Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der nach dem Tode des Ehemannes von der Ehefrau gegenüber den Erben erklärte Verzicht auf eine Zugewinnausgleichsforderung eine freigebige Zuwendung der ausgleichsberechtigten Ehefrau an die begünstigten Erben oder ein – als Erwerb von Todes wegen nach dem ausgleichsverpflichteten Ehemann zu erfassender – Vermögensvorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist.
Die Klägerin und der Kläger sind die Erben ihres am 18. August 1991 verstorbenen Vaters …. Der Erblasser lebte mit seiner Ehefrau … bis Anfang Oktober 1981 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 05. Oktober 1981 (UR. Nr. … des Notars …) vereinbarten die Eheleute, daß für ihre Ehe fortan der Güterstand der Gütertrennung gelten solle. In einer privatschriftlichen Vereinbarung, die ebenfalls auf den 05. Oktober 1981 datiert ist, bezifferten die Eheleute den infolge der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entstandenen Anspruch der Ehefrau auf Ausgleich des Zugewinns mit … DM. Die Ehefrau stundete diese Zugewinnausgleichsforderung bis zum Tode ihres Ehemannes. In einer weiteren notariellen Urkunde vom 05. Oktober 1981 (UR. Nr. … des Notars … versprach die Ehefrau dem Erblasser, „ihre gegen ihn gerichtete Zugewinnausgleichsforderung mit allen Nebenrechten und Nebenansprüchen alsbald nach seinem Ableben schenkweise” an die Klägerin und den Kläger „zu übertragen, und zwar je zur Hälfte”. Die Vereinbarung ist als „echter Vertrag zugunsten Dritter” bezeichnet. In weiteren notariell beurkundeten Vereinbarungen vom 14. April 1982 (UR. Nr. … des Notars … und vom 06. November 1989 (UR. Nr. … des Notars …) ergänzten bzw. modifizierten die Eheleute den Vertrag vom 05. Oktober 1981. In der Vereinbarung vom 06. November 1989 verband die Ehefrau ihr Versprechen, die Zugewinnausgleichsforderung nach dem Ableben des Erblassers an die Kläger zu übertragen, mit einem Nießbrauchsvorbehalt. Der Nießbrauch sollte ihr lebenslänglich an jeweils der Hälfte des geschenkten Anteils der Zugewinnausgleichsforderung zustehen. Nach dem Tode des Erblassers erklärte dann die Ehefrau die in einem ebenfalls am 05. Oktober 1981 beurkundeten – Erbvertrag (UR. Nr. … des Notars …) die Klägerin und den Kläger als ihre Erben eingesetzt hatte, in einer privatschriftlichen Vereinbarung, die Anfang März 1992 zustände kam, daß sie den Klägern die nunmehr fällige Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 30.000.000,– DM mit sofortiger Wirkung unter dem Vorbehalt erlasse, daß ihr der lebenslängliche Nießbrauch an Nachlaßgegenständen mit einem Gesamtwert von 9.000.000,– DM bzw. 6.000.000,– DM. eingeräumt werde. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt der notariellen Urkunden und privatschriftlichen Verträge Bezug genommen (Anlagen V 5, V 7, V 8, V 9, V 10, V 11 und V 12 zur Klageschrift vom 04. August 1994).
Mit Erbschaftsteuerbescheiden vom 21. Februar 1992 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wegen des Erwerbs von Todes wegen nach … Erbschaftsteuer von … DM gegen die Klägerin und von … DM gegen den Kläger fest. Die Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau in Höhe von … – DM wurde dabei als Nachlaßverbindlichkeit berücksichtigt. Wegen des in der privatschriftlichen Vereinbarung von Anfang März 1992 erklärten Erlasses dieser Zugewinnausgleichsforderung erließ der Beklagte gegen die Kläger Schenkungsteuerbescheide vom 21. Mai 1992, mit denen er Schenkungsteuer von … DM bzw. … DM festsetzte.
Der Beklagte wertet die Vereinbarungen des Erblassers und seiner Ehefrau über die schenkweise Übertragung der Zugewinnausgleichsforderung auf die Klägerin und den Kläger nunmehr als einen Vertrag zugunsten Dritter, aufgrund dessen die Kläger mit dem Ableben des Erblassers einen Vermögensvorteil erworben haben, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als (weiterer) Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterliegt. Er hat deshalb die Erbschaftsteuerfestsetzungen vom 21. Februar 1992 durch Bescheide vom 22. Oktober 1993 geändert und die Erbschaftsteuer … DM bzw. … DM erhöht, wobei er die festgesetzte Erbschaftsteuer wegen des der Ehefrau vorbehaltenen Nießbrauchs in Höhe von … DM bzw. … DM gestundet hat. Den Wert des steuerpflichtig Erwerbs hat der Beklagte dabei unter Berücksichtigung eines Vermögensvorteils nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von … DM bzw. … DM und vorerwerben von … DM bzw. von … DM sowie eines Freibetrages nach § 16 ErbStG von jeweils … DM mit insgesamt … DM bzw. … DM angesetzt. Für die Vorerwerbe hat er einen Betrag von …. DM bzw. … DM angerechnet. Die gegen die (ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen) Änderungsbescheide vom 22. Oktober 1993 eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Mit der Klage begehren...