Entscheidungsstichwort (Thema)
Tabakquote
Leitsatz (amtlich)
Eine entgeltlich erworbene so genannte Tabakquote ist abschreibungsfähig.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die lineare Abschreibungsfähigkeit einer Tabakquote.
Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bezogen in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Der Kläger ist unter anderem Mitglied der Tabakerzeugergemeinschaft "...", deren Geschäftsbereich das rheinland-pfälzische Tabakanbaugebiet umfasst. Von dieser Tabakerzeugergemeinschaft erwarb er mit Vertrag vom 9. Januar 2001 eine "Tabakquote" in Höhe von 900 kg zum Preis von 3899,19 DM, den er in drei Jahresraten zu begleichen hatte. Danach waren zum 9. Januar 2001, 9. Januar 2002 und 9. Januar 2003 jeweils 1299,73 DM (664,54 €) fällig. Auf die Rechnung zum Kauf der Quote wird Bezug genommen (Blatt 140 der Einkommensteuerakte). Die Ablieferungen an die Tabakerzeugergemeinschaft sollen entsprechend der erworbenen Tabakquote erfolgt sein.
Der Kläger bilanzierte das Lieferrecht als immaterielles Wirtschaftsgut und nahm gemäß einer Nutzungsdauer von drei Jahren lineare Abschreibungen vor.
Nach zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführten Veranlagungen erließ der Beklagte im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 am 24. November 2003 Einkommensteueränderungsbescheide. Ausgehend von den Feststellungen der Betriebsprüfung ging der Beklagte hinsichtlich der erworbenen Tabakquote von einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut aus und erhöhte den Buchwert zum 30. Juni 2001 um die vorgenommenen Abschreibungen von 2599,48 DM auf 3899,19 DM. Zum 30. Juni 2002 erhöhte er den Buchwert von 664,56 € auf 1993,62 €. Er machte somit Abschreibungen des Wirtschaftsjahres 2000/2001 von 1299,71 DM und des Wirtschaftsjahres 2001/2002 von 664,53 € rückgängig. Zum 30. Juni 2002 buchte er erstmals eine verbleibende Restschuld von 664,54 € als Verbindlichkeit für die zum 9. Januar 2003 fällig werdende letzte Rate der Kaufpreisforderung ein.
Mit ihrem Einspruch hiergegen trugen die Kläger vor, wegen der auf einen bestimmten Zeitraum beschränkten Nutzung sei die Tabakquote ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Die Absatzgarantie sei nur ein befristetes Lieferrecht. Im Artikel 23 der Verordnung 2075/92 sei ausdrücklich geregelt, dass die heutige Zuteilung der Quote nicht auf Zuteilungen der folgenden Jahre vorgreife. Dies bedeute, dass die aktuell vorzunehmende Zuteilung sich nicht an der vorhergehenden Zuteilung orientiere. Im Gegensatz zu Zuckerrübenlieferrechten, wobei die Lieferanten auch Aktionäre bei dem Verarbeitungsunternehmen seien und somit die Verlängerung der Lieferrechte sichergestellt sei, sei dies bei der Tabakquote nicht der Fall. Die qualitativen und quantitativen Mengen der abgelieferten Tabakpflanzen seien lediglich Anhaltspunkte für die neuen Zuteilungen. Dabei nicht nachteilig berücksichtigt würden Jahre, in denen niedrigere Tabaklieferungen aus Naturkatastrophen resultierten. In 2002 habe es erhebliche Regenfälle und in 2003 einen Rekordsommer gegeben. Da dies allerdings keine Naturkatastrophen seien, würden entsprechend schlechter ausfallende Lieferungen bei der nächsten Tabakquote berücksichtigt. Da abgelieferte Menge und Qualität immer Anhaltspunkte für die neue Zuteilung seien, sei die Quote niemals garantiert sondern ungewiss. Da nicht die gleiche Quote garantiert sei, könne auch nicht von einem "ewigen Recht" ausgegangen werden.
Vor der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2004, mit der die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen wurden, wurden Änderungsbescheide vom 13. August 2004 zum Gegenstand des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens. Der Beklagte begründete die Einspruchsentscheidung damit, dass der Kläger für seine Tabakernte sowohl eine Abnahmegarantie als auch eine Ablieferungsverpflichtung gehabt habe. Es seien ihm durch die Mitgliedschaft in dem wirtschaftlichen Verein Festpreise garantiert worden. Nach § 3 der Satzung des Vereins sei es sein Zweck, die Erzeugung und den Absatz von Tabak an den Erfordernissen des Marktes zu orientieren. Dieses Ziel werde durch gemeinsame Anpassung der Produktion der Tabakerzeuger an die Markterfordernisse und durch Festlegung und Anwendung gemeinsamer Erzeugungs- und Vermarktungsregeln für die Mitglieder nach dem Marktstrukturgesetz (§ 3 Absatz 1 Nummer 3b und 3c Marktstrukturgesetz) erreicht. Gemäß § 6 der Satzung hätten die Mitglieder das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Sie hätten das Recht und die Pflicht, ihre gesamte Tabakernte über die Erzeugergemeinschaft anzubieten, Satzung und Beschlüsse zu befolgen und beschlossene Erzeugungs-, Qualitäts-, und Verkaufsregeln, die ein marktgerechtes Tabakangebot sichern, einzuhalten. Sei ein Recht zwar befristet, aber auf unbegrenzte Zeit mit einer jeweiligen Verlängerung zu rechnen...