Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsdauer bei Alten- und Pflegeheimen
Leitsatz (amtlich)
Bei einem im Privatvermögen gehaltenen und an eine Betreibergesellschaft vermieteten Alten- und Pflegeheim kann für die Absetzung für Absetzung eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als 50 Jahre zugrunde gelegt werden.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die von der Klägerin errichteten und vermieteten Gebäude der Abschreibungssatz 4 % beträgt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Herren N und B zu je 50 v.H. beteiligt sind. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks J-Straße in U. Auf diesem Grundstück hat die Klägerin ein Alten- und Pflegeheim errichtet, das am 31. August 1997 bezugsfertig war. Die Herstellungskosten betrugen bis zum Streitjahr 2.592.630,72 €. Die Klägerin verpachtete das Alten- und Pflegeheim an die Seniorenresidenz H GmbH und erzielt hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihren Gewinn ermittelt sie nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG-.
In den Jahren 1997 bis 2001 beantragte die Klägerin für das vorgenannte Gebäude eine AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG von 2,5 v.H., dem der Beklagte folgte.
Im Dezember 2002 wurde ein Anbau fertig gestellt, dessen Herstellungskosten sich auf 1.647.782,41 € beliefen. Bei dem Anbau handelt es sich um keinen selbständigen Gebäudeteil. In der Feststellungserklärung für 2002 begehrte die Klägerin eine AfA von 2,5 v.H. für den Altbestand bis zur Fertigstellung des Anbaus und ab 1. Dezember eine AfA von 4 v.H. für den „Restbuchwert“ des Altbestandes zum 30. November sowie für den Anbau (AfA-Betrag in Höhe von 72.397,63 €). Diese Behandlung stützte sie auf ein Gutachten ihres Gesellschafters B in seiner Eigenschaft als vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständiger, wonach die Nutzungsdauer eines Alten- und Pflegeheims in Worms weniger als 50 Jahre betragen sollte.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2004 stellte das Finanzamt die Einkünfte gesondert und einheitlich fest und gewährte bei einer Bemessungsgrundlage von 4.240.412,00 € (2.592.630,00 € und 1.647.782,00 €) eine AfA gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG von 2 v.H. (= AfA von 84.808,00 €) für das gesamte Jahr.
Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt, den sie damit begründet, dass das Heimbetriebsgebäude zunächst mit 56 Heimplätzen ab Mitte 1997 in Betrieb genommen und von ihr mit 2,5 % AfA abgeschrieben worden sei, was von Seiten des Finanzamts auch akzeptiert worden sei. Die „wirkliche“ Lebensdauer eines Pflegeheimes betrage jedoch lediglich 25 bis 35 Jahre; sie hätte aber seinerzeit auf den Ansatz einer dieser Nutzungsdauer entsprechenden AfA verzichtet, weil bislang eine Änderung der die Nutzungsdauer eines Pflegeheims maßgeblich beeinflussenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erkennbar gewesen sei. Während des 2. Bauabschnitts zur Errichtung von 40 zusätzlichen Heimplätzen sei ihr bekannt geworden, dass der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber eine Novellierung der Heimmindestbauverordnung beabsichtige, durch die auch der 2. Bauabschnitt bereits bei der Fertigstellung als „veraltet“ behandelt werde. Mit einem Inkrafttreten der geplanten Novellierung müsse im Jahr 2005 gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund sei sie von einer (Rest-)Nutzungsdauer von 25 Jahren sowohl für den Alt- als auch für den Anbau ausgegangen.
Durch die Nutzung als Pflegeheim würden die Gebäude einem höheren Verschleiß unterliegen, weil der Aspekt des Wohnens deutlich überlagert werde durch die Pflege- und Betreuungsleistungen der Mitarbeiter gegenüber den pflegebedürftigen Personen. Ein Pflegeheim werde, anders als ein Wohn- oder Bürogebäude, durchgängig beansprucht und beherberge mehr Menschen je Flächeneinheit als ein Wohngebäude.
Der Gesetzgeber könne Pflegeheime hinsichtlich ihrer Investitionen u.a. durch verlorene Zuschüsse fördern. Er verbinde mit der Förderung eines Pflegeheimes eine Zweckbindungsfrist, innerhalb derer das geförderte Pflegeheim nur als Pflegeheim genutzt werden dürfe. Korrespondierend hierzu würden sich die Investitionsfolgekosten, die die Sozialhilfeträger für Pflegebedürftige, die auf Sozialhilfe angewiesen seien, übernehmen würden. In Rheinland-Pfalz betrage der durchschnittliche von den Sozialhilfeträgern anerkannte Abschreibungssatz 2,6 %; dabei würden auf 50 % der Gesamtinvestitionen - Gebäude und bewegliches Inventar - 2 % und auf 40 % würden 4 % Abschreibungssatz angewandt (50 % x 2 % + 40 % x 4 % = durchschnittlich 2,6 %). Neben der Investitionsförderung für die vom Gesetzgeber unterstellte Nutzungsdauer eines Pflegeheimes von ca. 38,5 Jahren sehe § 15 LPflegeHGDVO a.F. eine weitere Fördermöglichkeit in Form der „grundlegenden Sanierung“ vor, die regelmäßig innerhalb der vorgesehenen Nutzungsdauer zwischen dem 25. und dem 35. Jahr der Nutzung erfolge, weil das H...