Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung eines Guthabens in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto zu Lasten eines DM-Kontos und Tausch dieses Fremdwährungsguthabens innerhalb der Spekulationsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Dem Wechselkursrisiko unterliegen sämtliche auf eine Fremdwährung lautenden Vermögensgegenstände, Termingeschäfte und Schulden. Für Schulden besteht das Wechselkursrisiko in der Gefahr steigender Kurse, da sich bei gleichem Fremdwährungsbetrag der DM- bzw. €-Gegenwert der Schulden erhöht.
Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit etwa den Erwerb eines Grundstücks oder den Erwerb von Kapitalanlagen zu finanzieren, so sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen der DM/€ und der ausländischen Währung resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen abziehbar .
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Nrn. 4, 1 Sätze 2, 4, Abs. 3 Nr. 1, § 10d Abs. 1 Nr. 5
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau wurden im Streitjahr 2000 gem. §§ 26, 26b EStG zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Seit dem 01.07.2001 leben die Eheleute getrennt.
Der Kläger erzielt als Gesellschafter an einer Steuerberatungs GdbR Einkünfte aus selbständiger Arbeit und als Beteiligter an einer GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben vermietet er mehrere Wohnungen und ist mit Investitionen am Kapitalmarkt tätig. Die Ehefrau ist als Lehrerin nichtselbständig tätig.
Am 08.11.1999 nahm der Kläger bei der N Sparkasse (N) ein Darlehen über 32.127.945 Japanische Yen (JPY) auf, erwarb hiervon am 09.11.1999 570.000 DM zu einem Wechselkurs von 110,24 (Bl. 50 Einkommensteuerakten - EA -) und tilgte unmittelbar im Anschluss daran bei einer anderen Bank noch offene Darlehen über einen Betrag von insgesamt 477.427,19 DM.
Am 08.11.2000 erwarb der Kläger für einen Betrag von 676.391,81 DM Yen (Bl. 50 EA). Bei einem mittlerweile gestiegenen Wechselkurs von 92,9 erhielt er 32.127.945 JPY und löste das o.g. Yen-Darlehen ab.
In seiner Einkommensteuererklärung 2000 beantragte der Kläger den Ansatz der zur Tilgung des Yen-Darlehens infolge des von 110,24 auf 92,9 gestiegenen Yen-Kurses über den seinerzeitigen Kauf (570.000 DM) hinausgehenden notwendigen Aufwendungen i.H.v. 106.391,81 DM als Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft (Bl. 79 EA).
Der Beklagte folgte diesem Antrag zunächst im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 31.05.2002 (Bl. 81 ff. EA). Mit Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 31.05.2002 stellte er ferner für den Kläger einen verbleibenden Verlustvortrag von insgesamt 111.287,- DM fest (Bl. 90 EA).
Ein gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 am 20.06.2002 eingelegter Einspruch (Bl. 91 EA) führte in dem nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11.12.2002 im Hinblick auf für das JPY-Darlehen gezahlte Schuldzinsen zur einer Kürzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 9.626,- DM (Bl. 102 ff. EA). Gleichzeitig setzte der Beklagte bei den sonstigen Einkünften den genannten Verlust i.H.v. 106.392 DM nicht mehr an und hob zugleich den Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG auf (Bl. 105 EA).
Gegen diesen Änderungsbescheid legten der Kläger und seine Ehefrau am 2.01.2003 Einspruch ein (Bl. 106 EA) und beantragen den Ansatz eines Verlustes aus privatem Veräußerungsgeschäft i.H.v. 106.392 DM sowie die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2000. Zur Begründung führten sie aus, mit dem Verkauf der Yen und dem Ankauf von Yen innerhalb eines Jahres seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt. Nach dem Urteil des BFH vom 2.05.2000 IX R 74/96 liege bei Bildung eines Guthabens in ausländischer Währung auf einem Fremdwährungskonto zu Lasten eines DM-Kontos und Tausch dieses Fremdwährungsguthabens innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG in DM ein steuerbares Spekulationsgeschäft vor.
Aufgrund eines Verlustrücktrags nicht ausgeglichener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in 2001 i.H.v. 3.812 DM wurde der Einkommensteuerbescheid 2000 am 11.02.2003 nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG erneut geändert (vgl. Bl. 125 EA).
Mit Einspruchsentscheidung vom 12.12.2003 (Bl. 143 EA) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus: Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterlägen Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage, als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Für Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlange, gelte nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG das Gleiche. Nach de...