Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungskonforme Auslegung des § 5 Satz 2 EigZulG bei getrennter Veranlagung von Eheleuten im Erstjahr

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 5 Satz 2 EigZulG i. d. F. des HBeglG 2004 und seiner verfassungskonformen Auslegung, die infolge der Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, verbleibt es wie bei dem bis zum 31. Dezember 2003 gültigen § 5 EigZulG dabei, dass im Fall der getrennten Veranlagung von Ehepaaren im Erstjahr der Ehepartner, dessen Summe der positiven Einkünfte im Erst- und Vorjahr unterhalb von 70.000,- € liegt, für seinen Miteigentumsanteil am Förderobjekt einen anteiligen Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage hat.

 

Normenkette

EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004 § 5 S. 2; EStG § 2 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Sätze 1-2, §§ 26a, 26b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen IX R 40/07)

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen IX R 40/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Klägern die Gewährung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 zu Recht verwehrt hat, weil die verheirateten Kläger die im Jahr 2005 maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten haben.

Im Jahr 2003 erwarben die Kläger zu gleichen Teilen das in D belegene Flurstück Nr. ... . Am 1. Dezember 2003 hielten die Kläger unter der als „Vereinbarung“ bezeichneten Regelung schriftlich fest, dass die Klägerin alleinige Besitzerin des auf diesem Grundstück zu errichtenden Einfamilienhauses werden solle. Zugleich genehmigte der Kläger der Klägerin, auf dem gemeinsamen Grundstück als alleinige Bauherrin und Besitzerin ein Einfamilienhaus zu errichten. Darüber hinaus vereinbarten sie, dass die Klägerin bei einem Verkauf des Grundstücks vom Kläger oder dessen Erben Ansprüche auf den Ersatz des hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes haben solle. Dieser Anspruch solle solange bestehen, bis eine anderweitige vertragliche Regelung zwischen ihnen bzw. deren Erben erfolgt sei (Eigenheimzulageakte - EigZulA, Bl. 52). Ebenfalls am 1. Dezember 2003 schlossen die Klägerin und der Kläger einen „Darlehensvertrag“. Hierin vereinbarten sie, dass alle im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses anfallenden Kosten von der Klägerin als Bauherrin und Hausbesitzerin getragen werden sollen. Soweit der Kläger in die mit Kreditinstituten vereinbarten Darlehensverträge eintrete, solle zivilrechtlich ein Darlehen des Klägers gegenüber der Klägerin aufleben. Sollte er als Bürge in Anspruch genommen werden, entstehe zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme gegenüber der Klägerin eine identische Forderung. Für die Zeit des gemeinsam bestehenden Hausstandes seien keine Zinszahlungen vereinbart. Sollte dieser aufgekündigt werden, seien die untereinander gewährten Darlehen zu den gleichen Bedingungen wie die mit Kreditinstituten abgeschlossenen Refinanzierungsdarlehen abzurechnen (EigZulA, Bl. 53).

Am 7. April 2004 heirateten die Kläger. Im Jahr 2004 wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wobei die von ihnen erzielte Summe ihrer positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei insgesamt 79.513,- € lag. Hiervon erzielte der Kläger 50.195,- € und die Klägerin 29.318,- €.

In zwei mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen vom 1. Dezember 2004 über 80.000,- € und vom 22. Dezember 2004 über 100.000,- € waren sowohl die Klägerin als auch der Kläger als Darlehensnehmer bezeichnet (EigZulA, Bl.55-60). Am 11. April 2005 stellte die Klägerin den Bauantrag bei der Verbandsgemeinde (EigZulA, Bl. 8). Die Abschlagsrechnungen der Fertighausfirma waren an die Klägerin und den Kläger als gemeinsame Leistungsempfänger adressiert (EigZulA, Bl.17-21). Die Herstellungskosten für das als Fertighaus errichtete Einfamilienhaus einschließlich der Anschaffungskosten des Grund und Bodens lagen bei insgesamt 204.085,- €. Seit dem 11. November 2005 nutzten die Kläger das von ihnen hergestellte Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Am 14. Dezember 2005 stellte die Klägerin beim Beklagten den Eigenheimzulagenantrag. Hierin bezeichnete sie sich allein als Anspruchsberechtigte sowie als Alleineigentümerin der begünstigten Wohnung und unterschrieb den Antrag allein (EiGZulA, Bl. 1 ff). Im Jahr 2005 erzielten der Kläger und die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 56.179,- € und von 29.750,- €, wobei die Kläger gemäß § 26a EStG die getrennte Veranlagung wählten. Die für den Eigenheimzulagenantrag im Erstjahr 2005 und im vorangegangenen Jahr maßgeblichen Einkünfte der Kläger beliefen sich auf insgesamt 165.442,- €.

Mit Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2005 vom 4. Juli 2006 versagte der Beklagte die von der Klägerin beantragte Gewährung der Eigenheimzulage. Dies begründete er damit, dass ein Anspruch auf die Eigenheimzulage nicht bestehe, weil die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahres zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres 140.000,- € ü...

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