rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Steuerbefreiung von Fahrzeugen gemeinnütziger Organisationen
Leitsatz (amtlich)
Ein serienmäßiger Kleinbus ist nicht schon deshalb gem. § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit, weil er mit dem Rot-Kreuz-Symbol gekennzeichnet ist.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 5
Tatbestand
Streitig ist, ob ein für den Kläger zugelassener Kleinbus ein ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetztes Fahrzeug ist, das die Voraussetzungen der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erfüllt.
Der Kläger ist ein Ortsverein im Kreisverband B e.V. des Deutschen Roten Kreuz (DRK). Er ist seit dem 28. Oktober 1998 Halter des am 21. Januar 1993 erstmals zugelassenen VW-Transporters (Typ: 70XOB) mit dem Kennzeichen ... . Das Fahrzeug war zunächst auf einen Pressevertrieb für Abonnenten zugelassen gewesen, dann ab März 1994 auf eine Privatperson (Bl. 12 der Kfz-Steuer-Akte). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und für maximal 8 Sitzplätze zugelassen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder ist das Fahrzeug einheitlich in Weiß oder in einer hellen Farbe lackiert. Auf Motorhaube und Heckklappe sowie auf den Seitenwänden im Heckbereich wurde nach der Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger jeweils der Schriftzug "Deutsches Rotes Kreuz" sowie das Rot-Kreuz-Symbol aufgebracht, auf Fahrer- und Beifahrertür weist jeweils der Schriftzug "Ortsverein H" auf den Kläger hin (Bl. 13 Kfz-Steuer-Akte).
Mit Bescheid vom 27. September 2001 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 28. Oktober 2001 auf jährlich 1.764,00 DM fest. Am 23. Januar 2003 beantragte der Kreisgeschäftsführer des Kreisverbands B e.V. des DRK, das Fahrzeug von der Kfz-Steuer zu befreien. Zur Begründung trug er unter Hinweis auf die durch Fotos dokumentierte Beschriftung und Kennzeichnung des Fahrzeugs vor, dass es sich um ein Fahrzeug handele, das zu Katastrophenschutzzwecken genutzt werde. Die Helferinnen und Helfer des Ortsvereins würden mit diesem Fahrzeug zu Übungen und Einsätzen transportiert. Ausweislich eines von einem Mitarbeiter des Beklagten gefertigten Aktenvermerks vom 24. Januar 2003 hatte Herr B, der Vorsitzende des Klägers (Bl. 43 R der Prozessakte (PA)) persönlich vorgesprochen und erklärt, dass der Bus für mehrere Arten von Einsätzen genutzt werde, so zum Transport von Schwerbehinderten, als Mannschaftswagen für Lehrgänge oder für Einsatzfahrten oder zu allen anderen Fahrten im Bereich eines Ortsvereins einer Hilfsorganisation. Am 27. Januar 2003 ergänzte er telephonisch, dass der Bus 8 Sitzplätze habe und dass zusätzlich eine Trage, ein Erste-Hilfe-Koffer und Decken auf der Ladefläche gelagert würden. Es seien keine Geräte zu Hilfsmaßnahmen fest mit dem Fahrzeug verbunden (Bl. 3, 3 Rückseite Kfz-Steuer-Akte). Am 24. Februar 2003 stellte der Kläger auf dem dafür vorgesehenen Formblatt erneut den Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Im Antragsformular erklärte er, dass er ein privater Fahrzeughalter sei. Das Fahrzeug sei ein "MTW" (Mannschafts-Transport-Wagen) und werde ausschließlich im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes und bei Unglücksfällen zur "In-Übung-Haltung" und im Einsatzfall verwandt. Das Fahrzeug sei für die angegebenen Zwecke äußerlich erkennbar durch die DRK-Kennzeichnung. Es sei für die angegebenen Zwecke durch Bauart und Einrichtung besonders angepasst. Es sei dazu vorgesehen, Einsatzkräfte zu den entsprechenden Zielorten zu transportieren. Durch schnell herausnehmbare Sitze sei es auch für Materialtransporte (je nach Bedarf Verbandsmaterial, Tragen, Zelte, Feldbetten oder Verpflegung) zu verwenden. Zur Einsatz-Sonderausstattung gehöre die Grundausstattung an Verbandsmaterial (sog. "K 50", Decken usw.) (Bl. 10, 11 Kfz-Steuer-Akte).
Am 25. März 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ab (Bl. 14 Kfz-Steuer-Akte). Zur Begründung führte er aus, dass neben der äußerlichen Erkennbarkeit der Zweckbestimmung erforderlich sei, dass das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung den jeweiligen begünstigten Zwecken angepasst sei. Beim Fahrzeug des Klägers handele es sich dagegen um ein serienmäßiges Fahrzeug, bei dem keine besonderen Maßnahmen zur Anpassung an den Verwendungszweck "Katastrophenschutz" vorgenommen worden seien. Es würden lediglich im Einzelfall die Gerätschaften zum Katastrophenschutz, die nicht in einer festen Verbindung mit dem Fahrzeug ständen, aufgeladen.
Mit Schreiben vom 17. April 2003 (Bl. 17 Kfz-Steuer-Akte) legte der Kreisverband B für den Kläger Einspruch ein. Er erklärte hierzu, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Mannschaftstransportwagen handele, das heiße, dass in einem Katastrophenfall die ehrenamtlichen Helfer (die Mannschaft) mit diesem Fahrzeug zu dem Katastrophengebiet befördert würden. Es handele sich zwar um ein serienmäßiges Fahrzeug, das aber bereits nach seiner Bauart dieser Zweckbestimmung voll und ganz entspreche. Um die Mannschaft zu transportiere...