Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und würden im Streitjahr 1994 zusammen zur, Einkommensteuer veranlagt.
Nachdem die im Alleineigentum des Klägers stehende Eigentumswohnung in … Wohnung Nr. 14) am 20. Dezember 1993 verkauft worden war, die Kaufpreiszahlung aber erst am 16. Februar 1994 erfolgte, machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1994 u.a. noch diejenigen Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die – als Finanzieruhgskosten der verkauften Eigentumswohnung – bis zur Kaufpreiszahlung im Februar 1994 angefallen waren.
Mit Einkommensteuerbescheid 1994 vom 6. November 1995 versagte der Beklagte den begehrten Werbungskostenabzug. Das Einspruchsverfahren ist insoweit erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidung vom 7. August 1996).
Mit der Klage tragen die Kläger vor, der begehrte Werbungskostenabzug sei zu gewähren. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei nicht mit der Unterschrift unter den Verkaufsvertrag, sondern erst mit der Kaufpreiszahlung weggefallen. Der gleichen Ansicht seien namhafte Kommentatoren der Steuerrechtsliteratur und einige Finanzgerichte. Soweit sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – berufe, handele es sich abgesehen von einem Fall, der nur einen verbleibenden Restkredit betreffe, ausschließlich um NV-Entscheidungen. Die Nichtveröffentlichung beruhe in der Regel auf Sachverhalten, die über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung hätten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 6. November 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 1996 dahin zu ändern, daß Schuldzinsen in Höhe von 2.840,45 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Er meint, mit der Veräußerung der Eigentumswohnung sei die Einnahmeerzielungsabsicht und damit ein weiterer Schuldzinsenabzug bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung entfallen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen der Einspruchsentscheidung unbegründet (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Ergänzend wird hinzugefügt, daß ein zu Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG führender wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung immer dann zu bejaen ist, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden. Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsichtoder -tätigkeit entfallen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie stehen nicht mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966 m.w.Nw.). Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen und Werbungskosten reicht es nicht aus, daß die Schuldaufnahme ursprünglich durch die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, veranlaßt worden war. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG erfordert für einen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt der Entstehung der Schuldzinsen. Die mit Kredit finanzierten Wirtschaftsgüter müßten in diesem Zeitpunkt Vermietungszwecken gewidmet sein, damit die Schuldzinsen ebenso wie andere Grundstücksaufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein zunächst begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung endet, sobald ein mit Kredit angeschafftes Grundstück oder hergestelltes Gebäude nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmt ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1991 IX R 15/90, BStBl. II 1992, 289 m.w.Nw.).
So liegt der Streitfall. Der Senat schließt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Da die Vermietungsabsieht nach der erfolgten Veräußerung nicht mehr bestanden haben konnte, kommt ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Schuldzinsenabzug nicht mehr in Betracht. Daß der Kaufpreis erst Monate später gezahlt wurde, ändert daran nichts (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH-NV 208 m.w.Nw.). Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die Argumentation der Kläger, verschiedene BFH-Urteile seien nur in der Zeitschrift BFH/NV veröffentlicht, daraus sei zu folgern, daß sie über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine Bedeutung hätten, überzeugt nicht. Gerade das letztgenannte BF...