rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionsrückstellungen für Beamte nach Privatisierung
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit von Rückstellungen, die eine aus einem Eigenbetrieb einer Stadt hervorgegangene Aktiengesellschaft für zukünftige Erstattungsansprüche gebildet hat, die darauf beruhen, dass die Aktiengesellschaft vertraglich verpflichtet ist, der Stadt die Pensionen zu erstatten, die diese den von der Stadt zur Dienstleistung an die Aktiengesellschaft freigestellten Beamten später zahlen muss.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1, § 6a; HGB § 249
Tatbestand
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ist eine Eigengesellschaft der Stadt M und für die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Gas und Wasser zuständig. Sie ist durch Umwandlung des früheren Eigenbetriebs "Stadtwerke M" zum 1.1.1971 entstanden.
In dem der Umwandlung zugrunde liegenden Vertrag vom 19.07.1971 (sog. Personalüberleitungsvertrag -PÜV-, Bl. 145 ff. Körperschaftsteuerakte -KStA-) verpflichtete sich die Klägerin, die bei dem bisherigen Eigenbetrieb tätigen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, ihre bisher erworbenen Versorgungsansprüche zu erhalten und den versorgungsberechtigten ehemaligen Mitarbeitern (Angestellte, Arbeiter, Beamte und Angestellte mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) sowie ihren Hinterbliebenen Versorgung nach den jeweiligen für städtische Mitarbeiter geltenden Regelungen zu gewähren. Nach § 1 Abs. 1 des Vertrags tritt die Klägerin in alle zwischen den Mitarbeitern der Stadtwerke M (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) am Stichtag bestehenden Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverträge unter Anerkennung der bisher erworbenen Dienst- und Beschäftigungszeiten ein. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrags gewährt sie den am Stichtag im Ruhestand befindlichen Mitarbeitern und den Hinterbliebenen Versorgung nach den bisherigen Grundsätzen weiter, soweit der Eigenbetrieb die Versorgungslast bisher ganz oder teilweise getragen hat; das Gleiche gilt für Versorgungsansprüche jeglicher Art gegenüber den vom Stichtag an ausscheidenden Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen, soweit sie am Stichtag eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten.
Nach § 5 des Vertrags werden die bei dem Eigenbetrieb am Stichtag tätigen Beamten von der Stadt zur Dienstleistung bei der Klägerin freigestellt (Abs. 1); Dienstherr dieser Beamten bleibt die Stadt; alle Beamtenrechte und -pflichten sollen unberührt bleiben (Abs. 2). Sämtliche Bezüge der Beamten werden unmittelbar durch die Klägerin gezahlt (Abs. 6). Nach § 6 erstattet die Klägerin der Stadt alle evtl. unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen für Mitarbeiter sowie frühere Mitarbeiter und ihre Hinterbliebenen.
In ihrer Bilanz auf den 31.12.1992 bildete die Klägerin u.a. "Rückstellungen für Pensionen"; diese entfielen zum Teil auf Anwartschaften und zum Teil auf laufende Verpflichtungen für Pensionäre. Von den für Anwartschaften gebildeten Rückstellungen entfiel ein Betrag i.H.v. 426.780 DM auf Herrn H und ein Betrag von insgesamt 525.801 DM auf die Herren B, R und S. Bei allen vier Personen handelt es sich um Beamte der Stadt, die nach § 5 Abs. 1 PÜV für Dienstleistungen bei der Klägerin freigestellt waren (vgl. im Einzelnen Tz. 1.10 des BP-Berichts, Bl. 10 BP-Akten -BPA-). Während der 1929 geborene Herr H bereits vor dem maßgeblichen Umwandlungstag bei dem Eigenbetrieb eingesetzt war, sind die 1940, 1950 bzw. 1954 geborenen Herren B, R und S erst nach der Umwandlung von der Stadt zur Dienstleistung bei der Klägerin freigestellt worden (vgl. Bl. 45, 171 ff. KStA).
Die Körperschaftsteuer-Veranlagung der Klägerin erfolgte zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; durch Bescheid vom 4.7.1994 wurde die Körperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt und das Einkommen, das zu versteuernde Einkommen und der steuerliche Verlust jeweils auf ./. 2.652.496 DM festgestellt (Bl. 31 ff. KStA). Vom 4.7.1994 datiert ferner der - ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende - Einheitswertbescheid, durch den der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993 - unter Berücksichtigung der streitigen Rückstellungen - auf 63.161.000 DM festgestellt wird (Bl. 32 Einheitswertakten -EWA-).
In der Zeit von November 1994 bis Juni 1997 erfolgte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung. Hinsichtlich der hier streitigen Rückstellungen gelangte der Prüfer dabei zu dem Ergebnis, dass die für die Herren H, B, R und S gebildeten Rückstellungen aufzulösen seien, was er wie folgt begründete (Tz. 1.10 des BP-Berichts vom 5.8.1997 in der geänderten Fassung vom 15.4.1998, Bl. 11 ff., 190 ff. BPA):
Eigene Pensionszusagen habe die Klägerin weder für Beamte erteilt, die bereits zum Umwandlungsstichtag Besoldungs- bzw. Ruhegehaltsempfänger gewesen seien, noch für diejenigen, die nach dem Stichtag von der Stadt zur Klägerin übergewechselt seien. Mangels eigener Versorgungsverpflichtung könne die Klägerin für diese Beamten demnach grundsätzlich keine Pensionsrückstellung nach § 6 a EStG bilden. Die K...