Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Steuererklärungen des Erblassers, die der Erbe auf Anforderung durch das Finanzamt erstellt
Leitsatz (amtlich)
Wird der Erbe vom Finanzamt aufgefordert, für den Erblasser – berichtigte – Einkommensteuer- und Vermögensteuererklärungen einzureichen, und beauftragt er einen Steuerberater mit der Erstellung dieser Erklärungen, so sind die dafür in Rechnung gestellten Honorare beim Erben als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2000 gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26 b des Einkommensteuergesetzes – EStG- zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 10. März 1999 verstorbenen Vaters L.
Der Vater der Klägerin wurde beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Die ihn betreffenden Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1998 waren bestandskräftig. Im Zuge von Ermittlungen bei Banken wurden dem Beklagten im Januar 2000 ein bisher nicht versteuertes Kapitalvermögen und hieraus resultierende, ebenfalls nicht versteuerte Zinseinnahmen des verstorbenen Vaters der Klägerin bekannt. Der Beklagte forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2000 (GA Bl. 33 f.) auf, für ihren Vater die Anlagen KSO ab dem Jahr 1989 und Vermögensteuererklärungen ab 1989 abzugeben. Die Klägerin beauftragte eine Steuerberatungsgesellschaft, die jetzige Prozessbevollmächtigte, mit der Erstellung der angeforderten Erklärungen. Die Einkommensteuerbescheide des Vaters der Klägerin wurden daraufhin entsprechend geändert und erstmalige Vermögensteuerbescheide erlassen.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 machten die Kläger die im Jahr 2000 von der Steuerberatungsgesellschaft in Rechnung gestellten und gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 7.022,64 DM als Steuerberatungskosten geltend. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 2.915,89 DM Honorarforderung für die Ermittlung der Einkünfte des Erblassers aus Kapitalvermögen für die Jahre 1994 bis 1999, 771,98 DM Honorar für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung der Klägerin sowie 3.334,77 DM Honorar für die Ermittlung der Einkünfte des Erblassers aus Kapitalvermögen für die Jahre 1989 bis 1993 und die Erstellung der Vermögensteuererklärungen des Erblassers für die Jahre 1989 bis 1996.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 24. August 2001 die geltend gemachten Aufwendungen nicht im Wege der Sonderausgaben als Steuerberatungskosten. Der hiergegen eingelegte Einspruch war nur insoweit erfolgreich, als der Beklagte nunmehr den Betrag von 771,98 DM im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung der Klägerin als Sonderausgaben berücksichtigte, da es sich insoweit um Ausgaben der Klägerin in einer eigenen Steuerangelegenheit gehandelt habe. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Er legte insoweit dar, dass die Klägerin mit den Anlagen KSO und der Abgabe von Vermögensteuererklärungen steuerliche Pflichten ihres verstorbenen Vaters erfüllt habe, denen dieser zu seinen Lebzeiten pflichtwidrig nicht nachgekommen sei. Den noch streitbefangenen Beraterkosten in Höhe von 6.250,66 DM liege eine Steuerberatung in fremden Steuerangelegenheiten, nämlich der ihres Vaters zugrunde. Die in Rechnung gestellten Steuerberatungsleistungen beruhten nicht auf einer eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung der Klägerin. Hieran ändere nichts, dass der Beklagte die Klägerin im Jahr 2000 zur Abgabe der Anlagen KSO und der Vermögensteuererklärungen aufgefordert habe. Die Ausgaben der Klägerin in Höhe von 6.250,66 DM seien danach bei ihr eine steuerlich nicht abzugsfähige Einkommensverwendung nach § 12 Nr.1 EStG. Die Beratungskosten minderten den Nachlass des Verstorbenen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2002 (ESt-Akte Bl. 56 ff.) Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage führen die Kläger aus:
Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters nach § 45 der Abgabenordnung –AO- verpflichtet gewesen, die steuerlichen Pflichten des Rechtsvorgängers zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen sei in der Person der Rechtsnachfolgerin entstanden, da sie in dessen Rechtsstellung eingetreten sei.
Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 EStG sei es, den Steuerpflichtigen zu entlasten, der wirtschaftlich auch belastet sei. Auch die wirtschaftliche Belastung sei vorliegend in der Person der Klägerin entstanden. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- (Hinweis auf BFH-Urteile vom 1. März 1957 VI 57/55 U, BStBl III 1957, 135 und vom 5. Februar 1960 VI 204/59 U, BStBl III 1960, 140) sei zu entnehmen, dass § 10 EStG ausschließlich auf die Zahlung durch den Steuerpflichtigen abstell...