rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
I. Unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 06. April 1998 und der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 1998 wird die Schenkungsteuer auf 17.251,– DM und 22.428,– DM herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 9/11 und der Beklagte zu 2/11 zu tragen.
III. Das Urteil ist, soweit der Beklagte die Kosten zu tragen hat, zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer kanadischen capital gains tax auf die festgesetzte Schenkungsteuer.
Die Eltern des Klägers waren Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung …. Durch notarielle Verträge vom 22. November 1993, die jeweils als „Schenkungsvertrag” bezeichnet sind, übertrugen sie diese Gesellschaftsbeteiligung sowie Grundbesitz und Anteile an Grundbesitz in … Kanada und ein Guthaben bei einer kanadischen Bank auf den Kläger (Bl. 10 bis 24 der Schenkungsteuerakten 22/482/7010/4). In den Verträgen ist bestimmt, dass der Schenknehmer „eine etwaige Schenkungsteuer” bzw. „etwa anfallende Steuern” trägt. Für diese Vermögensübertragungen setzte der Beklagte durch Schenkungsteuerbescheide vom 23. Dezember 1997 gegen den Kläger unter Berücksichtigung einer Vorschenkung des Vaters Schenkungsteuer von 44.608,– DM bzw. 35.557,– DM fest. Im Einspruchsverfahren ermäßigte er die Steuer durch Schenkungsteuerbescheide vom 06. April 1998 auf 25.018,– DM bzw. 21.441,– DM. Dabei ließ er eine in Kanada für die Übertragung des Grundbesitzes festgesetzte capital gains tax in Höhe von 60.288,54 kanadische Dollar unberücksichtigt. In diesem Punkt blieb der Einspruch des Klägers erfolglos.
Mit der Klage begehrt der Kläger eine Anrechnung der kanadischen capital gains tax auf die deutsche Schenkungsteuer. Er trägt dazu vor, diese kanadische Steuer, die im Falle der Schenkung und auch beim Tod eines Vermögensinhabers erhoben werde, entspreche der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Sie entstehe – auch wenn sie auf einer fiktiven Veräußerung beruhe – durch einen Vermögensübergang, der durch eine Schenkung oder einen Erbfall ausgelöst werde. Da sie letztlich das übergegangene Vermögen belaste, sei sie einer Nachlasssteuer vergleichbar. Dieser Qualifizierung stehe auch nicht entgegen, dass die kanadische Steuer von vornherein nur für einen Teil des Nachlassvermögens erhoben werde. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass die capital gains tax an die Stelle der bis Ende 1971 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuer getreten sei und auch vom kanadischen Gesetzgeber als eine Form der Erbschaft- und Schenkungsteuer betrachtet werde.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 06. April 1998 und der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 1998 die Schenkungsteuer auf 7.272,– DM und 2.518,– DM herabzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in den angefochtenen Einspruchsentscheidungen vertretenen Auffassung fest, dass die anlässlich von Schenkungen anfallende kanadische capital gains tax nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Anrechnung der in Kanada für die schenkweise Übertragung des dort belegenen Vermögens erhobene capital gains tax von insgesamt 60.288,54 kanadische Dollar auf die deutsche Schenkungsteuer abgelehnt. Bei der capital gains tax handelt es sich nicht um eine auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer im Sinne des § 21 Abs. 1 ErbStG, die der deutschen Schenkungsteuer entspricht. Die Übernahme dieser Steuer durch den Kläger ist indes bei der steuerlichen Wertermittlung als Gegenleistung zu berücksichtigen.
Nach dem von den Beteiligten in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 26. April 1995 II R 13/92 (BStBl II 1995, 540) ist die anlässlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische capital gains tax nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, weil sie weder als Erbanfallsteuer eine Bereicherung beim Erben noch als Nachlasssteuer den Wert des Nachlasses erfasse, sondern eine anlässlich des Todes des Erblassers erhobene Einkommensteuer darstelle, die nach dessen persönlichen Verhältnissen unter Annahme einer (fiktiven) Vermögensveräußerung bemessen werde. Ob demgegenüber zu Recht eingewandt wird, dass die Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG hinsichtlich der auf den Erwerber entfallenden ausländischen Steuer keine Subjektidentität verlange und dass es deshalb für die Anrechnung genüge, wenn eine der Erbschaftsteuer wesensverwandte ausländische Steuer im wirtschaftlichen Ergebnis den Nachlass belaste (vgl. Jülicher, ZEV 1996, 295, 297), kann der Senat offen lassen. Im Streitfall ist die capital gains tax nicht anlässlich des Todes des Vermögensinhabers, sondern auf Grund ei...