Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratervertrag des Geschäftsführers und verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Trennung von Beratungsleistungen und Geschäftsführungsleistungen ist mit Rücksicht auf die bestehende Vertragsfreiheit auch steuerrechtlich anzuerkennen. Die Ausklammerung bestimmter Aufgaben aus dem Geschäftsführervertrag darf nur nicht dazu führen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers doppelt abgegolten wird.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Streit.

Die Klägerin ist eine GmbH. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Zubehörartikel für Kraftfahrzeugwerkstätten und Lackierereien. Alleinige Gesellschafterin ist die ... Holding, Niederlande. Die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin waren in den Streitjahren J. W. S. und sein Sohn P. S. Diese waren an der Holding beteiligt und auch als deren Geschäftsführer tätig. Schriftliche Geschäftsführerverträge mit der Klägerin bestanden nicht. Eine Geschäftsführervergütung wurde von der Klägerin an Herrn P. S. nicht gezahlt. Herr P.S. erhielt von der Holding eine Geschäftsführervergütung von 216.993 f (niederländische Gulden) für 1997, 215.210 f für 1998 und 215.670 f für 1999.

Auf Grund eines im Jahr 1989 geschlossenen Beratervertrages erbrachte die Holding allgemeine Beratungsleistungen für die Klägerin. Dabei wurden folgende Bereiche der Beratung unterschieden: Umsatzbereich/Werbung, Verwaltungsbereich, Finanzverwaltung und Buchführung, Steuerberatung, Personal- und Versicherungsfragen sowie Public Relation. Teilweise wurden entsprechende Dienstleistungen erst auf Anforderung der Klägerin erbracht. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis, wobei nach Tätigkeiten auf Geschäftsführerniveau und sonstigen Personal- und Unternehmensangelegenheiten unterschieden wurde. Die Tätigkeiten auf Geschäftsführerniveau wurden ausschließlich durch den Geschäftsführer Herrn P.S. erbracht. Hierbei wurde ein Stundensatz von DM 350,-- angesetzt. Neben den direkten und indirekten Lohnkosten für Herrn P.S. waren hierin auch Repräsentationskosten, EDV- und Sekretariatskosten u.ä. enthalten.

Auf Grund einer Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 wurde der Teil des an die Holding gezahlten Beratungshonorars, der auf die Tätigkeit des Geschäftsführers P.S. entfiel, als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Hierbei handelte es sich im Einzelnen um folgende Beträge: im Kalenderjahr 1997 116.900,00 DM, im Kalenderjahr 1998 126.000,00 DM und im Kalenderjahr 1999 114.100,00 DM.

Der Beklagte erließ auf Grund der Prüfungsfeststellungen für die Jahre 1997 bis 1999 geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide sowie geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG-. Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass auf Grund des Beratungsvertrages nur operative Entscheidungen delegiert worden seien, während die vorrangig unternehmerischen Entscheidungen weiterhin durch Herrn P.S. als Geschäftsführer der Klägerin getroffen worden seien und damit nicht gegen die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers gem. § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - verstoßen worden sei.

Der Beklagte vertrat in seiner Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2002 weiterhin die Auffassung, dass verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorlägen. Mit der Abrechnung der Beratertätigkeit des Geschäftsführers sei bei der GmbH eine Vermögensminderung eingetreten, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei. Durch die Abrechnung sei der Gesellschafterin, der Holding, ein Vermögensvorteil zugewendet worden, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers nicht erhalten hätte. Herr P.S. sei Geschäftsführer der Klägerin gewesen und damit für die gesamte laufende Geschäftsführung zuständig gewesen. Er habe dafür seine Kenntnisse einzusetzen gehabt. Für eine hiervon zu isolierende Beratungstätigkeit der Holding habe insoweit kein Raum bestanden. Eine Erbringung der Beraterleistung sei auch praktisch nicht vorstellbar. Die Klägerin sei eine juristische Person und könne als solche nicht beraten werden. Tatsächlicher Empfänger eines Ratschlages könne nur eine natürliche Person (hier der jeweilige Geschäftsführer) sein. Berater und zu Beratender seien somit in der Person des Herrn P.S. identisch gewesen. Für einen eigenen Vertrag über die Erbringung von Beratungsleistungen des Geschäftsführers habe somit kein Anlass bestanden.

Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG habe der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, der Gesellschaft im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit die Kenntnisse oder Erfahrungen zur Verfügung zu stellen, über die er auf den Tätigkeitsfeldern d...

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