Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldes für Juli bis Oktober 1996
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kindergeld-Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides, der nach der Trennung von Eheleuten ergangen ist.
Der 1954 geborene Kläger ist seit 1976 mit Frau …, verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, Kai, geboren …, 1978, und Sarah, geboren … 1982. Die Familie wohnte in S. (Landkreis …).
Auf Antrag des Klägers, dem dessen Frau zustimmte, gewährte die Kindergeldkasse des Beklagten dem Kläger Kindergeld für beide Kinder.
Im Streitjahr 1996 zahlte der Arbeitgeber des Klägers auf Anordnung der Familienkasse des Beklagten dem Kläger für den Sohn Kai für Januar bis Juli (Vollendung des 18. Lebensjahres) sowie für die Tochter Sarah für Januar bis Oktober (Rückgabe der Kindergeldbescheinigung) ein monatliches Kindergeld von jeweils 200,– DM aus (vgl. Kassenanordnung vom 4. Dezember 1995 und Kindergeldbescheinigung vom 7. Dezember 1995, Bl. 29, 34 der Kindergeldakte Nr. 56157).
Im Mai oder Juni 1996 trennten sich die Eheleute. Der Kläger zog mit dem Sohn nach N., die Ehefrau mit der Tochter nach O. (jeweils Landkreis …). Hierzu erklärt der Kläger: Es handele sich um eine versuchsweise, vorläufige Trennung. Die Eheleute hätten sich am 14. Juni 1996 in Anwesenheit ihrer Rechtsanwälte über den Ehegatten- und Kindesunterhalt mündlich geeinigt. Der Kläger habe sich bereit erklärt, für seine Tochter monatlich 530,– DM zu zahlen. Der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle sei wegen des von ihm bezogenen Kindergeldes um monatlich 100,– DM, also um die Hälfte des Kindergeldes, erhöht worden.
Durch an den Kläger gerichtete und auf die §§ 64 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 2 EStG sowie § 37 Abs. 2 AO gestützte Bescheide vom 4. Oktober/19. November 1996, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1997 (Bl. 32, 42, 56 KG-Akte), hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter für die Monate Juli bis Oktober 1996 auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld von 200,– DM × 4 = 800,– DM zurück. Für den genannten Zeitraum sei die Mutter vorrangig berechtigt. Die Tochter habe im Haushalt der Mutter und nicht des Vaters gelebt.
Auf Antrag der Ehefrau bewilligte der Beklagte im November 1996 der Ehefrau für die Tochter ab Juli 1996 ein Kindergeld von monatlich 200,00 DM.
Auf Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte im Dezember 1996 dem Kläger für den Sohn, der sich ab August 1994 in einer 3 1/2-jährigen Ausbildung zum Technischen Zeichner befand, ab August 1996 ein Kindergeld von monatlich 200,– DM.
Gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des Kindergeldes für die Tochter Sarah richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger meint, der Beklagte habe ihn bis zum Ende des Einspruchsverfahrens nicht angehört. Dies könne er im Klageverfahren nicht nachholen. Nach § 3 Abs. 2 BKGG a.F. seien der Kläger und seine Frau kindergeldberechtigt gewesen und hätten der gleichen Rangstufe angehört. Es habe keine Rolle gespielt, in welchem Haushalt das Kind gelebt habe. Nach der Änderung des Kindergeldrechts habe der Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt, daß er, der Kläger, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen habe. Der Kläger sei vielmehr zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Die Annahme des Beklagten, der Kläger habe das Kindergeld für die Tochter nicht an seine Frau weitergeleitet, treffe nicht zu. Unterhaltsrechtlich werde jedem Elternteil die Hälfte des Kindergeldes angerechnet.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19. November 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die unterbliebene Anhörung mache den angefochtenen Verwaltungsakt nicht nichtig. Dessen Aufhebung könne auch deshalb nicht beansprucht werden, weil bei einer Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht anders ausgefallen wäre. Dem Kläger stehe nach § 66 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 2 EStG nur bis einschließlich Juni 1996 Kindergeld für die Tochter zu, nicht aber für die Monate Juli bis Oktober 1996. Der Kläger habe die Tochter nur bis Juni 1996 in seinen Haushalt aufgenommen. Seither lebe sie im Haushalt der getrennt lebenden Ehefrau. Mit dem Ende der Haushaltsaufnahme der Tochter hätten sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert. Die unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen der Eheleute seien für die kindergeldrechtliche Entscheidung bedeutungslos.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Kläger steht für seine Tochter Sarah für die Monate Juli bis Oktober 1996 kein Kindergeld zu. Der Anspruch eines Elternteils auf Kindergeld für ein leibliches Kind (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG, § 1589 BGB) setzt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG