Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997
Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid über Eigenheimzulage ab 1997 vom 23. Juni 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. April 1998 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zu Gunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 700,– DM abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger, die in N. ihren Familienwohnsitz haben, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 19. März 1997 in … F. Wonnpark … eine 28,3 qm große, im Jahr 1997 fertiggestellte Eigentumswohnung, die seit dem 01. April 1997 dem Sohn … geb. am 04. Februar 1975, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Der Sohn … studiert in F. ab Sommer 1997. Zuvor hat er in H. studiert und dort bei Verwandten gewohnt. Der Sohn wird von den Klägern unterhalten.
Am 05. Mai 1997 beantragten die Kläger Eigenheimzulage (Grundbetrag und Kinderzulage) für die vorgenannte Wohnung ab dem Jahr 1997. Nach den Angaben im Antrag betrugen die Anschaffungskosten 100.455,– DM. Mit Bescheid vom 04. Juni 1997 bewilligte das beklagte Finanzamt eine Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 6.500,– DM (Grundbetrag 5.000,– DM und Kinderzulage 1.500,– DM, Bl. 10 EZ-Akte).
Nachdem das beklagte Finanzamt im Rahmen einer Überprüfung zu der Auffassung gelangt ist, dass eine Kinderzulage nicht gewährt werden könne, weil das Kind … nicht mehr zum Haushalt der Kläger gehöre, erließ es am 23. Juni 1997 einen Änderungsbescheid, mit dem es die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 5 Eigenheimzulagegesetz – EigZulG – ab 1997 auf 5.000,– DM neu festgesetzt hat (Bl. 15 f. EZ-Akte).
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 08. April 1998, Bl. 25 ff. EZ-Akte) haben die Kläger Klage erhoben und im wesentlichen folgendes vorgetragen: Der Sohn … gehöre nach wie vor zu ihrem Haushalt. Die Wohnung werde dem Sohn unentgeltlich zur Nutzung überlassen; sie selbst würden regelmäßig die Wohnung aufsuchen und dort übernachten, weil sie familiäre Beziehungen in der Region um F. hätten. Die Wohnung sei trotz ihrer geringen Größe mit hinreichenden Schlafstätten ausgestattet. Hinzu komme, dass ihr Sohn regelmäßig, und zwar an den Wochenenden und insbesondere in den Semesterferien, das elterliche Haus in N. aufsuche und auch dort wohne. Ihmstehe jederzeit ein Zimmer im Haus in N. zur Verfügung. Der Sohn sei derart in den Haushalt der Eltern eingegliedert, dass regelmäßig und intensiv Verpflegung und Unterhalt durch den elterlichen Haushalt erfolge. Der Sohn selbst sei nicht in der Lage, infolge seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit als Student, einen eigenen Haushalt zu führen. Durch die genannte Konstellation, unbedingte Eingliederung des Sohnes in den Haushalt der Eltern, andererseits Ausweitung der Gesamtheit des elterlichen Haushaltes auf die Wohnung in F. durch Eigennutzung der Kläger, sei die Voraussetzung zur Gewährung der Kinderzulage gegeben. Eine restriktive Auslegung dieser Vorschrift in dem Sinne, dass in dem hier vorliegenden Fall die teilweise auswärtige Unterbringung des Kindes die Haushaltszugehörigkeit ausschließe, würde die Intention des Gesetzgebers zur Schaffung der vorgenannten Vorschrift ad absurdum führen, indem in den Fällen, in denen die Steuerpflichtigen beispielsweise mit noch weiteren Kindern in ihrem Haushalt in N. ganzjährig wohnen würden, für diese Kinder die Kinderzulage zu gewähren sei, für das gerade jedoch die Wohnung tatsächlich mitnutzende Kind die Zulage jedoch zu versagen sei. Sinn der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes sollte gerade die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums sein und dies gerade dort, wo die Erstellung und die Selbstnutzung Sinn machen würde und tatsächlich benötigter Wohnraum genutzt werde und damit einer Förderung zuzuführen sei.
Das zu den §§ 10 e und 34 f EStG ergangene BFH-Urteil X R 37/94 vom 25. Januar 1995, BStBl II 1995, S. 378, sei auf den hier vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt anwendbar.
Darüberhinaus bejahe das Bundesverwaltungsgericht die Zugehörigkeit eines in Ausbildung befindlichen und auch auswärtig untergebrachten Kindes zum Haushalt der Eltern, wenn das Kind zwar nicht in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern, jedoch in einer im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung wohne. Sie würden insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 1996 – BVerfG 5 C 15.95, das sie als Anlage beigefügt hätten, verweisen.
Im übrigen würde die Versagung der Kinderzulage im Streitfall einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip bedeuten. Denn es sei eine Ungleichbehandlung, wenn die Kinderzulage dann gewährt werde, wenn das Kind in einer Mietwohnung untergebracht sei, aber dann versagt werde, wenn das Kind in einer von den Eltern ü...