Entscheidungsstichwort (Thema)

Ist betrieblich genutzter Anteil des Grundstückes notwendiges Betriebsvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Geht ein verpachteter - noch nicht aufgegebener - Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen Dritten über, so führt dieser die Buchwerte des verpachteten Betriebes fort. Wenn der Erbe den Gewerbebetrieb in Form der Verpachtung weiterführt und von dem Verpächterwahlrecht keinen Gebrauch macht, ist der eigengewerblich genutzte Teil des Grundstückes notwendiges Betriebsvermögen und beim Verkauf des Gewerbebetriebes beim Veräußerungsgewinn zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinnes.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2005 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Vermietung der L-Apotheke in K und deren Veräußerung. Bis 1982 hat der Ehemann der Klägerin die Apotheke betrieben. Nach der Eintragung im Handelsregister ist diese dann an die Pächterin M. R. übergegangen und wurde von dem ehemaligen Betriebsinhaber in der Form des verpachteten Gewerbebetriebes weitergeführt (C 1 Vertragsakten). Aus der Einheitswertakte ergibt sich, dass Eigentümerin des Grundstückes M-Str. ... in K, in der die Apotheke betrieben wurde und wird, die Klägerin war (vgl. Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1964 - Bl. 2 EW-Akten). Der Einheitswertbescheid - Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1989 - vom 27. September 1989 erging an die Eheleute H. und M. W. (die Klägerin, Anm. d. Neutralisierenden). Herr H. W. ist am 31. August 1991 verstorben, ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin auf jeden Fall wieder Alleineigentümerin des Grundstückes.

Im Zeitpunkt des Erbfalles wurde die Klägerin auch Betriebsinhaberin einer verpachteten Apotheke als eines in Form der Verpachtung fortgeführten Gewerbebetriebes. Die Bilanz zum 28. Februar 1994 enthält eine Gewinn- und Verlustrechnung vom 13. März 1993 bis 28. Februar 1994, aus der hervorgeht, dass die Klägerin die Apotheke selbst betrieben haben muss, weil die Gewinn- und Verlustrechnung u.a. Wareneinsatz und Personalkosten enthält (Bilanzakte III Bl. 5 f.). Dies ist zwischenzeitlich zwischen den Parteien unstreitig. Weiterhin ergibt sich aus dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 7. Juli 2009, dass der betrieblich genutzte Anteil des Grundstückes M-Str. ... in K „automatisch notwendiges Betriebsvermögen“ geworden ist (Bl. 67 f. PA).

Die Apotheke hat die Klägerin in 2005 verkauft. Den Veräußerungsgewinn ermittelte sie ohne Einbeziehung des gewerblich genutzten Grundstücksanteiles an dem Grundstück M-Str..... Der Beklagte sah diesen Grundstücksanteil als notwendiges Betriebsvermögen des verpachteten Gewerbebetriebes an und erhöhte den Veräußerungsgewinn im Einkommensteuerbescheid vom 20. März 2007. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie die zum 31. Dezember 1991 vorgenommene Aktivierung des an die Apotheke vermieteten Grundstücksanteiles rückgängig machen möchte. Es werde nicht bestritten, dass in der Zeit vom 13. März 1993 bis 28. Februar 1994 die Apotheke im Namen und für Rechnung von ihr geführt worden sei und damit ab dem 13. März 1993 die bisher zu dem Privatvermögen gehörenden Grundstücksteile zu aktivieren gewesen wären. Zu diesem Stichtag wäre der Wert dieser Grundstücksteile mit dem gemeinen Wert zu bewerten und als Einlage in die Bilanz aufzunehmen gewesen. Ihr Klagebegehren gehe einzig und allein auf den 31. Dezember 2001 und es sei kein Ort für Spekulation dahingehend, ob ab 13. März 1993 die aktivierten Grundstücksteile nicht wieder am 28. Februar 1994 zu entnehmen gewesen wären, damit das gesamte Grundstück wieder im Privatvermögen gewesen wäre.

Wegen der weiteren Klagebegründung, die zu dem Zeitpunkt erfolgte, als dem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gewesen ist, dass vom 13. März 1993 bis 28. Februar 1994 die Apotheke im Namen und für Rechnung der Klägerin geführt worden ist, wird auf den Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 (Bl. 5 f. PA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  • unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2007 den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 20. März 2007 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Veräußerungsgewinn nur mit 137.998,00 anstatt 176.019,00 DM angesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb als ganzen verpachteten, ein Wahlrecht dahingehend hätten, ob sie durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt den Gewerbebetrieb zugleich aufgeben würden mit der Folge, dass im Verpachtungszeitraum die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt würden oder ob sie den ursprünglichen Gewerbebetrieb in der Form der Verpachtung fortführten. Gehe ein verpachteter Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen Dritten über, so führe di...

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