Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachholung der Versicherung des Abnehmers nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV (innergem. Lieferung) im Klageverfahren
Leitsatz (amtlich)
- Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann grundsätzlich die nachträgliche Erbringung des Belegnachweises nach § 17a UStDV erfolgen. Das gilt aber nur dann, wenn der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a Abs. 1 UStG zweifelsfrei tatsächlich ausgeführt hat.
- Ungeachtet dessen, dass die Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV bereits bei Abholung schriftlich erklärt werden muss, kann deshalb der Unternehmer die Abholung und Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachträglich bestätigen, wenn er die tatsächliche Durchführung der innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen hat (Anschl. an BFH-Rspr.).
Normenkette
UStG §§4 Nr. 1 Buchst.b, 6a
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (PKW VW Touareg).
Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht W im Handelsregister unter der Nr. HRB ... eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens, die Durchführung von Kurierdiensten, das Betreiben einer Toto-Lotto-Verkaufsstelle sowie alle damit verbundenen Nebengeschäfte. Das Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 €. Zum Geschäftsführer wurde Herr J. T. bestellt.
Am 01.08.2007 wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Geprüft wurden die Besteuerungsgrundlagen des I. Kalendervierteljahres 2006 bis einschließlich des I. Kalendervierteljahres 2007. Der Bericht über die vorgenommene Prüfung datiert vom 21.04.2008. Im Rahmen der Prüfung wurde u.a. eine steuerfrei belassene Lieferung eines Pkw VW Touareg wie folgt der allgemeinen Umsatzsteuerpflicht unterworfen:
Nettowert |
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27.844,80 € |
Steuersatz |
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16 % |
Steuer |
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4.455,17 € |
Bruttowert |
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32.300,00 € |
Aufgrund der Feststellungen im Bericht über die vorgenommene Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Kalendervierteljahr 2006 erlassen. Der Bescheid datiert vom 06.05.2008. Er stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. Nach Vorlage von Ausfuhrbelegen wurde der angefochtene Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Der Änderungsbescheid datiert vom 14.10.2008. Der (Jahressteuer-) Bescheid für 2006 über Umsatzsteuer datiert vom 28.11.2008. Er steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Die Beteiligten streiten noch über die Steuerbefreiung nach § 6 a UStG in Bezug auf den Verkauf eins VW Touareg V 6 TDI, der mit Kaufvertrag vom 15. März 2006 von der Klägerin zum Preis von 32.300 € an die Fa. N Limited in Zypern veräußert wurde (Bl. "73" der Außenprüfungsakte Bd. I). Die Klägerin trug zur Einspruchsbegründung vor, es liege eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Verkauf des Fahrzeuges sei wie folgt abgewickelt worden: Das Fahrzeug sei mit zwei Verkaufsschildern im Fond des Wagens zum Verkauf angeboten worden. Beim Tanken auf der Aire de Wasserbillig in Luxemburg sei ein erster Kontakt mit dem Interessenten und späteren Käufer geknüpft worden. Der Käufer habe sie danach zwei bis dreimal telefonisch kontaktiert. Im Anschluss daran habe dieser ihr die Unterlagen zugefaxt, die benötigt worden seien, um die korrekten Papiere erstellen zu können. Das Fahrzeug sei vom Direktor der zypriotischen Gesellschaft schließlich bezahlt und auch abgeholt worden. Die entsprechenden Ausfuhrbelege seien nunmehr mit gleicher Post vorgelegt worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Verbringen des Pkw nach Zypern nicht feststehe. Bei dem hier vorliegenden Lieferschein (Verbringungsnachweis) vom 15. März 2006 handle es sich lediglich um eine Absichtserklärung und nicht um einen tatsächlichen Nachweis der physischen Verbringung des Fahrzeugs nach Zypern. Das tatsächliche Verbringen des VW Touareg nach Zypern könne nicht festgestellt werden. Der vom Käufer unterschriebene Lieferschein über das beabsichtigte Verbringen des Fahrzeugs nach Zypern sei offensichtlich am Tag der Rechnungsstellung erteilt worden. Er beweise nicht, dass das Fahrzeug jemals tatsächlich nach Zypern gelangt sei. Auch sei in diesem angeblichen Verbringungsnachweis lediglich angegeben, dass das Fahrzeug dem "Bestimmungsland" zugeführt werden solle. Das Bestimmungsland sei jedoch nicht näher definiert.
Die Absichtserklärung habe allenfalls einen begrenzten Beweiswert. Auch sonst sei das Verbringen des Fahrzeuges weder gewiss noch nachgewiesen worden, etwa durch Vorlage einer Anmeldebestätigung in Zypern. Dem Beklagten seien eigene diesbezügliche Ermittlungen in Zypern nicht zumutbar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass insbesondere bei einem Barverkauf eines...