rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen,
II. Die Klägerin tragt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerrechtliche Frage, ob … leistung zu versteuern hat.
Die geborene Klägerin ist … bei … beschäftigt und wohnt seit … in …
Zuvor wohnte sie – noch unverheiratet – bei ihrer Mutter … in … wo sie neben ihrem Studium stufenweise bei … arbeitete.
Im … wurde die Klägerin in … teil … entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem … der Klägerin in … die Klägerin in …
Mit der … schloß die Klägerin … einen. Die Klägerin erteilte Vollmacht, … abzuschließen. Die … hatte dafür zu sorgen, daß … ständig mit … wurden.
Der … wurde zwar nicht über den … hinaus verlängert. Die Klägerin … aber auch ….
Im Streitjahr 1988 … Klägerin … 1988 erzielte sie Nettoentgelte von rund … DM. Die Vertragspartner zahlten die Vergütungen zum Teil über die … und zum Teil unmittelbar an die Klägerin …
Im … die Klägerin … erhielt die Klägerin. Ein Vertreter ….
Die Klägerin hatte zum 1. Januar 1988 ein Gewerbe … als … angemeldet (vgl. Bl. 2 ESt-Akte I). In ihren Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärugen für 1988 bis 1990 gab sie als „ausgeübten Beruf” bzw. als „Art. des Unternehmens” … bzw. … an, trug aber auch … (Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 1987) … (Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 1988) ein. In ihren Überschußrechnungen und Umsatzsteuererklärungen gab sie Nettoerlöse von … DM für 1988, von … DM für 1989 und von … DM für 1990 an (vgl. Bl. 27 f ESt-Akte I; Teil. 1989 bzw. 1990 in ESt-Akte II; Bl. 11, 26, 32 der Umsatzsteuerakte).
Die Beteiligten sind übereinstimmend der Ansicht, daß die Klägerin erst Anfang 1988, … eine unternehmerische Tätigkeit … aufgenommen habe.
Die Klägerin meint, … stelle keine Gegenleistung für ihre Leistung dar. Hinsichtlich … habe die Klägerin auch nicht als Unternehmerin gehandelt. Insoweit liege keine gewerbliche Tätigkeit … vor. Es handele sich auch nicht um ein Hilfs- oder Nebengeschäft. … Weder für … noch für … habe sie … erhalten.
Dementsprechend sah die Klägerin von einer Erfassung … ab. …
Hingegen behandelten das … im Umsatzsteuerbescheid für 1988 vom 8. Januar 1991 (Bl. 13 USt-Akte) und … in der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1993 (Bl. 15 USt-Akte) die … und de. … als einen tauschähnlichen Umsatz und unterwarfen den … = …. DM der Umsatzsteuer. Bei Umsätzen von insgesamt … DM (Steuer: … DM) und bei Vorsteuerbeträgen von … DM wurde die Umsatzsteuer auf … DM festgesetzt.
Der Beklagte meint, die Klägerin habe sich … unternehmerisch betätigt und dies … nach außen hin dokumentiert. Mit … habe sie … Entgelt eine sonstige Leistung erbracht. Der … der Klägerin durch … für … eine … eingeräumt. Es sei unerheblich, daß der … seine Leistung, nämlich … ohne recht … für den Fall … erbracht habe. Leistung und Gegenleistung seien innerlich verknüpft.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1993 richtet sich die vorliegende Klage.
Während des Klageverfahrens erhob die Klägerin – erstmals am 19. Januar 1994 (Bl. 118 PA) – Einwände gegen … Eigenverbrauchs … Daraufhin ermäßigte der Beklagte durch geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1988 vom 15. Juli 1994 gegenüber der Klägerin (Bl. 165 PA) und vom 3. August 1994 gegenüber den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (Bl, 171 PA) den Eigenverbrauch um … DM und die Umsatzsteuer um 14 v.H. hieraus = … die Umsatzsteuer wurde nunmehr auf … DM festgesetzt.
Der Änderungsbescheid ist auf rechtzeitigen Antrag der Klägerin Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Klägerin beantragt,
den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 3. August 1994 dahin zu ändern, daß die Umsatzsteuer für 1988 nach … festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
… die Klägerin … unterliegt als Entgelt für eine sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Diesem Ergebnis stehen Gesichtspunkte des Unternehmens oder des Leistungsaustauschs nicht entgegen.
Die Klägerin war Unternehmerin.
Mit der Gewerbeanmeldung zum 1. Januar 1988 und … begann die Klägerin … gegen Entgelt … zu erbringen. Sie übte … damit eine gewerbliche Tätigkeit selbständig, nachhaltig und in Einnahmeerzielungsabsicht aus (§ 2 Abs. 1 UStG 1980). Diese unternehmerische Betätigung entsprach … die selbständig tätig sind. Die Tätigkeit war durch … geprägt, aber nicht beschrankt und begrenzt, wie die Tatsache bestätigt, daß die Klägerin ihr Unternehmen …
Die Klägerin bewirkte einen Leistungsaustausch.
Durch … führte die Klägerin eine sonstige Leistung gegen führte die Klägerin eine sonstige Leistung gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG), und zwar einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), aus. Der … beruhte. … Durch … ein einseitiges Rechtsgeschäft, verpflichtete sich die … hierzu BGH NJW 1984 S. 1118: Ideenwettbewerb für bildende Künstler; BGH NJW 1987 S. 2369: Architektenwettbewerb; Seiler in Münchener Kommentar zum BGB, Band 3 Halbband 2, 1980, § 657 RdNr. 5, 8, 13, 18, 25...