Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbeschaftsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine erbschaftsteuerliche Wertermittlung.
Die Klägerin ist laut einem Erbschein des Amtsgericht … vom 22. August 1985 (Blatt 3 der Erbschaftsteuerakten) die alleinige Erbin ihrer am 09. März 1985 verstorbenen Tante (Schwester der Mutter)… um.F.. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige, hatte jedoch seit 1957 einen Wohnsitz in den USA. Sie hatte am 20. Februar 1985 vor einem deutschen Notar ein Testament errichtet, in dem sie die Klägerin als ihre Alleinerbin einsetzte und zu Gunsten anderer Personen – u.a. zu Gunsten ihres Bruders und dessen Sohn, beide wohnhaft in den USA-Vermächtnisse anordnete (Blatt 35 u. 36 der Erbschaftsteuerakten). Dabei erklärte sie, daß sie frühere letztwillige Verfügungen – vor allem ein notarielles Testament vom 03. Januar 1985 (Blatt 32 bis 34 der Erbschaftsteuerakten) – aufheben wolle. In diesem Testament waren der in den USA lebende Bruder der Erblasserin, dessen Sohn und die Klägerin zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt worden. Das Testament vom 20. Februar 1985 wurde von dem Bruder der Erblasserin angefochten. Der Rechtsstreit vor dem Nachlaßgericht des Staates Connecticut-Bezirk, … endete mit einem am 17. Juni 1986 abgeschlossenen Vergleich.
Der Nachlaß der Erblasserin bestand im wesentlichen aus in den USA gelegenen Grundstücken sowie einem dortigen Wertpapierdepot. In einem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 22. Februar 1990 (Blatt 37 u. 38 der Erbschaftsteuerakten) wird der Gesamtwert dieses Vermögens mit 112.047,00 Dollar angegeben, von dem nach Abzug von Kosten der Erbauseinandersetzung in Höhe von 17.157,00 Dollar und Zahlungen an andere von Todes wegen bedachte Personen in Höhe von 26.509,20 Dollar ein Betrag von 68.381,80 Dollar verbleibt. Von dem diesem Dollarbetrag nach dem Devisenkurs am Todestag entsprechenden DM-Betrag von 229.626,00 DM sind der Klägerin nach den Angaben im Schreiben vom 22. Februar 1990 nur 188.746,97 DM verblieben. Der Differenzbetrag von (27.517,56 DM + 13.361,47 DM =) 40.879,03 DM entfällt auf weitere Nachlaßregelungskosten (Blatt 39 u. 40 der Erbschaftsteuerakten). Die von der Klägerin in den USA zu entrichtende Erbschaftsteuer betrug 8.279,74 Dollar (Blatt 38 u. 41 der Erbschaftsteuerakten).
Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 16. Mai 1995 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer von 27.576,00 DM fest, wobei er – den Angaben im Schreiben vom 22. Februar 1990 folgend – den Nettovermögenszuwachs aufgrund des Erwerbs des Auslands Vermögens mit 188.746,00 DM ansetzte, Inlands vermögen von 7.751,00 DM aus Bankguthaben sowie Vorerwerbe von 32.200,00 DM berücksichtigte und neben einem Anrechnungsbetrag von 2.442,00 DM für die Vorerwerbe ausländische Erbschaftsteuer von 13.701,31 DM anrechnete (Blatt 55 der Erbschaftsteuerakten). Der hiergegen eingelegte Einspruch – mit dem die Klägerin geltend machte, sie habe von dem ihr nach den Wertverhältnissen am Todestag zustehenden Nettobetrag von 68.381,80 Dollar aufgrund der durch die Testamentsanfechtung verzögerten Auflösung des Wertpapierdepots und zwischenzeitlicher Kursschwankungen nur einen Betrag von 63.888,33 Dollar erhalten – blieb erfolglos.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der Kursverluste bei der erbschaftsteuerlichen Wertermittlung. Sie trägt dazu vor, soweit das Nachlaßvermögen in den USA im Ergebnis auf sie entfalle, könne es nur mit den ihr tatsächlich zugeflossenen Geldbeträgen unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zuflußzeitpunkt maßgebenden Devisenkurse angesetzt werden. Zugeflossen seien ihr aber die Geldbeträge erst im November 1988 in Höhe von 46.000,00 Dollar, im Juli 1989 in Höhe von 2.967,26 Dollar und im Juni 1990 in Höhe von 14.911,07 Dollar.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. Mai 1990 und der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1996 die Erbschaftsteuer auf 0,00 DM festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, für die steuerliche Bewertung komme es bei Erwerben von Todes wegen auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Nach den Verhältnissen in diesem Zeitpunkt richteten sich die Feststellung des Umfangs und des Bestands des Erwerbs sowie die Ermittlung seines Wertes. Nachfolgende Ereignisse müßten unberücksichtigt bleiben. Dies gelte auch für einen nach dem Todestag eingetretenen Wertverlust. Die mit diesem Stichtagsprinzip verbundenen Härten habe der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen. Auch eine Beschränkung des Verfügungsrechtes des Erben habe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Auswirkung auf die erbschaftsteuerliche Wertermittlung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ...