Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die nachträgliche Inanspruchnahme eines Betriebsvermögens-Freibetrages.
Durch notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1994 (Bl. 27–37 der FG-Akten) übertrug der am 25. März 1995 verstorbene Kaufmann … der aufgrund eines gemeinschaftlichen Testamentes von seiner Ehefrau allein beerbt worden ist, auf seine beiden Söhne – den Kläger und dessen Bruder – einen von ihm betriebenen Güterfernverkehr- und Getränkehandel. Mitübertragen wurde ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung … Die Söhne verpflichteten sich, an den Vermögensübergeber als Gesamtschuldner eine lebenslängliche Versorgungsleistung von monatlich 3.000,– DM zu zahlen, die nach dem Tode des A.S. der Ehefrau zustehen sollte. Außerdem verpflichteten sich die Söhne, die auch die Betriebs schulden übernahmen, den Vater „zu einem Verdienst von DM 1.500,– DM netto monatlich zu beschäftigen” und nach dessen Tode seiner Ehefrau „eine lebenslängliche Rente in Höhe von 60 v.H. der Vergütung ihres Ehemannes” zu gewähren.
Durch Schenkungsteuerbescheid vom 20. März 1996 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen dieses Vorgangs Schenkungsteuer von 10.926,– DM fest, wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 90.000,– DM und einer Vorschenkung von 58.100,– DM mit 193.200,– DM ansetzte. Den Erwerbswert der Zuwendung ermittelte er im Wege einer Verhältnisrechnung (Bl. 7 der Schenkungsteuerakten). Dabei setzte er den Einheitswert des Betriebsvermögens inclusive der übertragenen Betriebsgrundstücke mit 554.000,– DM, den Verkehrswert des Betriebes einschließlich der Betriebsgrundstücke mit 1.566.628,– DM und den Verkehrswert der Gegenleistung der Söhne mit 293.040,– DM an, wobei er den Jahreswert der Versorgungsleistungen den Angaben in der Schenkungsteuererklärung folgend auf 36.000,– DM bezifferte. Ein (anteiliger) Betriebsvermögens-Freibetrag wurde dem
Kläger nicht zugestanden. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Versagung des Betriebsvermögens – Freibetrages. Er trägt dazu vor, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, daß die Gewährung eines Betriebsvermögens-Freibetrages an einer fehlenden Inanspruchnahme-Erklärung des Schenkers scheitere. Es handle sich vorliegend bei der Betriebsübertragung um eine Zuwendung im Weg vorweggenommener Erbfolge. Die dem Schenker bei solchen Zuwendungen vorbehaltene Befugnis, den Betriebsvermögens-Freibetrag in Anspruch zu nehmen, sei entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kein höchstpersönliches Recht. Sie sei deshalb übertragbar und auch vererblich. Vorliegend habe der Vater – wie sich aus §§ 13, 17 der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1994 ergebe – dieses Recht auf ihn und seinen Bruder Übertragen. Zumindest habe der Vater, der selbst keine Verfügung im Sinne von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 getroffen habe, sie damit zur Abgabe der Inanspruchnahme-Erklärung bevollmächtigt. Von dieser Vollmacht hätten sie auch – und zwar bei der Einlegung des Einspruchs gegen die Schenkungsteuerfestsetzung-Gebrauch gemacht. Dieser Erklärung habe auch ihre Mutter als Alleinerbin gegenüber dem Beklagten zugestimmt.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 20. März 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 1996 die Schenkungsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um einen Freibetrag von 250.000,– DM gemindert wird,
hilfsweise.
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, daß ein Betriebsvermögens-Freibetrag mangels einer Inanspruchnahme-Erklärung des verstorbenen Schenkers nicht gewährt werden könne und daß diese Erklärung, die ein höchstpersönliches Recht darstelle, nicht nachgeholt werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt – vor allem die Erklärung der Mutter des Klägers vom 30. September 1996 (Bl. 46 d.A.) – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Schenkungsteuerfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, bei der Wertermittlung einen (hälftigen) Betriebsvermögens-Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 zu berücksichtigen.
Wird Betriebsvermögen im Sinn des § 12 Abs. 5 ErbStG aufgrund einer freigebigen Zuwendung im Weg vorweggenommener Erbfolge erworben, so bleibt der Erwerb nach § 13 Abs. 2 a S. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 bis zu einem Betrag von 500.000,– DM außer Ansatz, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme-Erklärung des Schenkers ist danach eine tatbestandliche Voraussetzung für den Betriebsvermögens-Freibetrag. De...