Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Tapeten, Bodenbelägen, Farben, Werkzeugen und ähnlichen Erzeugnissen.
Ende 1993/Anfang 1994 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Feststellungszeiträume 1989 bis 1991 statt, bei der für die Streitjahre 1990 und 1991 u.a. folgendes festgestellt wurde:
In den Jahren 1990 und 1991 veranstaltete die Klägerin sog. Seminarreisen für Geschäftsfreunde (Kunden der …) und Firmenangehörige ins Ausland.
Es handelte sich hierbei um folgende Reisen:
1.
… vom 04.05. bis 11.05.1990 im … in …
Die Reise hatte folgendes Programm (vgl. Programm vom 12.03.1990, Bl. 63 ff. Feststellungsakte/Einspruchsentscheidung):
Freitag: |
Abflug 9.00 Uhr – Ankunft … 14.20 Uhr. |
Samstag: |
Zur freien Verfügung |
Sonntag: |
Zur freien Verfügung |
Montag bis |
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Mittwoch: |
von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr Programm, danach Mittagessen ab 15.00 Uhr Programm |
Donnerstag: |
Zur freien Verfügung |
Freitag: |
18.00 Uhr Abfahrt vom … zum Flughafen, danach Heimflug. |
2.
…-Reise vom 27.04. bis 04.05.1991
Die Reise hatte folgendes Programm (vgl. Programm vom 26.02.1991 – Bl. 59 ff Feststellungsakte/Einspruchsvorgänge):
Samstag: |
14.05 Uhr Abflug nach … a, 17.30 Uhr Ankunft in … danach Fahrt zum Hotel … Begrüßungs-Cocktail. |
Sonntag: |
Zur freien Verfügung |
Montag und |
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Dienstag: |
Von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr Programm, danach Mittagessen, ab 15.00 Uhr Programm. |
Mittwoch: |
Zur freien Verfügung |
Donnerstag: |
Programm wie Montag und Dienstag |
Freitag: |
Zur freien Verfügung |
Samstag: |
15.30 Uhr Abreise vom Hotel zum Flughaften … danach Rückflug nach … |
…
3.
Reise nach … vom 15.08. bis 18.08.1991
Das Programm sah folgenden Reiseverlauf vor (vgl. Programm vom April/Mai 1991, Bl. 66 ff Feststellungsakte/Einspruchsvorgänge):
Donnerstag, 15.08.1991: |
7.00 Uhr Abfahrt in … mit dem Bus nach … verbunden mit zwei Video-Vorträgen. Ca. 18.00 Uhr Einschiffung in … danach Überfahrt nach … |
Freitag, 15.08.1991: |
Von 9.30 Uhr bis ca. 17.00 Uhr Küstenfahrt mit dem Bus. (Danach Überfahrt nach …). |
Samstag, 17.08.1991: |
9.00 Uhr Abreise nach … ca. 12.00 Uhr Ankunft im Hotel/Mittagessen, 19.00 Uhr Abfahrt zum … |
Sonntag, 18.08.1991: |
9.00 Uhr Werksbesichtigung und Vortrag über die neuesten Produkte der Firma … de. Ca. 12.00 Uhr Besuch des Vogelparks in …, ca. 19.00 Uhr Ankunft in … |
Die Reisen nach … Gran … waren über die … die Reise nach … über das … gebucht worden. Laut Angaben der Klägerin waren bei den Reisen nach … und … keine Ehefrauen dabei; an der … Reise hätten mitarbeitende Ehegatten teilgenommen.
Die Namen der Teilnehmer an diesen Reisen wurden dem Beklagten von der Klägerin nicht mitgeteilt, da die Klägerin befürchtete, sie würde dann diese Kunden verlieren. Anwesenheitslisten über die Teilnahme an den verschiedenen Seminaren wurden nicht geführt.
Der Betriebsprüfer sah die Kosten der in 1990 und 1991 durchgeführten Auslandsreisen, soweit sie nicht auf Firmenangehörige bzw. auf die bei einer Hausmesse verlosten Kundenplätze entfielen, als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) an und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Jahres 1990 um 36.940,– DM und den des Jahres 1991 um 82.611,– DM.
Das beklagte Finanzamt folgte diesen Feststellungen und änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheide 1990 vom 26. Mai 1992 und 1991 vom 20. Oktober 1993 durch Bescheid vom 24. August 1994.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Juni 1993 (I R 14/93, BStBl 1993 II, 806) mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 1994 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, daß die fraglichen Geschäftsreisen ausschließlich betrieblich veranlaßt gewesen seien, da ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb der Klägerin bestehe. Es hätten hauptsächlich berufliche und betriebliche Interessen vorgelegen, touristische Interessen seien nahezu ausgeschlossen gewesen. Ein allgemeines Bildungs- und Informations- sowie Erholungsbedürfnis habe nicht im Vordergrund gestanden.
Sinn und Zweck der Reisen nach … und … wäre die Durchführung von Seminaren und die Verbesserung der Kontakte zwischen Vertretern und Kunden gewesen. Bei der Reise nach … es sich um eine Verkaufsreise gehandelt, bei der Sonderangebote gemacht worden wären, die von den Kunden auch in Anspruch genommen worden seien.
Wären private Interessen für die Reisen vordergründig gewesen, hätte man auf die Mitreise der Vertreter verzichten können. Die Reisetage seien auch, soweit es sich nicht um Sonn- und Feiertage gehandelt habe, wie Arbeitstage mit der beruflichen Tätigkeit ausgefüllt gewesen. Ziel der Reise sei es gewesen, gezielte Schulungen und Beratungen der Kunden durchzuführen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß auch die Auswahl der Orte nicht gegen die berufliche Veranlassung sprechen w...