Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausübung des Wahlrechts auf Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen
Leitsatz (amtlich)
Eine „vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“ (Vordruck „ESt 1 V“) ist keine „Steuererklärung“ i.S. des § 13 a Abs. 2 Satz 3 EStG, da in dem Vordruck „ESt 1 V“ nur Angaben zu der Einkunftsart „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ und nicht - wie in der „vollständigen“ Einkommensteuererklärung (Formular ESt 1 A) - auch Angaben zu Einkünften anderer Einkunftsarten gefordert bzw. gemacht werden.
Normenkette
EStG § 13 a Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob der Antrag nach § 13 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen) rechtzeitig gestellt wurde.
Der Kläger ist ledig und reichte am 20. April 2006 eine „vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“ (ESt 1 V) für das Streitjahr 2005 ein. Am 15. Mai 2006 erging der Erstveranlagungsbescheid für 2005. Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Einspruch ein und machte geltend, dass ab dem Jahr 2005 noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen seien. Da die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 erst nach dem 30.06.06 ermittelt werden könne, bat er, den Einspruch bis zur Einreichung der Gewinnermittlung offen zu halten.
Am 29. August 2006 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Anlage L 2005 vor. In den Zeilen 2 und 3 wurden für die vom Kalenderjahr abweichenden (jeweils am 30. Juni endenden) Wirtschaftsjahre 2004/2005 und 2005/2006 Verluste „nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG“ geltend gemacht. In den Zeilen 25 bis 27 („Antrag nach § 13 a Abs. 2 ESt“) erfolgten keine Eintragungen. Der Anlage L war eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das (Rumpf-)Wirtschaftsjahr 2004/2005 (Beginn 01.01.05) und für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 13 und 14 der ESt-Akte).
Mit Schreiben vom 6. September 2006 wandte sich der Beklagte an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit der Bitte, die Anlage L vollständig auszufüllen, da unter anderem nicht ersichtlich sei, ob es sich um einen Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG handele.
Am 21. November 2006 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erneut eine Anlage L vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 24 f. der Einkommensteuerakte).
Der Beklagte teilte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24. November 2006 mit, nach der nunmehr eingereichten EU-Weinbau-Kartei bewirtschafte der Kläger Weinbergsflächen von 50,69 ar. Die Berechnung des Ausgangswertes habe einen Wert von 1.337 DM ergeben. Der Gewinn sei daher nach § 13 a Abs. 1, 3 bis 6 Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Ein wirksamer Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG liege nicht vor, da eine fristgerechte Antragstellung auf der Anlage L Zeilen 25 bis 27 und eine entsprechende Gewinnermittlung fehle. Mithin sei für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 der Gewinnzuschlag von 512 € abzüglich der Pachtzahlungen von 441 € als Gewinn nach § 13 a EStG zu erfassen.
Der Verfahrensbevollmächtigte erwiderte, dem Antrag auf Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 (Rumpf-Wirtschaftsjahr) sei stattzugeben. Mit Abgabe der Anlage L und der im Anhang beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei erstmals eine Steuererklärung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abgegeben worden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei nach § 13 a Abs. 2 EStG der Antrag auf eine andere Gewinnermittlungsart bis zur Abgabe der Steuererklärung jedoch spätestens bis 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen. Der Antrag sei daher nicht verfristet, weil wegen der fehlenden Anlage L für die Einkünfte i. S. d. § 13 EStG noch keine Steuererklärung abgegeben worden sei.
Der Beklagte erwiderte, im Streitfall sprächen die Umstände dagegen, dass der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 und das Wirtschaftsjahr 2005/2006 von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung habe wechseln wollen. Zudem sei der am 20. April 2006 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2005 ein eindeutiger Antrag nicht zu entnehmen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2008 wurde der Einkommensteuerbescheid aus nicht streitgegenständlichen Gründen (Umfang der Vorläufigkeit) geändert und im Übrigen der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einkommensteuererklärung 2005, die am 20. April 2006 beim Finanzamt eingegangen sei, enthalte keinen wirksamen Antrag i. S. d. § 13 a Abs. 2 EStG. Steuererklärungen könnten zwar auch noch nach E...