Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1989

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin –Kl. in– betrieb im Streitjahr 1989 unter der Firma „… (die Klägerin trug zu jener Zeit den Familiennamen ihres Ehemannes … eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in …. Zum 1. Januar 1989 hatte sie ein Gewerbe mit den Tätigkeiten „a) Dienstleistungen (Industrie, Technik, Büro); b) gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung” angemeldet. Eine Erlaubnis des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde der Kl. in am 4. Januar 1989 – zunächst für ein Jahr – erteilt (Umsatzsteuerakte – UStA– Bl. 5).

In ihrer am 23. Mai 1991 beim Beklagten abgegebenen Umsatzsteuererklärung 1989 (UStA Bl. 49 f.) machte die Kl. in Vorsteuerbeträge i.H.v. DM 24.426,96 geltend und errechnete eine Umsatzsteuerschuld i.H.v. DM 87.380,20. In einer Anlage zu dieser Umsatzsteuererklärung (UStA Bl. 41) gab die Kl. in an, im Voranmeldungsverfahren sei von der Möglichkeit der Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzuges bei Reisekosten der Arbeitnehmer gemäß § 37 Umsatzsteuer-DurchführungsverordnungUStDV – kein Gebrauch gemacht worden. Erstmals mit der Jahressteuererklärung 1989 seien Vorsteuerbeträge mit 9,2 % aus den gezahlten Reisekosten herausgerechnet worden.

In der Zeit von August 1993 bis Juli 1994 führte der Beklagte bei der Kl. in eine Außenprüfung –Ap.– u.a. auch für den Veranlagungszeitraum 1989 durch. Dabei erhöhte die Ap. auch die erklärte Umsatzsteuer 1989; u.a. kürzte sie die geltend gemachte Vorsteuer für Reisekosten der Arbeitnehmer der Kl. in um DM 6.531,– (vgl. Bericht vom 12. Juli 1994 Tnr. 9 und 10, Bp.-Berichtsakte Bl. 13 f.). Die Ap. bemängelte, daß von den gezahlten Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten die Vorsteuerpauschale auch insoweit abgezogen worden sei, als es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Einsatzwechseltätigkeit gehandelt habe. Lt. Tz. 10 des Ap.-Berichts wurde ein Teil der Arbeitnehmer der Kl. in auf ständig wechselnden Einsatzstellen (im Baunebengewerbe) eingesetzt; weder wurden diese Arbeitnehmer mindestens 4 Stunden pro Woche, noch mehr als 40 Arbeitstage pro Kalenderjahr „im Betrieb selbst” beschäftigt. Die Ap. stützte diese von der Kl. in nicht angegriffene Feststellung auf ihr vorgelegte „Fahrtenbücher” der Arbeitnehmer; Aufzeichnungen über die Aufenthaltsdauer der Arbeitnehmer im Betrieb waren nicht erstellt worden. Die Ap. schätzte im Streitjahr – von der Kl. in unwidersprochen – den Anteil der auf Einsatzwechseltätigkeit entfallenden pauschal abgezogenen Vorsteuer auf 90 %, absolut auf DM 6.531,–. Dementsprechend verminderte die Ap. die von der Kl. in im Streitjahr geltend gemachte Vorsteuer; zugleich erhöhte sie aber auch die Betriebsausgaben der Kl. in um den gleichen Betrag. Nach der am 4. Juli 1994 abgehaltenen Schlußbesprechung bestand ausweislich Tnr. 23 des Ap.-Berichts noch Meinungsverschiedenheit über „die Versagung des Vorsteuerabzugs bei Einsatzwechseltätigkeit”.

Mit Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 31. Oktober 1994 (UStA Bl. 54) setzte der Beklagte entsprechend dem Ergebnis der Ap. die Umsatzsteuer 1989 auf DM 94.450,– fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Am 10. November 1994 stellte die Kl. in beim Beklagten ausdrücklich einen „Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO” des Umsatzsteuerbescheides 1989 (UStA Bl. 99 ff.). Der Beklagte stütze sich bei der Nichtberücksichtigung von Vorsteuer aus Reisekosten auf die §§ 37, 38 UStDV. Diese Vorschriften seien willkürlich und führten zu ungerechten Ergebnissen. So fielen z.B. sowohl bei Dienstreisen als auch bei Einsatzwechseltätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen an. Im Falle einer Dienstreise würde dem Arbeitnehmer ein Pauschbetrag von DM 35,– zugebilligt, bei Einsatzwechseltätigkeit nur DM 8,–; der Arbeitgeber dürfe aus der Dienstreisepauschale die Vorsteuer pauschal mit 9,2 % geltend machen, bei Einsatzwechseltätigkeit bleibe ihm dies untersagt.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 (UStA Bl. 106) lehnte der Beklagte den Antrag auf schlichte Änderung ab. Der vereinfachte Vorsteuerabzug sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH– bei Einsatzwechseltätigkeit nicht zulässig.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Kl. in am 21. Dezember 1994 Einspruch ein (UStA Bl. 111).

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 1995 (UStA Bl. 147 ff.) wies der Beklagten diesen Einspruch als unbegründet zurück. Insbesondere sah der Beklagte eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschriften der §§31, 38 UStDV als gegeben. Die Abgrenzung des Begriffs einer „Dienstreise” sei auch weiterhin nach lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Auch verstießen die §§ 37, 38 UStDV nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG–. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beklagten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer hie...

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