Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrauensschutz bei der Berichtigung nach § 129 AO
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Berichtigung nach § 129 AO findet Vertrauensschutz nur nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben Berücksichtigung
Normenkette
AO § 176 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Berichtigung nach § 129 AO.
Die Klägerin ist eine GbR, die aus Vater und Sohn besteht und seit dem 1. Juli 1992 den ehemals vom Vater alleine bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Hierzu hatte der Vater seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Juli 1992 in die GbR eingebracht (Gesellschaftsvertrag s. Bl. 29 ff der Bilanzakte). Mit Schreiben vom 23. September 1992 machte die Klägerin von der Optionsmöglichkeit gemäß § 24 Abs. 4 UStG Gebrauch und zeigte an, dass die Umsatzbesteuerung künftig nach den allgemeinen Regeln erfolgen solle (Bl. 3 der Feststellungsakte).
In der Umsatzsteuererklärung 1992 vom 11. Februar 1994 machte die Klägerin abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 45.438,70 DM geltend. Die Umsatzsteuer wurde der Erklärung entsprechend und unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.
In der Zeit vom 30. Januar 1995 bis zum 24. April 1995 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt, bei der der Prüfer unter anderem feststellte, dass in der Umsatzsteuererklärung 1992 Vorsteuern aus der Einbringung des Einzelunternehmens in die GbR in Höhe von 30.520,00 DM geltend gemacht worden waren (Tz. 15 des Prüfungsberichts vom 24. April 1995, Bl. 8 der Bp-Akte). Der Prüfer war hierzu der Auffassung, dass bei der Einbringung des Einzelunternehmens in die GbR gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG ein Vorsteuerabzug entfiele. Bei der Schlussbesprechung am 21. Februar 1995 teilte die Klägerin diese Auffassung nicht. Mit Schreiben vom 4. Mai 1995 übersandte der Beklagte den Prüfungsbericht an die Klägerin und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 5. Juni 1995 zu den Ausführungen des Berichts noch vor Erlass der Änderungsbescheide zu äußern (Bl. 2 der Bp-Akte). Eine Äußerung der Klägerin erfolgte jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1995 änderte der Beklagte die Festsetzung der Umsatzsteuer 1992 nach § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Zur Begründung war ausgeführt, dass der Festsetzung die Ergebnisse der bei den Klägern durchgeführten Prüfung zu Grunde liegen würden und auf den Prüfungsbericht vom 24. April 1995 verwiesen. In dem Bescheid waren die abziehbaren Vorsteuerbeträge in der erklärten Höhe von 45.438,70 DM und nur die in Rechnungen unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge abweichend von der Umsatzsteuererklärung festgesetzt.
Bei der anschließenden zweiten Außenprüfung vom 23. November bis 15. Dezember 1998 stellte der Prüfer fest, dass der Prüfungsbericht vom 24. April 1995 nicht vollständig ausgewertet und die Tz 15 und 17 übersehen worden waren. Hierbei handelte es sich nicht nur um den strittigen Sachverhalt, sondern auch noch um zwei weitere Feststellungen zur Vorsteuer, die im vorliegenden Verfahren nicht strittig sind (Aktenvermerk vom 25. November 1998, Bl. 12 der Umsatzsteuerakte Band I). Mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 änderte der Beklagte die Festsetzung der Umsatzsteuer 1992 dahin, dass er nunmehr u. a. die Vorsteuern aus der Einbringung des Einzelunternehmens in die GbR nicht mehr berücksichtigte. Zur Änderung führte der Beklagte aus, dass die Festsetzung nach § 129 AO berichtigt wurde.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb hinsichtlich der Vorsteuern aus der Einbringung des Einzelunternehmens erfolglos.
Die Klägerin trägt vor, die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO seien nicht gegeben, da die Problematik im rechtlichen Bereich liegen würde. Bei der Auswertung des Prüfungsberichts vom 24. April 1995 hätte einer zutreffenden Berichtsauswertung nichts im Wege gestanden. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sowohl der zuständige Sachbearbeiter als auch der zuständige Sachgebietsleiter bei der Auswertung des Prüfungsberichts eine Prüfungsfeststellung mit Auswirkung in Höhe von 30.520,- DM übersehen hätten. Es sei vielmehr wahrscheinlicher, dass sich die Beamten ihrer Rechtsauffassung angeschlossen hätten, zumal in dem Prüfungsbericht auf ihre abweichende Auffassung hingewiesen worden sei. Die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 UStG würde nur den leistenden Unternehmer betreffen, denn dieser nehme die Betriebsveräußerung vor. Sie sei aber Leistungsempfänger und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die alle Voraussetzungen des § 15 UStG erfülle. Zumindest hätten die Beamten aber wohl Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Prüfers gehabt und seien an den Bericht auch nicht gebunden. Da bei der Abweichung vom Prüfungsbericht Zweifel bestünden, ob die Veranlagungsstelle sich die Auffassung des Prüfers zu Eigen machen wollte, gingen diese zu Lasten des Beklagten.
Die neuere Rechtsprechung des BFH, die für de...