Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob die Hinterlegung einer ausreichenden, die ggfs. entstehende Steuerschuld abdeckende, Sicherheitsleistung konstitutive Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ist. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 33/22)
Leitsatz (amtlich)
Wurde die mit Bescheid der zuständigen Behörde festgesetzte Sicherheitsleistung vom Steuerlagerinhaber erbracht, wird ein Steueraussetzungsverfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann wirksam eröffnet, wenn im Einzelfall die Sicherheitsleistung die potentielle Steuerschuld nicht vollumfänglich abdeckt.
Weder die RL 208/118/EG (SystemRL) noch das nationale Recht (hier: SchaumwZwStG und SchaumwZwStV) enthalten eine Rechtsgrundlage für die Entstehung der Steuer im Falle der nicht ausreichend erbrachten, die festgesetzte und hinterlegte Sicherheit übersteigenden, - potentiellen - Steuerschuld.
Normenkette
SchaumwZwStG §§ 4, 9, 11, 14; SchaumwZwStV §§ 16, 18; EGRichtl-2008/118 Art. 18, 21
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schaumweinsteuer in Höhe von 17.016,72 €.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co KG eine Weinkellerei.
Eine am 24. und 25. September 2019 für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 durchgeführte Kontrolle der zum 30. Juni 2019 erfolgten Bestandsanmeldung der Klägerin durch den Steueraufsichtsdienst des beklagten Hauptzollamtes (HZA) ergab zwar eine Übereinstimmung zwischen Soll- und Istbestand. Der Prüfer stellte jedoch fest, dass im Zeitraum 23. Juli 2018 bis 18. Juni 2019 für insgesamt 10 Sendungen schaumweinsteuerpflichtiger Produkte, die in das Steuerlager des Empfängers in Finnland aufgenommen worden seien, keine ausreichende Versandsicherheit geleistet worden sei (VwA, Bl. 26 ff, 34). Mit Bescheid vom 16. Februar 2018 (VwA, Bl. 22) sei eine sog. "fortgesetzte" Barsicherheit in Höhe von 750,- € festgesetzt und von der Klägerin geleistet worden. Die potentielle Steuerlast der durchgeführten Beförderungen von Schaumwein nach Finnland hätte die hinterlegte Barsicherheit jedoch jeweils überschritten.
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen setzte das HZA mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. November 2019 Schaumweinsteuer für die betroffenen 10 Lieferungen in Höhe von insgesamt 17.016,72 € fest (VwA, Bl. 45). Der Betrag errechnet sich aus der Schaumweinsteuer für die Lieferungen abzüglich 750,- Barsicherheit je Lieferung (vgl. VwA, Bl. 40, f, 57). Zur Begründung führte der Beklagte im Bescheid und im Rahmen des rechtlichen Gehörs Folgendes aus:
Die Klägerin sei als Steuerlagerinhaberin gemäß § 4 Abs. 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) dazu berechtigt, u.a. Schaumwein unter Steueraussetzung zu versenden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG dürfe Schaumwein unter Steueraussetzung (u.a.) aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert werden. In diesem Fällen habe der Steuerlagerinhaber als Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung bestimme sich insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde.
Die Sicherheitsleistung sei eine zwingende gesetzliche Vorgabe. Ohne die erforderliche Sicherheitsleistung liege keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens vor. Der Schaumwein werde mit der Entnahme aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit der Folge, dass die Steuer zu diesem Zeitpunkt entstehe (§ 14 Abs. 1 SchaumwZwStG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 SchaumwZwStG).
Die Klägerin als Versenderin habe für eine ausreichende Sicherheit Sorge zu tragen. Die Sicherheit müssen den Steuerwert aller laufenden Beförderungen unter Steueraussetzung abdecken. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018, betreffend die Festsetzung der Barsicherheit auf 750,- €, sei die Klägerin ausdrücklich auf die Folgen der Beförderung unter Steueraussetzung in den Fällen, in denen zuvor keine ausreichende Sicherheit geleistet worden sei, hingewiesen worden.
Steuerschuldnerin sei die Klägerin als Steuerlagerinhaberin,§ 14 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG.
Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch (VwA, Bl. 49 f, 64 ff, 74 f) wandte die Klägerin ein, das HZA habe - vorbehaltlos- eine Sicherheit in Höhe von 750,00 € festgesetzt, die von der Klägerin geleistet worden sei. Damit sei die Sicherheit, die die Behörde verlangt habe, erbracht worden. Es sei Sache des HZA, die Höhe der Sicherheit festzusetzen. Weder aus § 18 Abs. 3 S. 1 noch aus S. 2 SchaumwZwStV ergebe sich, dass die Überprüfung der Sicherheitsleistung Angelegenheit des Versenders sei, sondern dies sei Sache der Behörde. Wenn aber in dem Bescheid, in dem die Sicherheit festgesetzt sei, kein Vorbehalt enthalten sei, dass diese Sicherheit etwa nur für Beförderungen von Waren einem Wert, der höchstens dem Wert der Sicherheitsleistung entspreche,...