Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Behandlung nicht behebbarer Baumängel und Aufwendungen für den verspäteten Einzug in ein zu eigenen Wohnzwecken dienenden Ein-Familien-Haus, dessen Nutzwert nach § 21 a EStG erfasst wird. Einkommensteuer 1980
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Rahmen der Herstellung vor Nutzungsbeginn entstandene, nicht behebbare Baumängel beeinträchtigen ein Gebäude entweder in seiner Substanz oder Nutzbarkeit und rechtfertigen insoweit eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Dies gilt auch dann, wenn das eigenen Wohnzwecken dienende Gebäude der Nutzungswertbesteuerung nach § 21 a EStG unterliegt, da die mit der Anwendung dieser Vorschrift verbundene Sperrwirkung hinsichtlich der AfaA-Berechtigung erst mit Beginn der Selbstnutzung greift.
2. Eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen anlässlich der verspäteten Fertigstellung der Gebäudes für die Unterbringung in einer Pension, der Verpflegung in Gaststätten und die Zwischenlagerung von Möbeln entstehen, scheitert an § 12 Nr. 1 EStG, da diese Kosten der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienen und sich in erster Linie als Folge privater Dispositionen darstellen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 4, §§ 21a, 12 Nr. 1
Tenor
I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 12. Oktober 1981 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 1982 wird die, Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1980 auf 5.372,00 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist, soweit der Beklagte die Kosten zu tragen hat, vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.200,00 DM abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in …, auf dem sie in den Jahren 1978 bis 1980 ein Einfamilienhaus errichtet haben. – Streitig ist, ob sie anläßlich des Hausbaus entstandene Aufwendungen von 17.830,76 DM für die Unterbringung in einer Pension, die Verpflegung in Gaststätten und die Lagerung von Möbeln sowie den durch nicht behebbare Baumängel entstandenen Schaden von 14.621,25 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen können.
Die von den Klägern mit der Herstellung des Einfamilienhauses beauftragte Baufirma hatte die Fertigstellung des Bauwerks zum 8. August 1979 zugesichert. Da die Baufirma – die Anfang 1980 ihre Tätigkeit wegen finanzieller Schwierigkeiten einstellen mußte – diesen Termin nicht einhielt, mußten die Kläger, die ihre Mietwohnung zum 31. August 1979 gekündigt hatten, mehrere Monate in einer Pension verbringen, in Gaststätten essen und ihre Möbel in einem Lager unterstellen. Durch Urteile des Landgerichts (LG) … wurde die Baufirma verurteilt, den Klägern die dadurch entstandenen Aufwendungen von insgesamt 28.420,77 DM zu ersetzen. Von dem Gesamtbetrag, der sich einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten von 6,971,69 DM [xxxxx] DM Beläuft, hat die Baufirma aber nur 17,56 [xxxxx] gezahlt. Den Restbetrag von 17,830,76 DM [xxxxx] ihrer Einkommensteuererklärung 1980 als Werbungs [xxxxx] ankünften aus Vermietung und Verpachtung [xxxxx]
Das im Jahre 1980 [xxxxx] weist nicht behebbare Baumängel auf [xxxxx] entstandenen [xxxxx] beziffern die Kläger auf 14,621,[xxxxx] DM. Auch diesen Betrag wollen als bei den Einkünften aus [xxxxx] Verpachtung als Werbungskosten anziehen.
Der Beklagte hat die streitigen Aufwendungen von insgesamt 32.452,01 DM – die er als Herstellungskosten ansieht – in dem Einkommensteuerbescheid vom 12. Oktober 1981 nicht zum Abzug zugelassen. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Mit der nunmehr erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Die streitigen Aufwendungen könnten nicht den Herstellungskosten zugerechnet werden. Da diese Aufwendungen nicht zu einer Vermehrung oder zu einer Verbesserung der Substanz geführt hatten, fehle ihnen ein für den Begriff der Herstellungskosten konstitutives Element. Dies gelte vor allem für die Baumängel, die nach den Feststellungen eines Gutachters zwar nicht reparabel, wohl aber mitbezahlt seien. Da diese Baumängel bereits vor der Bezugsfertigkeit des Einfamilienhauses entstanden seien, könnten sie – die Kläger – auch nicht auf eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG verwiesen werden, die zudem nach § 21 a EStG ausgeschlossen sei. Die Baumangel müßten vielmehr dadurch berücksichtigt werden, daß ein Teil der beim Hausbau entstandenen Kosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelt werde. Das gleiche gelte für die durch die positive Vertragsverletzung der Baufirma entstandenen Aufwendungen von 17.830,76 DM, die ebenfalls bereits vor der Bezugsfertigkeit des Einfamilienhauses angefallen seien.
Die Kläger beantragen,
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