Revision eingelegt (BFH III R 50/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium Bankfachwirt/BankColleg (Abschluss mit Bachelor) als mehraktige einheitliche Ausbildung
Leitsatz (amtlich)
Die Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium des Studienganges Bankfachwirt/BankColleg (Gemeinschaftsprojekt der Akademien der regionalen Genossenschaftsverbände, Abschluss mit Bachelor) kann als mehraktige einheitliche Ausbildung angesehen werden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der am 19. Februar 1990 geborene Sohn M des Klägers für den Zeitraum April 2013 bis Februar 2015 vorrangig eine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2a EStG absolviert hat.
Der Kläger hielt in der Vergangenheit Kindergeld für seinen Sohn M. Dieser beendete am 11. Juni 2013 seine Ausbildung zum Bankkaufmann. Am 12. Juni 2013 trat er eine Vollerwerbsstelle in seinem ursprünglichen Ausbildungsbetrieb an. Mit Bescheid vom 22. September 2014 wurde die Festsetzung von Kindergeld für Juli 2013 bis einschließlich Januar 2014 aufgehoben und in Höhe von 1.288 € gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert, da M seine Berufsausbildung beendet habe. Hiergegen wurde kein Einspruch eingelegt.
Im Februar 2015 begann M einen berufsbegleitenden Studiengang zum Bankfachwirt/Bankkolleg nach seiner Zulassung im Dezember 2013. Dieser Studiengang dauerte an bis zum 11. Juni 2016. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 wurde M die Anmeldung zum Studiengang Bank Betriebswirt/Bankcolleg bestätigt. Diese Ausbildung dauerte vom 11. Februar 2017 bis 14. Oktober 2017.
Mit einem Antrag auf Kindergeld vom 25. Dezember 2017 teilte der Kläger mit, dass M mit der erfolgreichen Prüfung zum Bankkaufmann am 13. Juni 2013 sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht habe. Vielmehr sei die Ausbildung zum Bankkaufmann und die folgenden Studiengänge zum Bankfachwirt/BankColleg und Bankbetriebswirt/BankColleg zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt gewesen, sodass eine einheitliche Erstausbildung vorgelegen habe. Es habe sich um eine mehraktige Ausbildung gehandelt, da das angestrebte Berufsziel nur über den weiterführenden Abschluss habe erreicht werden können. Es werde um die rückwirkende Gewährung der Kindergeldansprüche für die Zeiträume ab Beendigung der Ausbildung zum Bankkaufmann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres am 19. Februar 2015 gebeten. Der enge zeitliche Zusammenhang sei trotz Studienbeginns im Februar 2014 gegeben, da der Studiengang nur einmal pro Jahr angeboten werde und eine frühere Teilnahme somit nicht möglich gewesen sei. Die Teilnahme am Studiengang Bankfachwirt/BankColleg sei von Anfang an vorgesehen gewesen und wäre im Anschluss an die regelmäßige Beendigung der Ausbildung im Januar 2014 begonnen worden. Wegen guter Leistungen und betrieblicher Notwendigkeiten sei die Ausbildung des Sohnes auf 2 Jahre gekürzt worden.
Der Kläger legte Unterlagen zu Anmeldebestätigung des Sohnes zum Bankfachwirt/BankColleg vom 2. Dezember 2013 und Unterlagen zur seiner Abschlussprüfung im Juni 2013 vor, ebenso das Zertifikat Bankfachwirt/BankColleg vom 4. November 2016 und die Anmeldung zum Studiengang Bankbetriebswirt/BankColleg vom 2. Juni 2016 mit dem entsprechenden Zertifikat vom 14. Oktober 2017. Weiterhin legte er einen Stundenplan für den Zeitraum 11. Februar 2017 bis 14. Oktober 2017 vor (ganztägiger Unterricht an Samstagen). Auf die Unterlagen hierzu wird verwiesen (Blatt 255-273 und 274-282 der Kindergeldakten).
Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 wurde die Festsetzung von Kindergeld ab dem Monat März 2015 abgelehnt.
Mit seinem Einspruch hiergegen trug der Kläger vor, dass der Antrag für den Zeitraum Juni 2013 bis Februar 2015 gestellt worden sei und sein Sohn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfülle. Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 wurde Kindergeld für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Februar 2014 in Höhe von 184 € monatlich festgesetzt, jedoch mit Hinweis auf § 66 Abs. 3 EStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung abgelehnt.
Mit seinem Einspruch hiergegen hat der Kläger vorgetragen, dass der Antrag auf Kindergeld der Beklagten vor Ablauf des Jahres 2017 zugegangen sei.
Die Beklagte erwiderte, dass zwar nunmehr von einem Zugang Ende 2017 ausgegangen werde, der Einspruch jedoch keine Aussicht auf Erfolg habe, da der Festsetzung von Kindergeld § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegenstehe. Die Ausbildung zum Bankkaufmann und das Studium am BankColleg seien nicht Teile eine einheitlich zu betrachtenden mehraktigen Ausbildung. Als Teil einer einheitlich zu betrachtenden mehraktigen Ausbildung kämen nur Ausbildungsabschnitt infrage, die für sich gesehen mit einem staatlich anerkannten Abschluss endeten. Dies treffe für das Studium am BankColleg nicht zu. Dieses sei zwar mit der Zuerkennung des Titels Bankbetriebswirt beendet worden, nicht aber mit der theoretisc...