Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldstreitigkeiten
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Arbeitgeberpflicht zur Auszahlung des Kindergeldes nach § 73 Abs. 1 EStG.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der … insbesondere im Bereich der Entwicklung und Produktion von rundum steuerbaren … sowie des weltweiten Services, tätig ist. Im Jahresdurchschnitt beschäftigt die Klägerin 295 steuerpflichtige Arbeitnehmer sowie 17 Auszubildende.
Die Klägerin führt die Lohnbuchhaltung selbst durch. In der Lohnbuchhaltung sind zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Die Lohnbuchhaltung geschieht durch Nutzung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage.
Mit Schreiben vom 02. Februar 1996 hat die Klägerin für ihre Unternehmensgruppe die Befreiung von der Auszahlungspflicht nach § 73 EStG beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 06. Februar 1996 ab mit der Begründung, daß ein Befreiungstatbestand nach § 3 der Kindergeldauszahlungs-Verordnung (KAV) nicht vorliege, weil bei der Antragstellerin auf Dauer mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt seien, die eine Lohnsteuerkarte vorzulegen hätten. Der hiergegen von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 1996 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen an, Zweifel an der Gültigkeit der Rechtsverordnung und der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Auszahlungspflicht der Arbeitgeber bestünden nicht. Die Verpflichtung der privaten Arbeitgeber zur Auszahlung des Kindergeldes stellten eine zulässige Regelung der Berufsausübung nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz dar, die Verpflichtung werde durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls getragen. Die Neuregelung der Auszahlung sei auch verhältnismäßig. Zwar bedeute die Neuregelung in der Tat eine gewisse Mehrbelastung für den Arbeitgeber, diese halte sich aber im Rahmen des Zumutbaren. Die Neuregelung sei auch insofern zumutbar, als dem Arbeitgeber keinerlei steuerrechtliche Kenntnisse abverlangt würden, die über diejenigen hinausgehen würden, die zur Abführung der Lohnsteuer erforderlich seien. Als Grundlage für sein Tätigwerden diene die von der Familienkasse ausgestellte Kindergeldbescheinigung, die bewußt einfach und eindeutig gestaltet worden sei und deren Richtigkeit der Arbeitgeber zu unterstellen habe. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer selbst stelle einen rein technischen Vorgang dar. Auch Artikel 14 Grundgesetz sei nicht tangiert. Der von Artikel 14 Grundgesetz erfaßte Eigentumsschutz des eingerichteten ausgeübten Gewerbebetriebs hindere den Gesetzgeber nicht, die sachlichen, personellen und finanziellen Mittel privatwirtschaftlicher Unternehmen in den Dienst einer auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten zu bewältigenden Aufgabe zu stellen (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht DB 1968, 22, 23). Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG sei nicht ersichtlich. Sinn des § 3 KAV sei es, kleiner Betriebe oder Betriebe mit häufig wechselnden Arbeitnehmern zu entlasten. Die Grenzziehung durch Bestimmung von höchstens 50 Arbeitnehmern sei auch nicht willkürlich gewählt. Diese Größenordnung finde ein Vorbild in § 267 Abs. 1 Nr. 1 HGB, wo sog. kleine Kapitalgesellschaften dadurch gekennzeichnet seien, daß sie u.a. nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigten. Da es auch im Handelsrecht um Erleichterungen für kleinere Unternehmen gehe, liege es nahe, ähnliche oder gleiche Abgrenzungskriterien zu wählen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27. März 1996 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Klägerin hält den Finanzrechtsweg nach § 33 FGO für eröffnet und führt zur Begründung ihrer Klage aus:
Infolge der Verpflichtung zur Auszahlung des Kindergeldes habe sie in ihrer elektronischen Datenverarbeitungsanlage eine neue Kennziffer einfügen müssen. Dies habe bei der Umstellung einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand erfordert, der die Klägerin mit Personalmehrkosten belaste. Zum Beweis biete sie das Zeugnis eines ihrer Mitarbeiter an. In einer ersten Quantifizierung der Personalmehrkosten habe sich ergeben, daß in einer Gesamtbetrachtung eine Arbeitskraft einen Monat mit der Umstellung des Systems befaßt gewesen sei und zusätzlich dauerhaft 1/3 Arbeitskraft wegen der Umstellung der Kindergeldauszahlung eingesetzt werden müsse. Zum Beweis biete sie die Einholung eines Sachverständigengutachten an. Weiterhin seien erhebliche Mehrarbeiten stets dann notwendig, wenn ein Arbeitnehmer, ausscheide bzw. ein neuer Arbeitnehmer eingestellt werde. In diesem Fall müsse selbiger nämlich in die Lohnbuchhaltung eingeführt bzw. ausgebucht werden. Auch hierfür entstünden der Klägerin erhebliche Personalmehrkosten. Gleichsam zu eine...