Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
I. Unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 07. August 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. November 1995 wird die zinslos gestundete Schenkungsteuer auf je 1.849,– festgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Stundungs- und Ablösungsbetrages bei einer freigebigen Grundstückszuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt.
Durch notariellen Vertrag vom 10. März 1995 erwarb der Kläger von seinen Eltern mehrere im Wohnungsgrundbuch von Worms Bl. 12423, 12425, 12433 und 12422 eingetragene Miteigentumsanteile an dem Grundstück Gemarkung … die mit dem Sondereigentum an Wohnungen bzw. an einer Garage verbunden sind (Bl. 2–6 der Schenkungsteuerakten StNr. …). Den Eltern wurde an dem übertragenen Wohnungs- und Teileigentum vom Kläger ein „lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht” eingeräumt. Weitere Gegenleistungen wurden nicht vereinbart. Bereits durch notarielle Verträge vom 16. April 1992 und 25. März 1993 waren dem Kläger von seinen Eltern Grundstücke übertragen worden, die ebenfalls mit einem lebenslänglichen Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern belastet worden waren. Mit Schenkungsteuerbescheiden vom 07. Januar 1994 war Schenkungsteuer von 1.774,– DM festgesetzt worden, wobei der Erwerbswert mit insgesamt 140.770,– DM angesetzt worden war. Die zinslos gestundete Steuer war vom Kläger abgelöst worden.
Für den Erwerb vom 10. März 1995 setzte der Beklagte durch Schenkungsteuerbescheide vom 07. August 1995 Schenkungsteuer von je 1.906,– DM fest. Dabei setzte er den Steuerwert des übertragenen (hälftigen) Grundbesitzes mit je 41.230,– DM und den Gesamtsteuerwert der Vorschenkungen mit je 140.770,– DM an, so daß sich unter Berücksichtigung des Freibetrages von 90.000,– DM ein Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von je 92.000,– DM ergab. Den Steueranrechnungsbetrag berücksichtigte er mit je 1.774,– DM. Die festgesetzte Schenkungsteuer wurde in Höhe von je 1.213,– DM zinslos gestundet. Hinsichtlich der Berechnung des Stundungsbetrages, bei der der Beklagte vom Bruttoerwerb einschließlich Vorschenkungen von insgesamt 182.000,– DM nur den Kapitalwert des in der notariellen Urkunde vom 10. März 1995 vereinbarten Nießbrauchsrechtes mit 21.403,– DM abzog und somit unter Berücksichtigung des Freibetrages von 90.000,– DM zu einem Nettoerwerb von (abgerundet) 70.500,– DM gelangte, wird auf die Anlage zu den Steuerbescheiden verwiesen (Bl. 11 u. 12 bzw. 13 der Schenkungsteuerakten).
Die hiergegen eingelegten Einsprüche, mit denen sich der Kläger gegen die Berechnung des Stundungs- und des Ablösungsbetrages wandte, blieben erfolglos.
Mit der nunmehr erhobenen Klage begehrt der Kläger eine Berücksichtigung der mit den Vorerwerben verbundenen Nießbrauchsvorbehalte bei der Berechnung des Stundungs- und Ablösungsbetrages. Er trägt dazu vor,
zur Ermittlung der zu stundenden Steuer sei zunächst die Schenkungsteuer auf den Gesamterwerb ohne Abzug der Belastungen auszurechnen. Diesen Steuerbetrag habe der Beklagte in den angefochtenen Schenkungsteuerbescheiden zutreffend berechnet. Anschließend sei jedoch der Steuerbetrag zu ermitteln, der auf den Gesamterwerb bei Abzug der Belastungen entfalle. Da vorliegend die gesamten Erwerbe mit einer Nießbrauchsverpflichtung belastet seien, müsse bei Ermittlung der Schenkungsteuer aus Bruttoerwerb und Abzug der Belastungen auch der Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung zum Zeitpunkt der letzten Schenkung in Ansatz gebracht werden. Es sei deshalb bei der Berechnung der zu stundenden Steuer nicht nur der Kapitalwert der Belastung aus der Schenkung vom 10. März 1995 in Höhe von 21.403,– DM sondern auch der Kapitalwert der Belastungen aus den Vorerwerben von insgesamt 69.171,– DM von dem Bruttoerwerb in Höhe von 182.000,– DM abzuziehen, so daß sich unter Berücksichtigung des Freibetrages von 90.000,– DM ein Erwerb von 1.426,– DM ergebe. Danach sei die festgesetzte Steuer von 1.906,– DM in Höhe von 1.849,– DM zu stunden. Einer derartigen Berechnung stehe § 14 ErbStG nicht entgegen, zumal nach dieser Vorschrift der Bedachte im Ergebnis so besteuert werden solle, als seien sämtliche Erwerbe als Teil eines einheitlich zu besteuernden Gesamterwerbs an ihn gelangt.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 07. August 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 03. November 1995 den Stundungsbetrag auf je 1.849,– DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, daß bei der Berechnung des Stundungsbetrages der Kapitalwert der mit den Vorerwerben verbundenen Nießbrauchsvorbehalte nicht zusätzlich in Abzug zu bringen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat bei der Berechnung des gem. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG zu stundenden Steuerbetrages zu Unr...