Revision zugelassen (BFH VI R 47/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsatzwechseltätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Für die Einsatzwechseltätigkeit ist auf die individuelle Situation und nicht auf das abstrakte Berufsbild abzustellen, wenn der Steuerpflichtige seit 19 Jahren immer denselben Einsatzort hatte.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt.
Der Kläger ist seit dem 13. Mai 1974 bei der S AG in E als Elektromonteur beschäftigt. Seit dem 20. Juli 1987 arbeitet er im Kraftwerk B.
In der Einkommensteuererklärung für 2006 hat er im Rahmen doppelter Haushaltsführung Kosten in Höhe von 7.720,20 € geltend gemacht, wobei er Familienheimfahrten (2.476,80 €) doppelt angegeben hatte. Der Arbeitgeber bescheinigte ihm am 22. März 2007 steuerfreie Auslösungen/Reisekosten in Höhe von 6.988,18 €, Übernachtungsanteile in Höhe von 5.951,68 €, Verpflegungspauschalen in Höhe von 12,00 €, Wochenendheimfahrten in Höhe von 1.024,50 € und Familienheimfahrten bei Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 3.158,10 €.
In der Einkommensteuererklärung für 2007 hat er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten in Höhe von 7.770,60 € geltend gemacht, wobei er ebenfalls die Familienheimfahrten doppelt angegeben hat (ebenfalls ein Betrag von 2.476,80 €). Nach der Arbeitgeberbescheinigung für 2007 vom 29. Januar 2008 betrugen die steuerfreien Auslösungen/Reisekosten 7.060,22 €, die Übernachtungsanteile 6.019,52 €, die Kosten für Wochenendheimfahrten 1.040,70 € und Familienheimfahrten bei Einsatzwechseltätigkeit 3.184,50 €). In den Einkommensteuerbescheiden für 2006 und 2007 vom 14. November 2008 hat der Beklagte die Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt. Da der Arbeitgeber auf Grund der Annahme einer Einsatzwechseltätigkeit dem Kläger höhere Kosten erstattete, hat der Beklagte die Differenz für 2006 in Höhe von 4.902,88 € und für 2007 in Höhe von 4.990,52 € dem Arbeitslohn zugerechnet.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er als Monteur eine berufliche Tätigkeit ausübe, die typischerweise vom Berufsbild her an wechselnden Einsatzstätten erfolge. Auf das Berufsbild allein sei nicht abzustellen, sondern auf das konkrete Dienstverhältnis in der Weise, ob nach dem Direktionsrecht des Arbeitgebers der Arbeitnehmer habe damit rechnen müssen, seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen. Die Behandlung als Einsatzwechseltätigkeit beruhe nicht auf der Unvorhersehbarkeit des Wechsels oder des Einsatzortes, sondern darauf, dass sich der Arbeitnehmer dem ständigen Wechsel nicht entziehen könne. Der Beklagte beurteile die individuelle Situation aus rückschauender Sicht und verneine damit allein im Hinblick auf die zeitliche Dauer des Arbeitseinsatzes in B, dass er in der Vergangenheit habe damit rechnen müssen, seine Arbeitsleistung an wechselnden Arbeitsstätten zu erbringen. Er sei seit 1974 bei der S AG beschäftigt und sei vor dem Einsatz in B auch noch an anderen Einsatzorten tätig gewesen. Aus der als Anlage beigefügten Bescheinigung des Arbeitgebers gehe hervor, dass dieser ihn als Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit eingestuft habe. Gemäß dem BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 habe die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen müsse, aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit (ex ante) zu erfolgen. Für diese Sicht des Arbeitnehmers sei allein das Arbeitsverhältnis und nicht die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde maßgeblich. Er sei von seinem Arbeitgeber weder speziell für die Arbeit im Kraftwerk B noch sei er während der gesamten Dauer seines bisherigen Arbeitsverhältnisses im Kraftwerk B eingesetzt gewesen. Die tatsächlich lange Tätigkeitsdauer resultiere aus einer Reihe von verschiedenen Bauaufträgen des Arbeitgebers, die im zeitlichen Anschluss aneinander vergeben worden seien. Die Einsatzorte seien im Zeitablauf immer wieder neu geplant und vergeben worden. Da er hinsichtlich seines Einsatzortes den Weisungen seines Arbeitgebers unterlegen habe, hätte er nicht davon ausgehen können, immer am gleichen Einsatzort im Kraftwerk B eingesetzt zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 3. Dezember 2009, 10. März 2010 und 13. August 2010 verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2009 die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 vom 14. November 2009 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit der Bruttoarbeitslohn für 2006 in Höhe von 4.902,88 € und für 2007 in Höhe von 4.990,52 € gekürzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass nach dem Urteil des BFH vom 20. November 1987 für die Annahme einer Einsatzwechseltätigkeit nich...