Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Verlusten einer KG aus Termin- und Optionsgeschäften
Leitsatz (amtlich)
Verfügt eine KG (Mitunternehmerschaft) über erhebliche frei, für betriebliche Investitionen nicht benötigte Finanzmittel, darf sie in freier unternehmerischer Entscheidung auch mit Differenzgeschäften (Devisentermingeschäften auf Dollarbasis sowie An- und Verkauf von Dax-Optionen) spekulieren, weil sie sich davon bei überschaubarer Kontraktzeit höhere Renditen als bei risikoloser Anlage in Festgeld verspricht. Wenn die Zuordnung der Geschäfte zum Betrieb von Vornherein vorliegt, die Geschäfte über Bankkonten der KG abgewickelt und in der Buchführung laufend und zeitnah dokumentiert werden, mindert der aus Kursgewinnen und Kursverlusten entstehende Verlustsaldo den steuerlichen Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft auch dann, wenn er beträchtlich ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die durch Umwandlung zum 1. Januar 1992 aus der S. K. GmbH hervorgegangen ist. An der Klägerin sind gem. dem Festkapital von 500.000,00 DM Herr S. K. als Komplementär mit einer Festeinlage von 490.000,00 DM (= 98 v.H.) und Frau I. S. mit einer Kommanditeinlage von 10.000,00 DM (= 2 v.H.) beteiligt. Die Klägerin betreibt ein Tiefbauunternehmen und ist auf die Ausführungen von größeren Erdbewegungen wie z.B. beim Bau von ICE-Strecken und Bundesautobahnen spezialisiert.
Auf Grund der guten Ertragslage verfügte die Klägerin trotz erheblicher Investitionen in Fahrzeug- und Maschinenpark in den Jahren 1992 bis 1994 über freie Mittel von mehreren Millionen DM. Ein Teil dieser Gelder wurde als Termin- bzw. Festgeld angelegt. Mit weiteren freien Mitteln wurden Wertpapiergeschäfte, in der Hauptsache der An- und Verkauf von DAX-Optionsscheinen, getätigt; außerdem wurden in erheblichem Umfang Devisentermingeschäfte, überwiegend in US-Dollar, als sog. Differenzgeschäfte abgeschlossen. Im allgemeinen wurde mit Beträgen zwischen 2 und 6 Millionen Dollar operiert. Sämtliche Geschäfte wurden über betriebliche Konten (Giro- bzw. Wertpapierkonten) der Klägerin, vertreten durch deren geschäftsführenden Gesellschafter, abgewickelt und in der laufenden Buchhaltung der Klägerin zeitnah erfasst.
Nach den in den Handakten des Außenprüfers befindlichen Übersichten (vgl. Ablichtungen Bl. 111 a bis c der PrA) auf die wegen der einzelnen Geschäfte verwiesen wird, gab es im Streitjahr 1994 20 Dollar-Termingeschäfte mit unterschiedlichen Kontraktlaufzeiten, die in 7 Fällen zu Gewinnen bis zu 265.000,-- DM im Einzelfall führten und in 13 Fällen mit Verlusten, in einem Fall in Höhe von 539.000,-- DM, abschlossen. Die gesamten Differenz-Gewinne beliefen sich auf 629.000,-- DM, die Differenz-Verluste auf 1.844.400,-- DM. In 35 Fällen wurden von der Citi-Bank und Trinkhaus & Burkhard ausgegebene Kauf-Optionsscheine gekauft und veräußert mit Gesamtumsätzen von 10,028 Mio. DM (Ankauf) und 9,509 Mio. DM (Veräußerung), die unter Berücksichtigung der Bestandsveränderungen zu einem Gesamtverlust von 801.000,-- DM führten.
Nach Darstellung in der Einspruchsentscheidung, die auf den Feststellungen einer bei der Klägerin im Jahr 1997 durchgeführten Außenprüfung beruhen, sind dabei in den Kalenderjahren 1992, 1993 und 1994 folgende Verluste aus diesen Geschäften angefallen:
1992 |
1993 |
1994 |
DM |
DM |
DM |
1.750.295,69 |
1.848.474,19 |
1.771.268,68. |
Die Gewinne der Klägerin laut Feststellungserklärung betrugen nach Verrechnung mit den vorerwähnten Verlusten :
1992 |
1993 |
1994 |
DM |
DM |
DM |
472.766,00 |
671.357,00 |
586.256,00. |
Die im Außenprüfungsbericht festgestellten Verluste aus Termin- und Optionsgeschäften des Streitjahres 1994 von 1.762.341,08 DM stellen den Saldo aus in diesem Jahr erzielten Kursgewinnen von 1.008.254,00 DM und Kursverlusten von 3.771.195,00 DM dar.
Zu den Verlusten aus Termin- und Optionsgeschäften führte der Prüfer unter Tnr. 1.10 des Berichtes, wegen dessen sonstigen Einzelheiten auf Bl. 26 bis 46 der Bp-Berichtsakten Bezug genommen wird, aus, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum 1992 bis 1994 aus Devisentermingeschäften und dem Handel mit DAX-Optionsscheinen Verluste von insgesamt 5.327.000,00 DM erzielt habe, welche voll als Betriebsausgaben abgezogen worden seien. Dies sei jedoch wegen des spekulativen und branchenuntypischen Charakters der Geschäfte zu versagen. Der Handel mit Optionsscheinen sowie der Abschluss von Devisentermingeschäften begründe regelmäßig keinen eigenständigen Gewerbebetrieb, da eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht vorliege. Bei Devisentermingeschäften sei eine betriebliche Veranlassung nur dann gegeben, wenn sie zur Absicherung von Kursrisiken im Rahmen größerer Export- und Importgeschäfte abgeschlossen würden. Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte dagegen seien dem betrieblichen Bereich auch ...