Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt
Leitsatz (amtlich)
Mietet ein Arbeitgeber Arbeitskleidung, die ausschließlich zum Tragen im Betrieb bestimmt und geeignet ist, und überlässt er diese seinen Arbeitnehmern zu einem Entgelt, das unter seinen eigenen Kosten liegt, so liegt ein Leistungsaustausch vor, für den das tatsächlich gezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist; der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage ist in diesem Fall mangels Steuerumgehung oder -hinterziehung nicht vorzunehmen.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1, 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in B ein Unternehmen für Maschinen- und Metallbau. Sie versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Sie hat Arbeitskleidung für ihre Arbeitnehmer geleast und lässt sie bei der Leasingfirma reinigen. Die Arbeitnehmer werden mit monatlich 40 € an den Kosten der Gestellung und Reinigung der Berufskleidung beteiligt (Gesamtbetrag 3.920,00 DM in 2001, 2.001,37 € in 2002 und 1.145,20 € in 2003).
Die Klägerin reichte am 31.07.2002 die Umsatzsteuererklärung für 2001, am 19.03.2003 die Umsatzsteuererklärung für 2002 und am 25.04.2004 die Umsatzsteuererklärung für 2003 ein. Der Sachverhalt der entgeltlichen Überlassung von Arbeitskleidung war umsatzsteuerlich nicht erfasst.
Im Jahr 2003 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 statt. Der Prüfer stellte anlässlich der Prüfung fest, dass eine umsatzsteuerliche Würdigung des Vorgangs bisher nicht erfolgte. Er vertrat die Auffassung, dass es sich um eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung handele und dass das Entgelt sich nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG bestimme. Er ermittelte die Umsatzsteuer für die Gestellung der Arbeitskleidung für die Jahre 2001 und 2002 wie folgt:
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2001 |
2002 |
Kosten netto |
19.603,76 DM |
9.007,20 € |
Umsatzsteuer |
3.136,60 DM |
1.441,15 € |
Am 01.09.2003 ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002, mit denen der Beklagte die Kosten für die Arbeitskleidung abzüglich eines 30%-igen Anteils für Nutzung durch die Klägerin selbst der Umsatzsteuer unterwarf (2001: Bemessungsgrundlage 13.722,64 DM, Umsatzsteuer 1.122,28 €; 2002: Bemessungsgrundlage 6.305,04 €, Umsatzsteuer 1.008,22 €). Gegen diese Bescheide legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.
Da der Sachverhalt auch in 2003 nicht erfasst war, erließ der Beklagte am 03.05.2004 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2003, in dem er die für diese Leistungen entstandenen Kosten in Höhe von 6.421,81 € abzüglich einer 30%-igen Nutzung durch die Klägerin der Umsatzsteuer unterwarf (Bemessungsgrundlage 4.495,27 €; Umsatzsteuer 719,03 €). Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin wie bereits im Einspruchsverfahren vor, im Gegensatz zu dem dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2001 - 1 K 2337/99 zugrunde liegenden Sachverhalt sei im Streitfall die private Nutzung der Kleidung ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer hätten sich stets im Betrieb umgezogen. Die Inhaber der Klägerin hätten das Tragen der Arbeitskleidung angeordnet, damit die Arbeitnehmer stets gleichmäßig und ordentlich bei ihren Auftraggebern erschienen. Die Arbeitskleidung sei mit dem Schriftzug "Gebr. Israel" versehen. Da die Kleidung stark verschmutze, sei eine Reinigung in einer normalen Waschmaschine nicht zumutbar. Der Einbehalt von 40 € monatlich sei eingeführt worden, um die Arbeitnehmer zu einem sorgsamen Umgang mit der Kleidung zu veranlassen, sowie als Kostenbeteiligung für ersparte Aufwendungen. Nach Auffassung der Klägerin liege keine steuerbare Leistung vor. Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 UStG über den Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage sei nach der Rechtsprechung des EuGH nur in Fällen der Steuerumgehung anwendbar. In Anbetracht dessen, dass bei vollständig unentgeltlicher Überlassung der Arbeitskleidung kein steuerbarer Umsatz vorläge, könne im Streitfall keine Steuerumgehung angenommen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 vom 01. September 2003 und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 03. Mai 2004, sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2004 dahin gehend zu ändern, dass als Bemessungsgrundlage für die Überlassung von Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer der Klägerin
im Jahr 2001: |
3.920,00 DM, |
im Jahr 2002: |
2.001,37 € und |
im Jahr 2003: |
1.145,20 € |
(jeweils ausschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer) angesetzt werden. |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 18.06.2004 (Bl. 75 Umsatzsteuerakte).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die v...