Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein erstmaliges Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 grundsätzlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen
Leitsatz (amtlich)
Die Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Berufsbildungskosten durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1753) begegnet noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin begann nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zur Hotelfachfrau im September 2003 ein Studium an der Internationalen Fachhochschule B im Studiengang Tourismusmanagement. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für den Besuch der Fachhochschule in Höhe von 7.697,-- € als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 4. August 2005, der auf 0,-- € lautete, erkannte der Beklagte einen Teilbetrag der Aufwendungen in Höhe von 4.000,-- € als Sonderausgaben an. Ebenfalls durch Bescheid vom 4. August 2005 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 nach § 10d Abs. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- unter Berücksichtigung des Verlustvortrags des Vorjahres auf 4.165,-- € fest.
Die Klägerin legte gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Aufwendungen für den Besuch der Fachhochschule im Jahr 2003 als Werbungskosten anerkannt worden seien. Die Teilnahme an dem Studiengang sei beruflich veranlasst, da sie als Fortbildungsmaßnahme auf ihrem bisher ausgeübten Beruf aufbaue und eine Verbesserung ihrer beruflichen Chancen im Hotelgewerbe herbeiführen solle. Bei dem Studiengang handele es sich weder um eine erstmalige Berufsausbildung noch um ein berufsbegleitendes Erststudium, sondern um eine Berufsbildungsmaßnahme, die einer Umschulung entspreche.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass bis zum Jahr 2003 Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme, sofern sie beruflich veranlasst seien, Werbungskosten sein könnten. Für das Streitjahr habe der Gesetzgeber allerdings mit der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG die Kosten für ein Erststudium grundsätzlich dem nichtabzugsfähigen Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet, soweit diese nicht unter die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG fielen. Die Gesetzesänderung sei erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Unter Beachtung der neuen gesetzlichen Regelungen könnten die Aufwendungen der Klägerin für ihr Studium im Gegensatz zum Vorjahr nicht mehr unbeschränkt als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Bei dem Studium der Klägerin handele es sich um ein Erststudium. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass es mit ihrem erlernten Beruf in Verbindung stehe. § 12 Nr. 5 EStG verbiete die steuerliche Berücksichtigung von Kosten eines Erststudiums, auch wenn dieses berufsbegleitend durchgeführt werde.
Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass der Beklagte im Jahr 2003 ausdrücklich die berufliche Veranlassung der Teilnahme an dem Studiengang Tourismusmanagement bejaht habe. Ihr Studium sei eine Berufsbildungsmaßnahme bzw. Fortbildungsmaßnahme und stelle weder eine erstmalige Berufsausbildung noch ein Erststudium dar. Die Gesetzesänderung durch Einführung des § 12 Nr. 5 EStG stehe in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der darauf hingewiesen habe, dass die Einordnung der Kosten für Berufsbildungsmaßnahmen zu den Erwerbsaufwendungen Wertungsungleichheiten verringere, die sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ergäben. Während manche Steuerpflichtige die Berufsbildungskosten vom Staat steuerfrei erstattet bekämen, könnten andere Steuerpflichtige, die sich - wie sie - auf eigene Kosten weiterbildeten, diese Aufwendungen nicht einmal in Form von Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Das Niedersächsische Finanzgericht habe in einem Urteil vom 28. Februar 2001 (4 K 177/97) Aufwendungen für ein Erststudium den unbeschränkt abzugsfähigen Werbungskosten zugeordnet. Danach sei es ohne weiteres möglich, Aufwendungen für ein Zweitstudium als Werbungskosten zu qualifizieren, wenn die Bildungsmaßnahme allein der Spezialisierung und höherwertigen Befähigung in einem bereits früher möglichen oder bereits ausgeübten Beruf diene. Es bestehe keine Notwendigkeit und unter dem Gesichtspunkt der Besteuerungsgleichheit auch kein Anlass für eine steuerverschärfende Typisierung von Erst- und Zweitstudium. Bei der von ihr vorgenommenen Bildungsmaßnahme handele es sich nicht um die erste Berufsausbildung und die Tat...