Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug für im Privatbereich befindliche Essgruppe
Leitsatz (amtlich)
Erwirbt der Unternehmer einen Esstisch mit Stühlen zur unternehmerischen Mit-Benutzung, so steht ihm der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn das Möbel im privaten Bereich aufgestellt wird und der berufliche Nutzungsanteil unter Zurechnung der Zeiten der Nicht-Nutzung zur Privatnutzung weniger als 10% beträgt.
Die Zeiten der Nicht-Nutzung sind bei der Berechnung der Nutzungsanteile nicht außer Betracht zu lassen, sondern der nicht unternehmerischen Nutzung zuzurechnen, weil das Möbel der Möblierung der Privatwohnung dient; darin liegt auch für die Zeiten, in denen an dem Tisch weder gegessen, noch gearbeitet wird, eine nicht unternehmerische Nutzung.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Esstisches mit Bestuhlung.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die gewerbliche Bauleitung ist. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Im Jahr 2008 erwarb er einen Esstisch und sechs Stühle zum Preis von 9.927 € (Rechnung Bl. 3/4 Prüfer-Handakte). Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung wurde mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2008 in Anspruch genommen (Bl. 64-68 PA).
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008, mit der der Kläger die in der Rechnung über den Erwerb des Tisches und der Stühle ausgewiesene MwSt als Vorsteuer abzog, galt als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In seinen Gewinnermittlungen für 2008 und 2009 machte der Kläger die AfA für den Tisch und die Stühle als Betriebsausgaben geltend (Büroeinrichtung).
Im Jahr 2011 führte das beklagte Finanzamt beim Kläger eine die Jahre 2007 bis 2009 umfassende Betriebsprüfung durch. Die Prüfungsergebnisse sind im Prüfungsbericht vom 21.02.2011 dargestellt.
Der Prüfer gelangte u.a. zu der Auffassung, die Aufwendungen für Büroeinrichtung könnten nicht anerkannt werden. Bei dem Tisch handele es sich um einen Esszimmertisch (Nußbaum) mit den Maßen 225 x 100 cm und sechs weiße Lederstühle. Der Holztisch sowie die Stühle befänden sich in einem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer und stellten keine Büroeinrichtung dar; die Anschaffungskosten seien Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG (Tz. 1.9 des Prüfungsberichts). Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die Anschaffung des Tisches und der Stühle wurde versagt (Tz. 3.1 des Prüfungsberichts).
Das beklagte Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 20.05.2011 u.a. einen geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid für 2008.
Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 24.01.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger erhob sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid als auch den Umsatzsteuerbescheid für 2008 Klage. Das Klageverfahren u.a. wegen Einkommensteuer 2008 wurde unter dem Aktenzeichen 5 K 1196/13 geführt und mit Urteil vom 24.02.2014 entschieden. Bezüglich des Streitpunktes "AfA auf Büroeinrichtung" wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Zur Begründung wurde im Urteil vom 24.02.2014 - 5 K 1196/13 ausgeführt, einer anteiligen Berücksichtigung stehe § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen. Obiter dictum wurde ausgeführt, der betrieblichen Nutzung der Einrichtungsgegenstände komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach den vorgelegten Unterlagen "Arbeiten im Esszimmer" (Bl. 42 - 49 Akte 5 K 1196/13) betreffend das Jahr 2008 habe der Kläger den Tisch nur an 191 Stunden für betriebliche Arbeiten genutzt, so dass der betriebliche Nutzungsanteil unter 10% liege. Im Übrigen ergebe sich aus den Aufzeichnungen, dass der Kläger im Jahr 2008 allenfalls an vier Terminen jeweils von einer Einzelperson aufgesucht worden sei. Somit sei nicht nachvollziehbar, inwieweit vier der sechs angeschafften Stühle überhaupt betrieblich genutzt worden sein könnten.
Das Klageverfahren betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für 2008 ruhte im Einverständnis der Beteiligten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 5 K 1196/13.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage vor, die Gründe zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs seien auf den Vorsteuerabzug nicht übertragbar.
Der Kläger habe nachgewiesen, dass er die angeschafften Gegenstände zu 3/7 beruflich nutze. Die nachgewiesenen Nutzungsstunden ins Verhältnis zu den jährlichen Arbeitsstunden zu setzen, wie es der 5. Senat getan habe, mache keinen Sinn. Aus der vorgelegten Liste ergebe sich, dass mindestens an 65 Tagen im Jahr mit und auf diesen Arbeitsmitteln gearbeitet worden sei. Ausgehend von den von der Verwaltung zugrunde gelegten möglichen 180 Arbeitstagen im Jahr entspreche dies einer unternehmerischen Nutzung von 36,11%. Dabei seien die Termine außer Haus noch nicht berücksichtigt, um die die 180 Tage zu mindern seien. Der Ansatz von 3/7 sei somit das Minimum.
Außer Acht gelassen worden sei auch, dass der Kläger seinen ...