Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 bis 1993

 

Tenor

I. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 vom 19. September 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 1995 werden teilweise aufgehoben.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer mit der Maßgabe neu zu berechnen, daß bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben mit folgenden Beträgen berücksichtigt werden:

1991 2.664,– DM,

1992 4.071,– DM und

1993 3.196,– DM.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streit jähren 1991 bis 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht als … Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin als dessen … geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Betrieb des Klägers war zudem dessen … geborener Sohn Andreas zunächst als Geselle und ab Juli 1993 als Meister beschäftigt. Ein schriftlich fixierter Arbeitsvertrag existiert nicht. … war in den Streit jähren der einzige Mitarbeiter in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Er bekam bis 1992 ein Monatsgehalt von 2.250,– DM, nach der Meisterprüfung wurde ihm ein Gehalt in Höhe von 2.720,– DM, zzgl. Fahrgeld in Höhe von 560,– DM ausgezahlt. In den Streit jähren wurden über die monatlichen Lohnzahlungen hinaus Weihnachtsgratifikationen in Form eines dreizehnten Monatsgehalts gewährt (2.664,– DM für 1991, 2.671,– DM für 1992 und 3.196,– DM für 1993), zzgl. einer Beihilfe von jeweils 700,– DM für Eheschließung und Geburt des Enkelkindes im Jahre … Die Zahlungen an den Sohn … wurden bei den Betriebsausgaben berücksichtigt und vom Beklagten in die unter dem Nachprüfungsvorbehalt des § 164 Abs. 1, der Abgabenordnung – AO – durchgeführtem Veranlagungen übernommen (Einkommensteuerbescheide vom 9. Februar 1993 für 1991 – veranlagter Gewinn aus Gewerbebetrieb, 79.054,– DM –, vom 16. November 1993 für 1992. – veranlagter Gewinn aus Gewerbebetrieb 81.079,– DM und vom 15. August 1994 für 1993 – veranlagter Gewinn aus Gewerbebetrieb 85.356,– DM). Nach der Empfehlung des Zentralverbandes für Uhren und Schmuck – Stand 1995 – erhält ein Geselle im ersten bis fünften Berufsjahr ein Gehalt von 2.300,– DM bis 2.800,– DM und ein Meister ohne weitere Verantwortung ein Gehalt von 3.750,– DM monatlich.

Nachdem eine im November 1993 durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1988 bis 1993 zu keinen Beanstandungen hinsichtlich der den Sohn betreffenden Lohnzahlungen geführt hatte, wurde das von der nachfolgenden, die Jahre 1991 bis 1993 betreffenden Außenprüfung – neben anderen, nichtstreitigen Änderungen – insoweit anders beurteilt, als der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Gratifikationen und der Beihilfen versagt wurde (vgl. Bericht vom 5. Mai 1995, Blatt 32 ff. – besonders Blatt 38 bis Blatt 40, Tnr. 17 und Tnr. 18 – der BP-Berichtsakten, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird). Dem folgte der Beklagte mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden 1991 bis 1993, jeweils vom 19. September 1995.

Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidung vom 20. November 1995).

Die Kläger tragen vor, die gezahlten Weihnachtsgelder und die gewährten Beihilfen seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen notwenigen Voraussetzungen seien erfüllt. Zwischen ihm – dem Kläger – und seinem Sohn sei vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein mündlicher Arbeitsvertrag des Inhalt abgeschlossen worden, daß neben dem laufenden Gehalt auch Weihnachtsgeld zu zahlen sei. Darüber hinaus sollten im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit auch steuerfreie Zulagen gewährt werden. Damit seien klare und eindeutige Vereinbarungen vor Beginn des Leistungsaustausches getroffen worden. Diese mündlichen Vereinbarungen seien auch im bürgerlichen Recht wirksam. Das Vertragsverhältnis sei ausgestaltet worden, wie unter fremden Dritten. Die tatsächlich an den Sohn gezahlten Vergütungen seien außerdem nicht unangemessen und entsprächen dem, was ein fremder Dritter im Fall vergleichbarer Qualifikation, Kenntnisse und Einsatzes erhalten würde. Da es keine entsprechenden Tarifverträge gebe, sei eine Empfehlung des Zentralverbandes für Uhren und Schmuck angefordert worden, die einen Drittvergleich ermöglichte. Die Gelder seien tatsächlich ausgezahlt worden, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden. Der Beklagte stützte sich auf die fehlende vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Sonderzuwendungen. Maßgebend sei dabei die Tatsache, daß kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag. Hinsichtlich des monatlichen Arbeitslohnes erkenne der Beklagte den mündlichen Arbeitsvertrag ohne Bedenken an, nur im Bezug auf die Weihnachtsgelder und die Sonderzuwendung solle diese mündliche Vereinbarung nicht eindeutig sein. Desweiteren sei zu beachten, daß die durchgefü...

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