Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Werbungskosten, wenn ein Gesellschafter während des Kalenderjahres seinen Anteil veräußert
Leitsatz (redaktionell)
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter werden die Werbungskosten anteilig zugerechnet, die er wirtschaftlich getragen hat. Unerheblich ist, dass die Zahlung dieser Aufwendungen erst nach dem Ausscheiden erfolgt ist.
Normenkette
AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 S. 2; EStG § 9
Tatbestand
Streitig ist die Verteilung von Werbungskosten bei den einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder, ..., dem Beigeladenen zu 1., Miteigentümer zu je 1/2 des bebauten Grundstücks in ... und weiterer Grundstücke. Mit notarieller Urkunde vom 31. Mai 1994 gründeten der Kläger und der Beigeladene zu 1. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „Grundstücksverwaltung ... GdbR ... und brachten das vorgenannte Grundstück und weitere Grundstücke in die GdbR ein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 31. Mai 1994 Bezug genommen.
Mit privatschriftlichem Vertrag, datiert auf den 7. 6. 1994, übertrug der Beigeladene zu 1. seinen Gesellschaftsanteil an der GdbR auf die Beigeladene zu 2., Frau ..., die Ehefrau des Klägers. Die Übertragung sollte wirksam werden mit der Hinterlegung des Kaufpreises von 341.800,-- DM auf dem Anderkonto bei Rechtsanwalt ... Die Zahlung war fällig bis zum 30. Juni 1994. Laut Vertrag sollte der Erwerb zum Stichtag 31. Mai 1994 erfolgen. Der Beigeladene zu 1. hatte an dem bislang bestehenden Mietkonto, das von der Gesellschaft beibehalten werden sollte, Anspruch auf den Einnahmen-Überschussanteil, der bis zum 31. Mai 1994 entstanden war. Gleichfalls sollte ihm ein hälftiger Anteil an Forderungen der BGB-Gesellschaft zustehen, die bei Eingang an diese anteilig fällig werden. Verbindlichkeiten, die bis zum 31. Mai 1994 entstanden waren, wollte der Beigeladene zu 1. als Veräußerer ebenfalls anteilig tragen.
Der Beigeladene zu 1. hat am 13. Oktober 1994 wegen seines „Einnahme-Überschussanteils“ gegen den Kläger und die Beigeladene zu 2. Klage erhoben auf Zahlung von 12.958,89 DM. In dem gerichtlichen Verfahren vom 20. Juli 1995 haben sich die Parteien zum Ausgleich der Klageforderung auf die Zahlung von 7.750,-- DM geeinigt.
Am 26. April 1996 reichten der Kläger und die Beigeladene zu 2. für die GdbR für das Jahr 1994 die Feststellungserklärung ein, in der folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden:
Für das Grundstück ... |
./. 16.959,-- DM |
Grundstück ... |
+ 6.492,-- DM |
Insgesamt: |
./. 10.467,-- DM |
Dieser Verlust wurde wie folgt auf die Beteiligten verteilt:
Beigeladener zu 1. ... |
+ 1.796,-- DM |
Kläger |
./. 3.565,-- DM |
Beigeladene zu 2., ... |
./. 8.698,-- DM |
Das beklagte Finanzamt hat die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend der Erklärung festgestellt. Dem Beigeladenen zu 1. wurde ein Feststellungsbescheid vom 26. 11. 1996 gesondert bekannt gegeben.
Dagegen hat der Beigeladene zu 1. Einspruch eingelegt und vorgetragen, dass die Einkünfte zwischen den Beteiligten nicht richtig verteilt wären. Sein Anteil würde sich wie folgt berechnen:
Einnahmen 15.480,-- DM x 5/12 = |
6.450,-- DM |
abzügl. anteilige Werbungskosten insges. |
3.710,24 DM |
Überschuss 1. 1. - 30. 5. 1994 |
2.739,76 DM |
hiervon 1/2 = |
1.369,88 DM |
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1997 trug der Beigeladene zu 1. weiter vor, dass zwischen den an der Gemeinschaft Beteiligten Streit über die Kostentragungspflicht bestimmter Aufwendungen bestanden habe, die zeitlich nach dem Auseinandersetzungszeitpunkt (31. 5. 1994) angefallen seien. Diesbezüglich sei eine Klage vor dem Landgericht ... anhängig gewesen, mit der er von der nach seinem Ausscheiden eingetretenen Miteigentümerin (gemeint ist wohl Gesellschafterin) ... Zahlung von 12.958,89 DM begehrt habe. Hierbei handele es sich um nach dem 31. 5. 1994 geleistete Zahlungen, die steuerlich Werbungskosten darstellen würden. Die Klage sei durch Vergleich vom 20. 7. 1995 beendet worden. Hiernach habe er zum Ausgleich seiner Klageforderung einen Betrag von 7.750,-- DM erhalten. Der verbleibende Betrag in Höhe von 5.208,89 DM sei nicht erstattet worden. In Höhe dieses Betrages sei er mithin an den nach dem 31. 5. 1994 entstandenen Werbungskosten beteiligt gewesen. Hinzu kämen noch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.651,67 DM und Gerichtsgebühren zu 1/2 in Höhe von 147,50 DM; die Sonderwerbungskosten würden insgesamt 2.799,17 DM betragen.
Mit Verfügung vom 6. August 1997 hat der Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu 2. zu dem Einspruchsverfahren hinzugezogen.
In einem Aktenvermerk vom 23. Oktober 1997 ist u. a. festgehalten, dass das Grundstück ... bis zum 31. 4. 1994 (gemeint ist wohl der 31. 5. 1994) im Eigentum des Klägers und des Beigeladenen zu 1. zu je 1/2 gestanden habe. Dieses Grundstück habe bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich der ... OHG (Kläger und Beigeladener zu 1. Gesellschafter zu je 50 %) gedient. Eine Ermittlung der Einkünfte im Fest...