Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels; Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung
Leitsatz (amtlich)
Für die Zuordnung einer Tätigkeit zum Gewerbebetrieb eines Grundstückshändlers kommt es nicht darauf an, ob sich die Gewerblichkeit aus dem marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte, aus der gewerblichen Wertschöpfung nach Art eines Bauunternehmers oder aus einer Mischung aus beidem ergibt.
Für die Steuererklärungspflicht ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige annahm oder annehmen durfte, zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet zu sein
Normenkette
AO § 170 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 1993 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und ob der Beklagte im Jahr 1999 noch zum Erlass eines erstmaligen Gewerbesteuermessbetragsbescheids für 1993 berechtigt war.
Der 1953 geborene Kläger ist Betriebswirt und bezog im Streitjahr 1993 als Gesellschafter- Geschäftsführer der B BaubetreuungsGmbH (B GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Vertrieb von konservierten Pflanzen. Zudem war er an der Grundstücksgemeinschaft "W/E" beteiligt, deren Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Herr E und der Kläger waren an der B GmbH zu jeweils 50 % beteiligt (vgl. Bl. 137 Feststellungsakten Grundstücksgemeinschaft W u.a. -FA-).
I.
Der Kläger hatte - teils zusammen mit Herrn E - in den Jahren ab 1990 folgende Grundstücksgeschäfte getätigt:
1. Grundstück in B, G-Str. 01
Das am 1. März 1985 angeschaffte Grundstück wurde bis zu seiner Veräußerung durch Kaufvertrag vom 2. Dezember 1994 (Bl. 166 ff. Außenprüfungsakten I -AP-Akten I-) vom Kläger zu eigenen Wohnzwecken sowie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) genutzt.
2. Grundstück S-straße
Dieses Grundstück (Bl. 5312, Fl. 1, Nr. 788, 248/5, 248/6) erwarb der Kläger durch Kaufvertrag vom 23. Juni 1994 (vgl. Bl. 12 EStA 1994) von der B GmbH für 300.000 DM und bebaute es mit einem Haus mit Einliegerwohnung; das Haus bewohnt er mit seiner Familie, die Einliegerwohnung wurde vermietet.
3. Grundstück in O, Bl. ..., Nr. ...
Dieses 3701 qm große Grundstück hatte der Kläger am 19. Juni 1990 durch Schenkung von seiner Mutter erworben. Den Angaben des Klägers zufolge befand sich das Grundstück zuvor bereits lange im Eigentum seiner Mutter. Mit Kaufvertrag vom 28. Juni 1990 veräußerte er es (Kaufvertrag Bl. 151 ff. AP-Akten I). Es soll sich um Bauerwartungsland gehandelt haben. Ob der Kläger bei der Erschließung des Grundstücks aktiv mitgewirkt hat, ist unklar (vgl. Aktenvermerk des Beklagten vom 16.9.1998, Bl. 9 AP-Akten I).
4. Grundstücke, die der Kläger als Miterbe zu (neben seinem Vater E) von seiner Mutter erbte , die am 8. Januar 1995 verstorben ist (vgl. Bl. 23 ff. EStA 1995):
a) O, H-straße , Grundstücke FlstNr. .../1 und .../2 (vgl. Bl. 29 EStA 1995) Mit Kaufvertrag vom 20. März 1996 veräußerten der Kläger und sein Vater eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 420 qm des 1039 qm großen Grundstücks Bl. 371, FlstNr. 110/03, H-straße (Kaufvertrag Bl. 127 ff. AP-Akten I, Lageplan Bl. 142 APAkten I).
b) Ob (vgl. Bl. 31 EStA 1995)
c) O (vgl. Bl. 35 EStA 1995)
d) D (vgl. Bl. 37 EStA 1995)
5. Grundstücke in O:
a) (vermieteter) bebauter Grundbesitz, D-Str. (621 qm), FlstNr. ...
b) Ackerland an der L-Str. (2749 qm), FlstNr. ... (später Bl. 502, vgl. Sonderakten Einsprüche -EA-), belastet mit einer Auflassungsvormerkung für eine Teilfläche von ca. 680 qm für das Land Rheinland-Pfalz (Straßenverwaltung) für den Ausbau der Ortsdurchfahrt O (vgl. Bl. 41 AP-Akten I):
Diese Grundstücke erwarb der Kläger durch notariellen Vertrag vom 26. Oktober 1994 im Wege vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter gegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts an dem Hausgrundstück FlstNr. ...(Grundstück unter Nr. 5a; Anm. des Neutralisierenden). Der Kläger sollte nach dem Vertrag berechtigt sein, auf dem Grundstück FlstNr. ... ...(Grundstück unter Nr. 5a; Anm. des Neutralisierenden) eine Zuwegung zur FlstNr. ... (Grundstück unter Nr. 5b; Anm. des Neutralisierenden) vorzunehmen (Übergabevertrag mit Lageplan Bl. 39 ff. AP-Akten I). Für diese Grundstücke hatte der Gemeinderat der Ortsgemeinde O im Mai 1995 den Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Abrundungssatzung beschlossen; diese selbst wurde im Februar 1996 beschlossen und trat im Juli 1996 in Kraft (vgl. Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung G vom 16.12.1998, Bl. 87 AP-Akten II, Veröffentlichung der Satzung Bl. 190 ff. AP-Akten I). Der Kläger ließ die Grundstücke ... (Grundstück unter Nr. 5a; Anm. des Neutralisierenden) und ...(Grundstück unter Nr. 5b; Anm. des Neutralisierenden) im April/Mai 1996 zum Zweck der Teilung dergestalt vermessen, dass je ein Teil von beiden Grundstücken für eine Zuwegung des - von der Straße aus gesehen - hinteren Grundstücks Nr. ...(Grundstück unter Nr. 5b; Anm. des Neutralisierend...