Revision eingelegt (BFH VIII R 14/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Auflösung der GmbH – Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Ermittlung der Einkünfte der GmbH nach dem Anrechnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn die Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist. Das nach der geänderten Rechtsprechung zu beachtende Halbeinkünfteverfahren war im Jahr 2000 noch nicht in Kraft getreten, im Jahr 2001 noch nicht anzuwenden und in den Jahren 2002 und 2004 bis 2007 nicht einschlägig, weil die Einkünfte der GmbH vorliegend nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren, sondern ausschließlich nach dem bis 2001 maßgeblichen Anrechnungsverfahren ermittelt wurden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 3c Abs. 2 S. 1, § 3 Nr. 40
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 2002 und 2004 bis 2007 geltend machen kann.
In der Einkommensteuererklärung für 2002 vom 13. April 2004 erklärten die Kläger in der Anlage GSE nachträgliche Betriebsausgaben des Klägers in Höhe von -17.208,20 €, die sie als Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG berücksichtigt wissen wollten (EStA, Fach 2002, Bl. 6). Diese setzten sich gemäß der Aufstellung der Kläger aus der IKK-Haftung in Höhe von 2.760,68 €, aus Schuldzinsen in Höhe von 9.278,45 € und aus verschiedenen Rechtsanwaltshonoraren zusammen (EStA, Fach 2002, Bl. 7). Daneben erklärte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -1.618,- € (EStA, Fach 2002, Bl. 13). Die Klägerin erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.782,- €.
In der Einkommensteuererklärung für 2004 vom 10. März 2006 erklärten die Kläger in der Anlage GSE nachträgliche Betriebsausgaben des Klägers in Höhe von -11.959,- €, die sie als Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG berücksichtigt wissen wollten (EStA, Fach 2004, Bl. 6). Diese setzten sich gemäß der Aufstellung der Kläger aus der IKK-Haftung in Höhe von 2.760,68 € und aus Schuldzinsen in Höhe von 9.198,72 € zusammen (EStA, Fach 2004, Bl. 8). Die Klägerin erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.130,- € und aus einer Beteiligung in Höhe von 16.841,- €. Des Weiteren erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von -5.488,- € (EStA, Fach 2004, Bl. 12).
In der Einkommensteuererklärung für 2005 vom 9. Februar 2007 erklärten die Kläger in der Anlage GSE nachträgliche Betriebsausgaben des Klägers in Höhe von -9.087,- €, die sie als Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG berücksichtigt wissen wollten (EStA, Fach 2005, Bl. 7). Diese ergaben sich gemäß der Aufstellung der Kläger aus Schuldzinsen in Höhe von -9.087,51 € (EStA, Fach 2002, Bl. 8). Die Klägerin erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 28.686,- €. Des Weiteren erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 89,- € (EStA, Fach 2005, Bl. 12).
In der Einkommensteuererklärung für 2006 vom 13. Februar 2008 erklärten die Kläger in der Anlage GSE nachträgliche Betriebsausgaben des Klägers in Höhe von -8.850,- €, die sie als Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG berücksichtigt wissen wollten (EStA, Fach 2006, Bl. 97). Diese ergaben sich gemäß der Aufstellung der Kläger aus Schuldzinsen in Höhe von -8.850,81 € (EStA, Fach 2006, Bl. 10). In der Anlage N machte der Kläger nachträgliche Werbungskosten in Höhe von 2.761,- € geltend (EStA, Fach 2006, Bl. 12 Rs. und 16). Die Klägerin erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 37.011,- € (EStA, Fach 2006, Bl. 11). Des Weiteren erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.051,- € (EStA, Fach 2006, Bl. 17).
In der Einkommensteuererklärung für 2007 vom 21. November 2008 machte der Kläger in der Anlage N nachträgliche Werbungskosten in Höhe von 2.761,- € geltend (EStA, Fach 2006, Bl. 10 Rs. und 12). Die Klägerin erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.006,- € (EStA, Fach 2007, Bl. 9). Des Weiteren erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.489,- € (EStA, Fach 2006, Bl. 17).
Wegen der Vorgeschichte zu den vom Kläger geltend gemachten nachträglichen Werbungskosten wird im Übrigen auf den Tatbestand in dem Verfahren 5 K 1509/10 – dort unter I. – verwiesen.
Mit Darlehensvertrag vom 6. Juli 2001 mit der Vertragsnummer ...705 wurde das unter der Vertragsnummer ...900 zwischen dem Kläger und der Volksbank X am 9. Januar 1998 abgeschlossene Darlehen über 250.000,- DM bei einem Zinssatz von 7,0 % auf 265.000,- DM erhöht. Aus der Anlage zum Darlehensvertrag ergab ...