Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen für einen Personalcomputer – PC – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Die Eheleute werden zusammen veranlagt. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und haben ein Kind, das am 24. November 1990 geboren wurde. Der Ehemann ist als Lehrer an einer Berufsbildenden Schule tätig. Dort unterrichtet er die Fächer Deutsch, Wirtschaftslehre und Sozialkunde. Im Streitjahr übte er neben seiner Lehrtätigkeit die Funktion eines Personalrates aus. In der Schule verfügt der Kläger über kein Arbeitszimmer. Er besitzt in seiner Wohnung ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, in dem auch der PC steht. Die Schule selbst hat eine Computeranlage, die der Kläger zu Unterrichtszwecken heranzieht.
Die Klägerin ist halbtags als Bürokraft beschäftigt. Sie trägt vor, daß sie auch zuhause Arbeiten für ihren Arbeitgeber erledigt und dabei auf den PC des Klägers angewiesen ist (vgl. Schreiben vom 18. Juni 1997, Blatt 32 ESt-Akte).
Der Kläger erwarb mit Rechnung vom 31. Mai 1996 einen Computer nebst Monitor und Tastatur. Zum Ausstattungsprogramm gehörte ein Softwarepaket 3 Word 7.0 sowie ein Joy-Stick Wingman. Der Gesamtpreis belief sich auf 4.295,00 DM (Blatt 33 FG-Akte). Darüber hinaus kaufte der Kläger mit Rechnung vom 12. Juni 1996 einen Drucker im Werte von 599,00 DM (Blatt 34 FG-Akte).
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 25 v.H. von 4.943,00 DM = 1.236,00 DM geltend. Der Beklagte verweigerte im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 23. Mai 1997 (Blatt 24 ff ESt-Akte) den Abzug, den die Kläger mit Einspruch vom 09. Juni 1997 anfochten. Im anschließenden Einspruchsverfahren übersandte der Kläger einen ausgefüllten Vordruck, aus dem sich die technischen Daten des PC sowie dessen berufliche Nutzung ergeben (Blatt 34, 35 ESt-Akte).
Das Finanzamt sah die ausschließliche berufliche Nutzung als nicht erwiesen an und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 8. Dezember 1997 zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger verweist auf seine Tätigkeit an der Berufsbildenden Schule. Er unterrichte ca. 400 Schüler und Schülerinnen, für welche er Klassenarbeiten fertigen, korrigieren und auswerten müsse. Zusätzlich seien die allgemeinen Noten der Schüler zu verwalten. Außerdem verfüge der Kläger über ein häusliches Arbeitszimmer, in dem der PC untergebracht sei und an dem er durchschnittlich 4 Stunden täglich seine Arbeit erledige. Im übrigen werde auf die Schriftsätze des Klägers vom 9. Juni 1997 (Blatt 26 ESt-Akte und) und 18. Juni 1997 (Blatt 32 ESt-Akte) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommenssteuerbescheides 1996 vom 23. Mai 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 1997 bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 1.236,00 DM zum Abzug zuzulasssen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß der angeschaffte PC so gut wie ausschließlich beruflich genutzt worden sei und eine private Nutzung ganz in den Hintergrund trete. Diese Behauptung sei nicht durch hinreichend vorgetragene Tatsachen untermauert worden. Für die Behauptung einer ausschließlich beruflichen Nutzung des häuslichen PC trage der Kläger die Feststellungslast. Da ihm zur Überzeugung des Finanzamtes nicht der Nachweis der ganz überwiegenden beruflichen Nutzung gelungen sei, müsse nach dem in § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – normierten Abzugs- und Aufteilungsverbot die steuerliche Anerkennung des begehrten Abzugs versagt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die mit Blattziffern bezeichneten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (BFH-Entscheidungen vom 28. November 1977 GrS 2–3/77, BStBl II 1978, 105; vom 28. November 1980, BStBl II 1981, 368). Eine berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Zu den Aufwendungen zählen nicht nur tätigkeitsbezogene Kosten wie z.B. laufende Aufwendungen anläßlich von Dienstreisen, sondern auch Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die beruflich genutzt werden.
1.1. PC gehören zu den Wirtschaftsgütern, die wegen ihrer vielseitigen Verwendbarkeit sowohl privat als auch beruflich genutzt werden können. Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter sind jedoch nur dann als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 u. Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG für Arbeitsmittel abzugsfähig, wenn deren private Nutzung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist. Dabei...