rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Abbruchkosten bei Abbruch eines vermieteten Gebäudes nach längerer Leerstandszeit und anschließendem Neubau zu Vermietungszwecken. Werbungskostenabzug bei Abbruch eines früher vermieteten Gebäudes mit anschließendem Neubau. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein in der Vergangenheit an einen Gewerbetreibenden verpachtetes Gebäude aufgrund fehlender Anschlussvermietung abgebrochen und durch ein – ebenfalls zur Vermietung einzusetzendes – Mehrfamilenhaus ersetzt, gehören der Restwert des Altgebäudes und die Abbruchkosten nicht zu den Herstellungskosten des Neubaus, da der Altbau nicht bereits in Abbruchabsicht erworben wurde.
2. Der Restwert (in Form der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung – AfaA) und die Abbruchkosten können vielmehr beide sofort im Jahr des Abbruchs als laufende Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Insoweit ist es unerheblich, wenn die gewerbliche Vermietung durch eine solche zu Wohnzwecken ersetzt wurde und beim Altbau zwischen Beendigung der Vermietung und dem Abriss längere Leerstandszeiten (hier: 2 1/2 Jahre) lagen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4 S. 3, Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 21, 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1994 vom 05. August 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 1997 wird die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1994 auf 16.446,– DM festgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der angegebenen Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Kosten für den Abbruch und den Restwert eines Schlachthausgebäudes sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, oder ob die Aufwendungen zu den Herstellungskosten des anstelle des abgebrochenen Gebäudes errichteten und im Jahr 1995 fertiggestellten, fremdvermieteten Mehrfamilienhauses zählen.
Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks in … Flur 14, Parzelle Nr. 13. Auf dem Grundstück, das früher insgesamt die Bezeichnung „… 2” trug, befanden sich nach den Feststellungen des Beklagten (Bl. 43 der ESt-Akten) ein in den Jahren 1958/1959 vom Vater der Klägerin errichtetes Wohnhaus mit Metzgereiladen und Werkräumen sowie ein 1948 errichtetes Schlachthaus mit Wurstküche. Die gewerblichen Räume auf dem Grundstück, das 1964 auf die Klägerin übertragen wurde, waren an ihren Ehemann seit 1972 (mehrwertsteuerpflichtig) verpachtet und wurden von ihm bis zur Aufgabe des Betriebes zum 31. Oktober 1991 für Zwecke seines eigenen Metzgereibetriebes genutzt. Der Anteil der gewerblichen Nutzung betrug 65,9 v.H., der Rest des Wohngebäudes diente den Eheleuten …, die insoweit ab 1987 auf die Besteuerung des Mietwerts verzichtet hatten, zu eigenen Wohnzwecken.
Nach Aufgabe des Metzgereibetriebes nutzten sie das Wohnhaus – nach entsprechenden Umbaumaßnahmen am Laden und Werkraum – insgesamt für eigene Wohnzwecke. Das Schlachthausgebäude mit Wurstküche stand – nach Veräußerung der der Metzgerei dienenden Maschinen und Vorrichtungen – zunächst leer. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bislang aus der Verpachtung der dem Betrieb des Ehemannes dienenden Räume erklärt worden waren, erklärte die Klägerin für die Jahre 1992 bis 1994 nicht mehr.
Im Juni 1994 wurde das (selbständige) Schlachthausgebäude abgebrochen (Abbruchrechnung vom 30. Juni 1994, Bl. 16 der Prozessakten) und anschließend auf dem Grundstücksteil mit dem Bau eines Mehrfamilienwohnhauses begonnen, das 1995 mit einem Kostenaufwand von rd. 763.000,– DM fertiggestellt und fremdvermietet wurde. Aus der Vermietung der Wohnung in dem Gebäude, das nunmehr die Straßenbezeichnung „… 2” trägt, erzielt die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen der örtlichen Lage der Teilparzellen zueinander wird auf den Planauszug (Bl. 44 der ESt-Akten) Bezug genommen. Hinsichtlich der Teilparzellen führte der Beklagte Einheitswertfortschreibungen auf den 01.01.1996 durch und bewertete die Teilparzelle mit dem ehemals gemischt genutzten Grundstück (Wohnhaus und Laden) als Zweifamilienhaus sowie die Teilparzelle mit dem neu errichteten Wohnhaus als Mietwohngrundstück (Bl. 2–5 der ESt-Akten).
Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann durch mit Bescheid vom 11. Juli 1996 zunächst gemäß der von ihnen abgegebenen Einkommensteuererklärung. Gegen den Bescheid, den das Finanzamt durch weiteren Bescheid vom 05. August 1996 zur Behebung eines Fehlers gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung änderte, erhob die Klägerin am 23. Juli 1996 Einspruch und machte geltend, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpa...