Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines pensionierten Pfarrers als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines pensionierten Pfarrers für Arbeitszimmer, PC, Telefon und Arbeitsmittel, sowie Fortbildungskosten sind nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn die Tätigkeit, mit der die Aufwendungen in Zusammenhang stehen, nicht neben der Pension gesondert vergütet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Pfarrer auch nach der Pensionierung noch gegenüber dem bischöflichen Ordinariat zu diesen Tätigkeiten verpflichtet ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist der Werbungskostenabzug von 5.060,00 € für einen katholischen Pfarrer im Ruhestand.
Der 1936 geborene Kläger ist katholischer Pfarrer. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2002 leitete er eine Pfarrei in W mit dortiger Dienstwohnung im Pfarrhaus. Nunmehr bewohnt er sein eigenes Haus im ca. 50 km entfernten H. Im Streitjahr 2003 bezog er vom bischöflichen Ordinariat in S (Ordinariat) Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von 40.145,00 €. Bei diesen begehrte er im Rahmen seiner Einzelveranlagung 2003 den Werbungskostenabzug von insgesamt 5.534,00 € für Beiträge an Berufsverbände (127,00 €), Fachliteratur (616,00 €), Papier- und Schreibwaren (98,00 €), Fortbildung in "Beziehungslernen und Beziehungstherapie" (2.747,00 €), Arbeitszimmer (pauschal 300,00 €), Arbeitsmittel (AfA: 917,00 €, davon aus der Zeit vor 2003: 654,00 €), Telefon (240,00 €), Kontoführung (16,00 €) sowie Pkw-Fahrten (1.576 km) zur Aushilfe in der Seelsorge an 56 Tagen (473,00 €).
Mit Bescheid vom 22. November 2004 versagte das Finanzamt die diesbezügliche Berücksichtigung unter Ansatz lediglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.044,00 € mit der Begründung, dass sich der Kläger nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis befinde (Bl. 37 ESt-Akte).
Mit seinem Einspruch machte der Kläger unter Vorlage einer Bestätigung des Ordinariats vom 23. Dezember 2004 (Bl. 41 ESt-Akte; 7 PA), auf die Bezug genommen wird, geltend, dass die Kirche mit ihren Ruhestandsgeistlichen bei der Aushilfe in der Seelsorge rechne, soweit es deren Gesundheit erlaube. Nur auf Grund deren Unterstützung könnten die kirchlichen Aufgaben bewältigt werden. Eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhielten die Ruhestandsgeistlichen nicht; erstattet würden lediglich die angefallenen Fahrtkosten.
Mit Entscheidung vom 26. Januar 2005 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 64 ESt-Akte). Es führte u.a. aus, dass die streitbefangenen Aufwendungen nicht durch die Einkunftserzielung veranlasst seien. Die Ruhestandsbezüge seien vielmehr nachträgliches Entgelt für bereits geleistete Arbeit in der Vergangenheit. Der Kläger befinde sich auch nicht in einem dem Dienstverhältnis eines aktiven Pfarrers gleichzustellenden besonderen Rechtsverhältnis. Nach den von ihm vorgelegten Aufzeichnungen (Bl. 42 bis 46 ESt-Akte) werde er vielmehr nur vereinzelt aushilfsweise seelsorgerisch tätig. Darüber hinaus seien seine Fahrtaufwendungen von der Kirche ersetzt worden.
Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das priesterliche Dienstverhältnis bestehe bis zum Lebensende eines Geistlichen; es werde nicht durch dessen Entpflichtung beendet. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass die von ihm in der Zeit vom 10. bis 15. März 2003 durchgeführten Priester-Exerzitien eine Pflichtveranstaltung seien. Das Ruhestandsgehalt decke (auch) die vom Bischof zu Recht erwarteten weiteren seelsorgerischen Tätigkeiten nach der Entpflichtung ab. Der Kläger habe die nunmehr begonnene, dreijährige Ausbildung/Fortbildung mit 6 Kursen pro Jahr in "Beziehungslernen und Beziehungstherapie" mangels Zeitnot nicht in seiner aktiven Berufstätigkeit wahrnehmen können. Sie diene - wie die Bescheinigung ausweise - der qualifizierten pastoralen Beratungsarbeit.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. November 2004 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005 dahin zu ändern, dass Werbungskosten in Höhe von 5.060,00 € bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf diverse finanzgerichtliche Urteile (z.B. Urteil des hiesigen Finanzgerichts vom 13. März 1981 - 3 K 278/80, Haufe-Index 929364) verbleibt er bei seiner Auffassung. Der Kläger sei lediglich sporadisch, und zwar an 59 Tagen (richtig: 56 Tage) seelsorgerisch tätig gewesen. Dies sei mit einem aktiven Dienstverhältnis nicht vergleichbar.
Demgegenüber weist der Kläger darauf hin, dass er nach dem katholischen Kirchenrecht gemäß Can. 274 § 2 als Priester verpflichtet sei, die ihm von seinem Bischof übertragenen Aufgaben zu übernehmen und treu zu erfüllen. Die vom Finanzamt angeführten 59 Tage (zutreffend: 56 Tage) seien um nicht gesondert aufgezeichnete Vorbereitungszeiten zu erhöhen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien speziell durch die Fortbildung veru...