Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis zwischen Vater und unterhaltsberechtigtem Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Mietverhältnis zwischen Vater und unterhaltsberechtigter Tochter ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Vater mit der Überlassung der Wohnung seiner Tochter Naturalunterhalt gewährt und ein Leistungsaustauschverhältnis nicht festgestellt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen IX R 58/00)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses sowie eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dessen Tochter.

Der Kläger erzielt als Vorstand der AG für ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hat er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Steine und Erden Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Kläger hat drei Kinder; die Tochter ... geb. am 1. Oktober 1971, studierte in den Streitjahren an der Universität in .. .

Am 20. August 1993 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in ..., die zum 27. Dezember 1993 fertiggestellt wurde. Seit 1. Januar 1994 war diese Wohnung an die Tochter ... vermietet. Nach dem mit der Tochter formularmäßig geschlossenen Mietvertrag waren für eine Wohnfläche von 37,30 qm und einen Stellplatz 480,-- DM Miete zuzüglich 186,15 DM für Nebenkosten (insgesamt 666,15 DM) monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Bankkonto des Klägers bei der Sparkasse ... zu überweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 28. Dezember 1993, Bezug genommen.

Zum Nachweis der Mietzahlungen legte der Kläger zwei Bestätigungen der Sparkasse ... vor, auf die Bezug genommen wird.

In der Einkommensteuererklärung 1993 erklärte der Kläger für die Wohnung in ... einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 33.102,-- DM. Weiterhin ist ausgeführt, dass die Wohnung ab dem Jahr 1994 an die Tochter ... vermietet ist, die sämtliche Mietzahlungen aus eigenen Einkünften leiste. Außerdem machte er u. a. einen Ausbildungsfreibetrag für die Tochter ... geltend. In einer Anlage zum Mantelbogen gab er an, dass die Tochter ... im Jahr 1993 weder Bruttolohn noch Ausbildungshilfe bezogen, sondern nur andere Einkünfte / Bezüge in Höhe von 6.600,-- DM erhalten habe.

Zunächst berücksichtigte das beklagte Finanzamt bei der Veranlagung den erklärten Verlust aus Vermietung und Verpachtung für die Wohnung in ... und für die Tochter ... einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200,-- DM; der Einkommensteuerbescheid stand jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -.

Am 12. Juli 1996 hat der Kläger dem beklagten Finanzamt mitgeteilt, dass die Tochter ... in den Jahren 1992 und 1993 folgende Einkünfte erzielt habe:

1992 1993 Arbeitslohn 4.420,-- DM 3.854,50 DM Zinseinnahmen (Sparkassenzertifikat) 500,-- DM 1.504,32 DM Dividendenausschüttung (Anteile an der ...) -- 3.857,14 DM ----------- ----------- insgesamt 4.920,-- DM 8.215,96 DM.

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 15. November 1996 hat das beklagte Finanzamt den Verlust aus Vermietung und Verpachtung für die Wohnung in ... nicht mehr berücksichtigt, da keine Vermietungsabsicht bestanden habe, sowie den Ausbildungsfreibetrag für die Tochter ... versagt.

Hiergegen hat der Kläger am 27. November 1996 Einspruch eingelegt.

In der Einkommensteuererklärung 1994 hat der Kläger für die Wohnung in ... bei Mieteinnahmen in Höhe von 5.760,-- DM und Einnahmen aus Umlagen in Höhe von 2.233,-- DM einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 18.607,-- DM erklärt. Ein Ausbildungsfreibetrag für die Tochter ... wurde nicht beantragt. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens fragte das beklagte Finanzamt beim Kläger an, welche Einkünfte die Tochter ... im Streitjahr 1994 gehabt habe. Desweiteren sollte der Kläger diese Angaben durch entsprechende Unterlagen belegen und auch die Mietzahlungen entsprechend nachweisen. Hierauf teilte der Kläger mit, dass seine Tochter ... vorwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen gehabt habe, die im wesentlichen aus der Ersparnis von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Vorjahren resultiert hätten. Daneben erhalte sie noch Dividenden aus Anteilen an der ... Diese hätten im Jahr 1994 3.857,14 DM lt. beigefügter

Dividenden-Gutschrift betragen. In einem weiteren Schreiben teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass die Tochter neben den Dividenden noch Zinseinkünfte aus einem Sparkassenzertifikat Nr. ... der Sparkasse ... erhalten habe. Außerdem hätten ihr noch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, die sie zum Teil in den Vorjahren vereinnahmt hätte, im Jahr 1994 für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Diese Einnahmen hätten zu Beginn des Jahres 1994 8.274,50 DM betragen.

Bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt den erklärten Verlust aus Vermietung und Verpachtung für die Eigentumswohnung in ... nicht (Einkommensteuerbescheid vom 5. ...

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