. Vor Erlaß des von ihrem Antrag abweichenden Bescheides sei ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 1997 als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, sowie die antragsgemäße Festsetzung der Eigenheimzulage. Zur Begründung tragen sie vor, der Beklagte habe, indem er den zu ihren Ungunsten abweichenden Bescheid ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen habe, einen Verfahrensfehler begangen, der ursächlich für das Fristversäumnis sei. Als steuerlichen Laien sei den Klägern nicht bekannt gewesen, in welcher Form der Beklagte die Eigenheimzulage festsetzen und auszahlen würde. Die Kläger hätten mangels ausdrücklichen Widerspruchs seitens des Beklagten damit rechnen können, daß der Beklagte die beantragte Eigenheimzulage gewähren würde, möglicherweise auch durch Erlaß zweier Bescheide, da die Kläger Miteigentümer zweier Wohnungen sind. Da auch die Anlage dem Bescheid nicht beigefügt gewesen sei, gelte die Versäumnis der Einspruchsfrist gemäß § 126 Abs. 3 Abgabenordnung – AO – als unverschuldet. Deshalb sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Materiell-rechtlich stehe den Klägern der ungekürzte Fördergrundbetrag zu. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 Eigenheimzulagegesetz – EigZulG – sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, da der andere Miteigentümer, nämlich der Sohn der Kläger, die von den Klägern selbst genutzte Wohnung nicht mit nutzte und deshalb kein Anspruchsberechtigter i. S. dieser Vorschrift sei. Dieses Ergebnis sei allein sachgerecht, denn es führe entsprechend der Intention des Gesetzgebers zur einmaligen Förderung der – anteiligen – Anschaffungskosten. Der Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG, Mehrfachförderung auszuschließen, sei hier nicht tangiert.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung Einspruchsentscheidung vom 20. November 1997 den Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage vom 21. August 1996 in der Weise zu ändern, daß der Fördergrundbetrag mit 2.500 DM berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er hält die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht erfüllt, da – das Fehlen der Anlage zum Bescheid unterstellt – die ...